JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
Ministerien, BR, Stadt und Schulträger - gezielt als Mieterschule gegründet, um<br />
das Land an den Ausgaben für Bauinvestitionen weitergehend zu beteiligen, als<br />
dies für Eigentümerschulen zulässig war. Hierzu verständigten sich die Beteiligten<br />
darauf, einen Bauträgerverein als Eigentümer <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong> zu<br />
installieren, um über eine Finanzierung nach dem Mietmodell die jährliche<br />
Eigenleistung <strong>des</strong> Schulträgers unter Berücksichtigung seiner Darlehensverpflichtungen<br />
auf maximal 1,5 Mio. DM/Jahr zu begrenzen und alle darüber hinausgehenden<br />
Kosten über den Mietzins auffangen zu können. Sobald die Finanzierungsdarlehen<br />
abgelöst sind, sollte das Mietmodell in das für das Land deutlich<br />
günstigere Eigentümermodell überführt werden. Das Land garantierte dem<br />
Schulträger zudem die Übernahme der Schule bei einem Scheitern dieses<br />
Finanzierungskonzeptes.<br />
Die Miete wurde vor Abschluss der Untersuchung <strong>des</strong> LRH auf 11,17 €/qm reduziert.<br />
Die vorstehend dargestellte Mieter-Vermieter-Konstruktion war nach den Feststellungen<br />
<strong>des</strong> LRH kein Einzelfall. Weitere Beispiele fanden sich insbesondere<br />
bei Waldorfschulen, bei denen Fördervereine Liegenschaften an ihre Schulträgervereine<br />
vermieteten. Auch diese speziellen Mietverhältnisse waren durch<br />
das gemeinsame Interesse von Vermieter und Mieter geprägt, höhere Lan<strong>des</strong>zuschüsse<br />
als als Eigentümer zu bekommen.<br />
Bei Schulneugründungen war seit Jahren ein eindeutiger Trend zu Mieterschulen<br />
festzustellen. Ausweislich der vom LRH hierzu ausgewerteten Daten wurden von<br />
den seit 1998 neu gegründeten 36 Schulen im Haushaltsjahr 2006 insgesamt<br />
33 als Mieterschulen abgerechnet.<br />
15.4. Bewertungen<br />
Der LRH hat dem MSW gegenüber insbesondere die Auffassung vertreten, seine<br />
Feststellungen belegten, dass nach der derzeitigen Systematik der Ersatzschulfinanzierung<br />
Mieter von Ersatzschulen in der Regel gegenüber Eigentümern<br />
bevorzugt würden. Für das Land seien Mieterschulen mit erheblichen Mehrkosten<br />
verbunden. Die Bevorzugung der Mieterschulen habe in der Vergangenheit<br />
zu einer Vielzahl von Vermieter-Mieter-Konstruktionen geführt, die das Ziel<br />
verfolgten, das Land auf diese Weise mehr als nach der Systematik der schulrechtlichen<br />
Vorschriften „eigentlich“ vorgesehen, auch an den Bauinvestitionen<br />
für die Ersatzschulen zu beteiligen. Schulneugründungen erfolgten dementsprechend<br />
seit Jahren (fast) ausschließlich als Mieterschulen. Im Ergebnis führe<br />
diese Praxis zu einer indirekten Subventionierung der Vermögensbildung Dritter.<br />
MSW (Epl. 05)<br />
Der LRH hat weiter ausgeführt, er vermöge keine zwingenden Gründe zu erkennen,<br />
die es rechtfertigten, Mieterschulen gegenüber Eigentümerschulen zu bevorzugen.<br />
Er rege <strong>des</strong>halb an, wie bereits im Vorfeld <strong>des</strong> 2005 verabschiedeten<br />
neuen Schulgesetzes NRW angedacht, die Refinanzierungsmodalitäten - unabhängig<br />
von den Eigentumsverhältnissen an den Schulgebäuden - weitestgehend<br />
zu vereinheitlichen.<br />
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