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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

Allerdings entsteht in den Finanzämtern ein nicht unerheblicher personeller<br />

Aufwand bei der Vorsortierung der Erklärungsvordrucke und der Zeichenkorrektur.<br />

Dadurch führt die sinnvolle Entlastung <strong>des</strong> Veranlagungsbereichs<br />

zwangsläufig zu einer Belastung an anderer Stelle <strong>des</strong> Finanzamtes, da kein<br />

zusätzliches Personal für das Scannverfahren eingestellt wurde.<br />

25.5.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

Im Hinblick auf eine fehlende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7<br />

Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (LHO) hatte das FM die Wirtschaftlichkeit der<br />

Maßnahme gegenüber dem LRH damit begründet, dass eine dringende<br />

Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Belegleseverfahrens bestehe, da als<br />

Alternative nur die Datenerfassung im Dialogverfahren durch die<br />

Veranlagungssachbearbeiter in Frage käme. Das FM war damals in seiner<br />

Stellungnahme gegenüber dem LRH offensichtlich von einer umfassenden<br />

Nutzung <strong>des</strong> Scannverfahrens in allen Festsetzungsfinanzämtern ausgegangen.<br />

Dadurch, dass anschließend die Nutzung <strong>des</strong> Scannverfahrens in das Belieben<br />

der einzelnen Finanzämter gestellt wurde, ist nach Auffassung <strong>des</strong> LRH eine<br />

neue Ausgangslage entstanden. Diese geänderten Rahmenbedingungen hätte<br />

das FM zum Anlass nehmen müssen, eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

nach § 7 LHO durchzuführen.<br />

25.5.2 Testphase<br />

Bereits Ende <strong>des</strong> Jahres 2006 und damit vor Beginn der Erprobung <strong>des</strong><br />

Verfahrens im Juli 2007 hatte sich das Land NRW gegenüber BW verpflichtet,<br />

die gesamte Hard- und Software abzunehmen, die für einen flächendeckenden<br />

Einsatz in allen 108 nordrhein-westfälischen Festsetzungsfinanzämtern vorgesehen<br />

waren. Ohne eigene Erkenntnisse hinsichtlich der Effektivität <strong>des</strong><br />

Verfahrens wurden endgültige Anschaffungen vorgenommen. Selbst bei einem<br />

Scheitern <strong>des</strong> Versuchs hätten die bestellten Leistungen abgenommen werden<br />

müssen. Somit war ein ergebnisoffener Test dem Grunde nach nicht möglich.<br />

Für den LRH war nicht erkennbar, warum nicht - wie auch in anderen Bun<strong>des</strong>ländern<br />

- für den Großteil der Geräte lediglich eine unverbindliche Abnahmeoption<br />

vereinbart wurde.<br />

25.5.3 Nutzung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

Mehr als zwei Jahre nach Schaffung der technischen Voraussetzungen in den<br />

Finanzämtern betrug die lan<strong>des</strong>weite Scannquote lediglich rd. 20 v. H. der eingegangenen<br />

Papiersteuererklärungen. Diesen Umfang der Nutzung <strong>des</strong><br />

Verfahrens SteuBel beurteilt der LRH als zu gering.<br />

Die Entscheidung über die tatsächliche Umsetzung <strong>des</strong> Verfahrens wurde durch<br />

das FM in die dezentrale Verantwortung der einzelnen Finanzämter gelegt. Diese<br />

Wahlfreiheit führte zu höchst unterschiedlichen Nutzungsumfängen und trug<br />

nach Auffassung <strong>des</strong> LRH zu der insgesamt sehr niedrigen Scannquote bei.<br />

Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />

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