JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
Hinsichtlich der unterbliebenen Festsetzung von Aussetzungszinsen wäre eine<br />
Verbindung der maschinellen Rechtsbehelfsliste mit dem Erhebungsprogramm<br />
erstrebenswert, um widersprüchliche oder fehlende Eingaben im Hinblick auf<br />
festzusetzende Aussetzungszinsen zu vermeiden.<br />
26.6.3 Ruhende Einspruchsverfahren<br />
Die Anzahl der ruhenden Einspruchsverfahren ist nach Auffassung <strong>des</strong> LRH zu<br />
hoch und die Bearbeitungsdauer zu lang. Um dieses Arbeitsvolumen in den<br />
Finanzämtern zu reduzieren, hält der LRH eine regelmäßige Überprüfung dieser<br />
Verfahren mit technischer Unterstützung durch das Rechenzentrum der<br />
Finanzverwaltung für erforderlich. Ziel muss es sein, die bisherige personelle<br />
Überwachung der Anhängigkeit von Musterverfahren durch jede einzelne<br />
Rechtsbehelfsstelle effizienter zu organisieren.<br />
26.6.4 Personalverteilung<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> LRH sollte sich die Personalverteilung in den Rechtsbehelfsstellen<br />
weniger am Bestand der Steuerfälle eines Finanzamtes, als vielmehr am<br />
tatsächlichen Arbeitsanfall ausrichten. Hierbei stellen die Anzahl der Einsprüche<br />
und deren fiskalische Bedeutung, die in aller Regel mit einem erhöhten Arbeitsanfall<br />
einhergeht, geeignete Größen dar, die in die Personalbemessung mit einfließen<br />
könnten.<br />
26.6.5 Controlling<br />
Der LRH hat gefordert, für die Rechtsbehelfsstelle, so wie in anderen Stellen der<br />
Finanzverwaltung auch, einen Qualitätsparameter einzuführen. Aufgrund der<br />
vom LRH festgestellten Mängel bei der Bearbeitung der ruhenden Verfahren hält<br />
er das nahezu vollständige und dauerhafte Ausblenden der ruhenden Verfahren<br />
aus dem Controlling für nicht sachgerecht und die Schaffung einer Systemkennzahl<br />
für erforderlich.<br />
26.7 Stellungnahme <strong>des</strong> Finanzministeriums<br />
Das FM hat mit Schreiben vom 20.12.2011 zu der Entscheidung <strong>des</strong> LRH vom<br />
09.05.2011 ausführlich Stellung genommen.<br />
Im Einzelnen hat es Folgen<strong>des</strong> mitgeteilt:<br />
• Den Feststellungen <strong>des</strong> LRH zu den Folgewirkungen bei Abhilfeentscheidungen<br />
werde zugestimmt. Um sicherzustellen, dass die notwendigen steuerlichen<br />
Folgerungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume oder auf andere<br />
Steuerarten gezogen werden, habe das FM veranlasst, dass der von der<br />
Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland überarbeitete Vordruck „Abgabe Rechtsbehelf<br />
an RBST“ auch im Bereich der OFD Münster verwendet wird. Ferner<br />
seien die OFD gebeten worden, die Beschäftigten der Rechtsbehelfsstelle in<br />
Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />
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