JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />
geeigneter Weise für diese Problematik im Rahmen von Gruppenbesprechungen<br />
o. ä. zu sensibilisieren.<br />
• Soweit Abhilfen unter bereits beendeten Steuernummern vorgenommen werden,<br />
die zur Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO führen, obliege<br />
es den Bearbeitern der Rechtsbehelfsstellen, die Vorschaltstellen hierauf<br />
bei Rückgabe der Steuerakten hinzuweisen, in der Regel durch einen Vermerk<br />
auf der Rückgabeverfügung. Die OFD seien gebeten worden, die Beschäftigten<br />
in geeigneter Weise im Rahmen von Gruppenbesprechungen o. ä.<br />
auch für diese Problematik zu sensibilisieren.<br />
• Die Auffassung <strong>des</strong> LRH, dass die konsequente Anwendung <strong>des</strong> § 364a AO<br />
ein geeignetes Mittel sei, um die Dauer der Rechtsbehelfsverfahren in<br />
geeigneten Fällen zu verkürzen und die Effizienz der Rechtsbehelfsbearbeitung<br />
insoweit zu steigern, werde geteilt. Die nordrhein-westfälische<br />
Finanzverwaltung unternehme schon seit längerem Anstrengungen, um eine<br />
verstärkte Nutzung der Erörterung nach § 364a AO zur Einspruchserledigung<br />
zu erreichen. So werde in Lehrgängen und Informationsbesuchen auf die<br />
Vorteile einer Erörterung <strong>des</strong> Sach- und Rechtsstan<strong>des</strong> nach § 364a AO hingewiesen.<br />
• Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung seien die Bearbeiter<br />
sowohl der Vorschaltstellen als auch der Rechtsbehelfsstellen stärker als bisher<br />
dazu anzuhalten, eine mögliche Gefährdung <strong>des</strong> Steueranspruches in ihre<br />
Entscheidung einzubeziehen. Die OFD seien gebeten worden, diese Problematik<br />
zum Gegenstand von Gruppenbesprechungen zu machen. Darüber hinaus<br />
werde mit den OFD erörtert werden, welche Möglichkeiten bestehen, die<br />
Vorschaltstellen und die Rechtsbehelfsstellen regelmäßig auf die bestehenden<br />
Bearbeitungsgrundsätze zur Aussetzung der Vollziehung und speziell zur<br />
Anordnung einer Sicherheitsleistung hinzuweisen und die Einhaltung der<br />
Bearbeitungsgrundsätze zu kontrollieren. Die Anregung <strong>des</strong> LRH, die Prüfung<br />
der Anordnung einer Sicherheitsleistung auf auszusetzende Steuerbeträge ab<br />
25.000 € zu konzentrieren, werde gern zum Gegenstand der Erörterungen<br />
gemacht. Ferner sei zu überlegen, ob der Vordruck zur Gewährung der<br />
Aussetzung der Vollziehung angepasst werden könne. Die vom LRH erbetene<br />
Automationsunterstützung wäre zwar wünschenswert, dürfte sich aber im<br />
Hinblick auf vordringliche Arbeiten nicht kurzfristig realisieren lassen.<br />
• Die derzeitige Automationsunterstützung (WinGF-Rechtsbehelfsliste und<br />
Prüfhinweis aus dem Erhebungsprogramm) halte das FM für ausreichend, um<br />
sicherzustellen, dass der Sachbearbeiter auf die Beendigung der Aussetzung<br />
der Vollziehung und die Prüfung eventuell erforderlicher weiterer Maßnahmen<br />
hingewiesen wird. Ursächlich für die in Einzelfällen gleichwohl unterbliebene<br />
Festsetzung von Aussetzungszinsen dürften schlicht Versäumnisse aufgrund<br />
von Zeitdruck oder ggf. auch mangeln<strong>des</strong> Problembewusstsein sein. Hier<br />
könne nur versucht werden, die Sachbearbeiter für die Problematik stärker zu<br />
sensibilisieren.<br />
• Die Zahl der derzeit ruhenden Verfahren sehe das FM wieder als moderat an.<br />
Zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs werde die Zahl der ruhenden<br />
Verfahren von den OFD überwacht und regelmäßig zum Gegenstand von<br />
Besprechungen mit den Sachgebietsleitern und Sachbearbeitern der Rechtsbehelfsstellen<br />
gemacht. Die Überwachung der den ruhenden Verfahren<br />
zugrundeliegenden Musterverfahren erfolge entgegen der Einschätzung <strong>des</strong><br />
LRH nach den übereinstimmenden Erfahrungen der OFD durch die Sachbearbeiter<br />
der Rechtsbehelfsstellen nicht einzeln, jeder für sich, sondern als<br />
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