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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

23 Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 Gesetz über den öffentlichen<br />

Personennahverkehr in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Detmold hat die Verwendung der<br />

Pauschale zur Förderung <strong>des</strong> öffentlichen Personennahverkehrs im<br />

Bereich der Bezirksregierung Detmold geprüft. Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong><br />

hat die grundsätzlichen Probleme hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung<br />

der Weiterleitung der Pauschale, der Gleichbehandlung von<br />

öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen und der verzögerten<br />

Verwendung der Mittel durch Letztempfänger an das zuständige<br />

Ministerium herangetragen.<br />

Das Ministerium hat zugesagt, wesentliche Feststellungen bei der<br />

anstehenden Revision <strong>des</strong> Gesetzes und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften<br />

zu berücksichtigen.<br />

23.1 Vorbemerkung<br />

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(ÖPNVG NRW) ist im Jahre 2007 mit Wirkung zum 01.01.2008 novelliert worden.<br />

Die Förderung <strong>des</strong> öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und <strong>des</strong><br />

Schienenpersonennahverkehrs wurde dabei wesentlich umgestaltet. Die<br />

Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung <strong>des</strong> ÖPNV<br />

i. S. d. § 3 ÖPNVG NRW (im Wesentlichen die Kreise und kreisfreien Städte) erhalten<br />

nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> eine jährliche Pauschale i. H. v. insgesamt 110 Mio. €.<br />

Min<strong>des</strong>tens 80 v. H. der Pauschale sind für Zwecke <strong>des</strong> ÖPNV (mit Ausnahme<br />

<strong>des</strong> Schienenpersonennahverkehrs) an öffentliche und private Verkehrsunternehmen<br />

(Letztempfänger) weiterzuleiten. Die übrigen Mittel sind von den<br />

Aufgabenträgern für Zwecke <strong>des</strong> ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche<br />

und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen<br />

oder juristische Personen <strong>des</strong> privaten Rechts, die Zwecke <strong>des</strong><br />

ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Nach § 11 Abs. 5 ÖPNVG NRW wird die Verteilung<br />

der Pauschale spätestens bis zum 31.12.<strong>2012</strong> neu festgesetzt.<br />

Die Zuweisung der Pauschale an die Aufgabenträger erfolgt durch die<br />

Bezirksregierungen auf der Grundlage eines Musterbescheids, der in den<br />

Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW enthalten ist.<br />

MWEBWV (Epl. 14)<br />

Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Detmold (RPA) hat im Auftrag <strong>des</strong><br />

<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s (LRH) die Verwendung der Pauschale für die Jahre 2008<br />

und 2009 bei den zehn Aufgabenträgern <strong>des</strong> Regierungsbezirks Detmold<br />

geprüft. Feststellungen von grundsätzlicher Bedeutung hat der LRH mit<br />

Entscheidung vom 21.02.<strong>2012</strong> an das Ministerium für Wirtschaft, Energie,<br />

Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV) herangetragen. Das Ministerium hat<br />

mit Schreiben vom 30.04.<strong>2012</strong> hierzu Stellung genommen.<br />

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