JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
27.5 Empfehlungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s zur Verbesserung<br />
der Bearbeitungsqualität<br />
Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> (LRH) hat die zusammenfassenden Feststellungen<br />
dem Finanzministerium (FM) mit seiner Entscheidung vom 21.07.2011 mitgeteilt<br />
und Empfehlungen zur Steigerung der Bearbeitungsqualität gegeben.<br />
27.5.1 Konsequente Erstbearbeitung<br />
Der LRH ist der Auffassung, dass ein konsequenter Aufgriff der § 8b KStG-<br />
Sachverhalte bei der Erstbearbeitung der Körperschaftsteuererklärung durch<br />
den Veranlagungsbezirk das Steuerausfallrisiko in erheblichem Maße verringert.<br />
Es muss sichergestellt sein, dass die entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere<br />
Kontennachweise, Steuerbescheinigungen, Auslandsbelege und<br />
Vertragsunterlagen) für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 8b KStG<br />
bei der Erstbearbeitung der Steuererklärung angefordert und überprüft werden.<br />
27.5.2 Qualitätssichernde Maßnahmen<br />
Im Ergebnis führte die Prüffeldbearbeitung in der ehemaligen OFD Düsseldorf zu<br />
einer deutlich erkennbaren Verbesserung der Bearbeitungsqualität. Im Jahr<br />
2011 hat die OFD Rheinland die Prüfungsfeststellungen <strong>des</strong> RPASt zum Anlass<br />
genommen, um im gesamten Bezirk ein zentrales Prüffeld § 8b KStG einzuführen.<br />
Der LRH hat darüber hinaus die steuerliche Behandlung von Gewinnen und<br />
Verlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auch<br />
für die OFD Münster als geeignetes Prüffeld angesehen.<br />
27.5.3 Automationsunterstützung<br />
Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Sachverhalte hat der LRH angeregt,<br />
die notwendigen Informationen zu den Beteiligungen an anderen<br />
Körperschaften in einem so genannten Dauertatbestand speichern und abrufen<br />
zu können. Insoweit könnten die bisher vorgesehenen Überwachungsvordrucke<br />
(Nr. 742/139 und Nr. 804/062) ersetzt werden.<br />
Weiterhin hat es der LRH für hilfreich gehalten, gezielt auf eine mögliche doppelte<br />
bzw. überhöhte Kürzung <strong>des</strong> Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7<br />
GewStG durch einen programmgesteuerten Prüfhinweis aufmerksam zu<br />
machen.<br />
27.5.4 Praxishandbuch<br />
Der LRH hat festgestellt, dass sowohl durch das Suchen als auch durch das<br />
Studium der Vielzahl der bestehenden Informationsquellen erhebliche<br />
Zeitverluste entstehen. Daher sieht der LRH es als hilfreich an, diese bisher weit<br />
gestreuten Informationsquellen in das Praxishandbuch aufzunehmen und somit<br />
gebündelt zur Verfügung zu stellen.<br />
Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />
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