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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

27.5 Empfehlungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s zur Verbesserung<br />

der Bearbeitungsqualität<br />

Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> (LRH) hat die zusammenfassenden Feststellungen<br />

dem Finanzministerium (FM) mit seiner Entscheidung vom 21.07.2011 mitgeteilt<br />

und Empfehlungen zur Steigerung der Bearbeitungsqualität gegeben.<br />

27.5.1 Konsequente Erstbearbeitung<br />

Der LRH ist der Auffassung, dass ein konsequenter Aufgriff der § 8b KStG-<br />

Sachverhalte bei der Erstbearbeitung der Körperschaftsteuererklärung durch<br />

den Veranlagungsbezirk das Steuerausfallrisiko in erheblichem Maße verringert.<br />

Es muss sichergestellt sein, dass die entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere<br />

Kontennachweise, Steuerbescheinigungen, Auslandsbelege und<br />

Vertragsunterlagen) für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 8b KStG<br />

bei der Erstbearbeitung der Steuererklärung angefordert und überprüft werden.<br />

27.5.2 Qualitätssichernde Maßnahmen<br />

Im Ergebnis führte die Prüffeldbearbeitung in der ehemaligen OFD Düsseldorf zu<br />

einer deutlich erkennbaren Verbesserung der Bearbeitungsqualität. Im Jahr<br />

2011 hat die OFD Rheinland die Prüfungsfeststellungen <strong>des</strong> RPASt zum Anlass<br />

genommen, um im gesamten Bezirk ein zentrales Prüffeld § 8b KStG einzuführen.<br />

Der LRH hat darüber hinaus die steuerliche Behandlung von Gewinnen und<br />

Verlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auch<br />

für die OFD Münster als geeignetes Prüffeld angesehen.<br />

27.5.3 Automationsunterstützung<br />

Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Sachverhalte hat der LRH angeregt,<br />

die notwendigen Informationen zu den Beteiligungen an anderen<br />

Körperschaften in einem so genannten Dauertatbestand speichern und abrufen<br />

zu können. Insoweit könnten die bisher vorgesehenen Überwachungsvordrucke<br />

(Nr. 742/139 und Nr. 804/062) ersetzt werden.<br />

Weiterhin hat es der LRH für hilfreich gehalten, gezielt auf eine mögliche doppelte<br />

bzw. überhöhte Kürzung <strong>des</strong> Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7<br />

GewStG durch einen programmgesteuerten Prüfhinweis aufmerksam zu<br />

machen.<br />

27.5.4 Praxishandbuch<br />

Der LRH hat festgestellt, dass sowohl durch das Suchen als auch durch das<br />

Studium der Vielzahl der bestehenden Informationsquellen erhebliche<br />

Zeitverluste entstehen. Daher sieht der LRH es als hilfreich an, diese bisher weit<br />

gestreuten Informationsquellen in das Praxishandbuch aufzunehmen und somit<br />

gebündelt zur Verfügung zu stellen.<br />

Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />

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