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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

Hinsichtlich der unterbliebenen Festsetzung von Aussetzungszinsen wäre eine<br />

Verbindung der maschinellen Rechtsbehelfsliste mit dem Erhebungsprogramm<br />

erstrebenswert, um widersprüchliche oder fehlende Eingaben im Hinblick auf<br />

festzusetzende Aussetzungszinsen zu vermeiden.<br />

26.6.3 Ruhende Einspruchsverfahren<br />

Die Anzahl der ruhenden Einspruchsverfahren ist nach Auffassung <strong>des</strong> LRH zu<br />

hoch und die Bearbeitungsdauer zu lang. Um dieses Arbeitsvolumen in den<br />

Finanzämtern zu reduzieren, hält der LRH eine regelmäßige Überprüfung dieser<br />

Verfahren mit technischer Unterstützung durch das Rechenzentrum der<br />

Finanzverwaltung für erforderlich. Ziel muss es sein, die bisherige personelle<br />

Überwachung der Anhängigkeit von Musterverfahren durch jede einzelne<br />

Rechtsbehelfsstelle effizienter zu organisieren.<br />

26.6.4 Personalverteilung<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> LRH sollte sich die Personalverteilung in den Rechtsbehelfsstellen<br />

weniger am Bestand der Steuerfälle eines Finanzamtes, als vielmehr am<br />

tatsächlichen Arbeitsanfall ausrichten. Hierbei stellen die Anzahl der Einsprüche<br />

und deren fiskalische Bedeutung, die in aller Regel mit einem erhöhten Arbeitsanfall<br />

einhergeht, geeignete Größen dar, die in die Personalbemessung mit einfließen<br />

könnten.<br />

26.6.5 Controlling<br />

Der LRH hat gefordert, für die Rechtsbehelfsstelle, so wie in anderen Stellen der<br />

Finanzverwaltung auch, einen Qualitätsparameter einzuführen. Aufgrund der<br />

vom LRH festgestellten Mängel bei der Bearbeitung der ruhenden Verfahren hält<br />

er das nahezu vollständige und dauerhafte Ausblenden der ruhenden Verfahren<br />

aus dem Controlling für nicht sachgerecht und die Schaffung einer Systemkennzahl<br />

für erforderlich.<br />

26.7 Stellungnahme <strong>des</strong> Finanzministeriums<br />

Das FM hat mit Schreiben vom 20.12.2011 zu der Entscheidung <strong>des</strong> LRH vom<br />

09.05.2011 ausführlich Stellung genommen.<br />

Im Einzelnen hat es Folgen<strong>des</strong> mitgeteilt:<br />

• Den Feststellungen <strong>des</strong> LRH zu den Folgewirkungen bei Abhilfeentscheidungen<br />

werde zugestimmt. Um sicherzustellen, dass die notwendigen steuerlichen<br />

Folgerungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume oder auf andere<br />

Steuerarten gezogen werden, habe das FM veranlasst, dass der von der<br />

Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland überarbeitete Vordruck „Abgabe Rechtsbehelf<br />

an RBST“ auch im Bereich der OFD Münster verwendet wird. Ferner<br />

seien die OFD gebeten worden, die Beschäftigten der Rechtsbehelfsstelle in<br />

Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />

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