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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

Die Prüfung <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s (LRH) bezog sich auf die in den Jahren<br />

2007 bis 2009 zugesagten Zuschüsse und zinsverbilligten Darlehen mit einem<br />

Fördervolumen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (Zuschuss- und Zinsverbilligungsmittel) i. H. v. insgesamt<br />

rd. 57 Mio. €.<br />

Mit Entscheidung vom Januar <strong>2012</strong> hat der LRH dem Ministerium für Klimaschutz,<br />

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) die<br />

Ergebnisse seiner Prüfung mitgeteilt.<br />

Hierauf hat das MKULNV im April <strong>2012</strong> geantwortet.<br />

21.2 Wesentliche Feststellungen und Empfehlungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s<br />

Die Prüfung hat ergeben, dass bei der Förderabwicklung Verfahrensmängel<br />

sowie Verstöße gegen materielle zuwendungsrechtliche Bestimmungen auftraten.<br />

Im Wesentlichen hat der LRH folgende Feststellungen getroffen und<br />

Empfehlungen ausgesprochen:<br />

21.2.1 Im Rahmen der fachtechnischen Antragsprüfung der BR wurden gleichgelagerte<br />

Fälle bezüglich der Förderfähigkeit der Maßnahme oder bestimmter<br />

Ausgabepositionen von den BR teilweise unterschiedlich beurteilt.<br />

Der LRH hat angeregt, auf eine lan<strong>des</strong>weit einheitliche Auslegung der<br />

Förderregelungen bei der fachtechnischen Antragsprüfung durch die BR, die<br />

auch nach den neuen Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen für eine<br />

„Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ weiterhin vorgesehen ist, hinzuwirken.<br />

21.2.2 In einer Reihe von Fällen war nach Auffassung <strong>des</strong> LRH nur ein Teil der geförderten<br />

Ausgaben nach den Förderrichtlinien förderfähig.<br />

Der LRH hat um Stellungnahme bzw. Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen<br />

gebeten.<br />

21.2.3 In einigen Förderfällen wurde unzulässiger Weise bereits vor Bewilligung <strong>des</strong><br />

Zuschusses bzw. vor Eingang <strong>des</strong> Förderkreditantrages bei der NRW.BANK mit<br />

der Durchführung der Fördermaßnahme begonnen.<br />

Der LRH hat gebeten, jeweils eine Entscheidung über die Rücknahme <strong>des</strong><br />

Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> (ZB) bzw. Kündigung <strong>des</strong> Kredites zu veranlassen.<br />

Zudem hat er angeregt, dass die Beachtung <strong>des</strong> Verbots <strong>des</strong> vorzeitigen<br />

Maßnahmenbeginns künftig verstärkt kontrolliert wird.<br />

21.2.4 Die von der NRW.BANK erlassenen ZB wiesen z. T. Mängel auf. So fehlte in einigen<br />

Fällen die vorgeschriebene Regelung, wie lange die mit der Zuwendung<br />

erworbenen bzw. hergestellten Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden<br />

waren (Zweckbindungsdauer). Ferner führten unklare Fristenregelungen zur<br />

Durchführung und Abrechnung der Maßnahme z. T. zu Missverständnissen hinsichtlich<br />

der Frist zur Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises (VN).<br />

Der LRH hat gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Mängel<br />

künftig nicht mehr auftreten.<br />

21.2.5 Im Bereich der Gewährung zinsverbilligter Darlehen dokumentierte die<br />

NRW.BANK die von ihr vorzunehmende Antrags- und VN-Prüfung in vielen Fällen<br />

MKULNV (Epl. 10)<br />

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