31.10.2013 Aufrufe

JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

Das Beispiel Niedersachsens verdeutliche die finanziellen Auswirkungen der<br />

fehlenden Gebührenerhebung. So koste die Prüfung der Amtsgeschäfte die in<br />

Niedersachsen ansässigen Notarinnen und Notare je nach Umfang ihrer Urkundsgeschäfte<br />

zwischen 300 € und 900 €. Auf der Basis einer durchschnittlichen<br />

Gebühr von 600 € ergäben sich bei derzeit 2.145 Notariaten in NRW und<br />

einem vierjährigen Prüfungsturnus Einnahmen von rd. 322.000 € jährlich. Diese<br />

Einnahmen könnten die durch die Geschäftsprüfungen verursachten jährlichen<br />

Personalkosten von rd. 836.000 € zumin<strong>des</strong>t teilweise ausgleichen.<br />

Gleiches gelte im Ergebnis für die untersuchte Bestellung von Vertretungen. Für<br />

die vom LRH geprüften 4.400 Bestellungen von Vertretungen eines Jahres<br />

wären in Niedersachsen Gebühreneinnahmen von 220.000 € erzielt worden.<br />

12.4 Stellungnahme <strong>des</strong> Justizministeriums<br />

Das JM hat in seiner Stellungnahme vom 21.03.<strong>2012</strong> u. a. mitgeteilt, eine<br />

Einführung von lan<strong>des</strong>spezifischen Gebühren im Hinblick auf den Aufwand der<br />

Justizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notare sei grundsätzlich<br />

möglich. Zu berücksichtigen sei insoweit aber zum einen die Grundrechtsrelevanz<br />

dieser Gebühren im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz)<br />

oder ggf. auf die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine<br />

Handlungsfreiheit in ihrer Ausprägung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit.<br />

Zum anderen sei die sachliche Rechtfertigung der Höhe der jeweiligen Gebühren<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts<br />

und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zu prüfen. Angesichts dieses<br />

Spannungsverhältnisses sowie der zahlreichen, durchaus bedenkenswerten<br />

Gesichtspunkte, die sowohl die Präsidentin und Präsidenten der Oberlan<strong>des</strong>gerichte<br />

als auch die Rheinische und die Westfälische Notarkammer vorgetragen<br />

hätten, solle eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden. Diese Arbeitsgruppe,<br />

an der auch Vertreter der drei Oberlan<strong>des</strong>gerichte sowie der beiden Notarkammern<br />

teilnähmen, werde voraussichtlich im Mai <strong>2012</strong> ihre Arbeit aufnehmen.<br />

Zu einer möglichen Gebühr für die Geschäftsprüfungen der Notariate hat das JM<br />

mitgeteilt, auch wenn die Anhörung <strong>des</strong> Geschäftsbereichs und der Notarkammern<br />

zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Aufwand für eine Geschäftsprüfung<br />

kleiner Notariate häufig nicht geringer sei (mitunter sogar größer) als<br />

eine Geschäftsprüfung von Notariaten mit hohem Urkundsaufkommen, erscheine<br />

auch ihm ggf. eine gestaffelte Gebührenregelung sachgerecht zu sein, damit<br />

die Gebühr auch für kleine Notariate wirtschaftlich vertretbar sei. Die eingesetzte<br />

Arbeitsgruppe werde daher insoweit auch die Höhe der Gebühren in den Blick<br />

zu nehmen haben.<br />

JM (Epl. 04)<br />

Zudem halte auch das JM die Einführung von möglichst kostendeckenden Gebühren<br />

für die Bestellung einer Notarvertretung für erwägenswert. Denn sie verursache,<br />

insbesondere in dem Bereich <strong>des</strong> Anwaltsnotariats, wegen der Vielzahl<br />

der Fälle einen erheblichen Kostenaufwand und liege im Wesentlichen im Interesse<br />

<strong>des</strong> Notars, weil das Urkundsaufkommen während der Zeit der<br />

Abwesenheit weiter gefördert werde. Eine solche Gebühr könne überdies eine<br />

verhaltenslenkende Wirkung entfalten. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr habe<br />

der Präsident <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts Hamm darauf hingewiesen, dass der<br />

124

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!