JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
Allerdings entsteht in den Finanzämtern ein nicht unerheblicher personeller<br />
Aufwand bei der Vorsortierung der Erklärungsvordrucke und der Zeichenkorrektur.<br />
Dadurch führt die sinnvolle Entlastung <strong>des</strong> Veranlagungsbereichs<br />
zwangsläufig zu einer Belastung an anderer Stelle <strong>des</strong> Finanzamtes, da kein<br />
zusätzliches Personal für das Scannverfahren eingestellt wurde.<br />
25.5.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
Im Hinblick auf eine fehlende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7<br />
Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (LHO) hatte das FM die Wirtschaftlichkeit der<br />
Maßnahme gegenüber dem LRH damit begründet, dass eine dringende<br />
Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Belegleseverfahrens bestehe, da als<br />
Alternative nur die Datenerfassung im Dialogverfahren durch die<br />
Veranlagungssachbearbeiter in Frage käme. Das FM war damals in seiner<br />
Stellungnahme gegenüber dem LRH offensichtlich von einer umfassenden<br />
Nutzung <strong>des</strong> Scannverfahrens in allen Festsetzungsfinanzämtern ausgegangen.<br />
Dadurch, dass anschließend die Nutzung <strong>des</strong> Scannverfahrens in das Belieben<br />
der einzelnen Finanzämter gestellt wurde, ist nach Auffassung <strong>des</strong> LRH eine<br />
neue Ausgangslage entstanden. Diese geänderten Rahmenbedingungen hätte<br />
das FM zum Anlass nehmen müssen, eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
nach § 7 LHO durchzuführen.<br />
25.5.2 Testphase<br />
Bereits Ende <strong>des</strong> Jahres 2006 und damit vor Beginn der Erprobung <strong>des</strong><br />
Verfahrens im Juli 2007 hatte sich das Land NRW gegenüber BW verpflichtet,<br />
die gesamte Hard- und Software abzunehmen, die für einen flächendeckenden<br />
Einsatz in allen 108 nordrhein-westfälischen Festsetzungsfinanzämtern vorgesehen<br />
waren. Ohne eigene Erkenntnisse hinsichtlich der Effektivität <strong>des</strong><br />
Verfahrens wurden endgültige Anschaffungen vorgenommen. Selbst bei einem<br />
Scheitern <strong>des</strong> Versuchs hätten die bestellten Leistungen abgenommen werden<br />
müssen. Somit war ein ergebnisoffener Test dem Grunde nach nicht möglich.<br />
Für den LRH war nicht erkennbar, warum nicht - wie auch in anderen Bun<strong>des</strong>ländern<br />
- für den Großteil der Geräte lediglich eine unverbindliche Abnahmeoption<br />
vereinbart wurde.<br />
25.5.3 Nutzung <strong>des</strong> Verfahrens<br />
Mehr als zwei Jahre nach Schaffung der technischen Voraussetzungen in den<br />
Finanzämtern betrug die lan<strong>des</strong>weite Scannquote lediglich rd. 20 v. H. der eingegangenen<br />
Papiersteuererklärungen. Diesen Umfang der Nutzung <strong>des</strong><br />
Verfahrens SteuBel beurteilt der LRH als zu gering.<br />
Die Entscheidung über die tatsächliche Umsetzung <strong>des</strong> Verfahrens wurde durch<br />
das FM in die dezentrale Verantwortung der einzelnen Finanzämter gelegt. Diese<br />
Wahlfreiheit führte zu höchst unterschiedlichen Nutzungsumfängen und trug<br />
nach Auffassung <strong>des</strong> LRH zu der insgesamt sehr niedrigen Scannquote bei.<br />
Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />
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