JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
20.3.1 Teilweise zweckwidrige Nutzung <strong>des</strong> Qualifizierungszentrums<br />
Bei der Bemessung der Zuwendung war die Bewilligungsbehörde antragsgemäß<br />
davon ausgegangen, dass das Qualifizierungszentrum der Sportschule ausschließlich,<br />
also zu 100 v. H., für sportfachliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen<br />
genutzt werden wird. Dementsprechend wurde keine Kürzung der<br />
Zuwendung für eine sportfremde, kommerzielle Nutzung vorgenommen. Der ZE<br />
wurde bei der Bewilligung verpflichtet, über einen Zeitraum von 20 Jahren das<br />
Gebäude für den Zuwendungszweck zu verwenden.<br />
Der LRH hat bei seinen örtlichen Erhebungen festgestellt, dass die Räume auch<br />
an Firmen zur Durchführung von Seminaren außerhalb eines sportfachlichen<br />
Kontextes vermietet werden. Dies ist eine zweckwidrige Verwendung innerhalb<br />
der Zweckbindungsfrist. Der LRH hat <strong>des</strong>wegen gebeten, den Anteil der<br />
Seminare zu quantifizieren, die nicht sportfachlich bedingt sind, um hiernach<br />
den ZB in entsprechender Höhe zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern.<br />
Das Ministerium hat die vom LRH festgestellte zweckwidrige Nutzung nicht<br />
bestritten. Nach den vom ZE vorgelegten Nutzungsnachweisen habe der Anteil<br />
der sportlichen Veranstaltungen in den Jahren 2006 bis 2010 zwischen 90 v. H.<br />
(2006) und 65 v. H. (2010) betragen. Es beabsichtige jedoch nicht, die<br />
Zuwendung aus diesem Grund zurückfordern zu lassen, weil die anteilige kommerzielle<br />
Nutzung der Deckung von Betriebskosten diene und mithin nicht<br />
schädlich für die Gewährung einer Zuwendung sei.<br />
Die Anmerkung <strong>des</strong> Ministeriums zu den Betriebskosten betrifft ausschließlich<br />
die Frage der generellen Förderfähigkeit der Investitionsmaßnahme, nicht<br />
jedoch den Umfang ihrer Förderfähigkeit. Dieser richtet sich nach dem Anteil der<br />
sportfachlichen Nutzung. Da der nicht mehr wie vorgesehen 100 v. H. beträgt,<br />
muss die Bewilligungsbehörde im Umfang der sportfremden Nutzung innerhalb<br />
<strong>des</strong> Zweckbindungszeitraums einen teilweisen Erstattungsanspruch <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
feststellen und geltend machen.<br />
20.3.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben<br />
Im Übrigen hat der LRH noch folgende Mängel beanstandet.<br />
Bei der Prüfung <strong>des</strong> VN erkannte die BR Ausgaben von rd. 239.000 € als zuwendungsfähig<br />
an, obwohl hierüber keine Rechnungen, sondern lediglich Angebote<br />
von Firmen für noch auszuführende Arbeiten vorgelegen hatten.<br />
Das Ministerium hat hierzu mitgeteilt, die BR werde den VN erneut prüfen und<br />
dabei die Feststellungen <strong>des</strong> LRH berücksichtigen.<br />
Die Baumaßnahme umfasste die Errichtung eines Verwaltungstraktes, in dem<br />
auch die Verwaltung <strong>des</strong> ZE untergebracht werden sollte. Die hierauf entfallenden<br />
Ausgaben sind unstrittig nicht zuwendungsfähig. Der ZE hatte insoweit Ausgaben<br />
i. H. v. rd. 350.000 € als nicht zuwendungsfähig abgezogen. Nach den<br />
Feststellungen <strong>des</strong> LRH waren die Ausgaben jedoch um rd. 470.000 € zu mindern.<br />
MFKJKS (Epl. 07)<br />
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