31.10.2013 Aufrufe

JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

19 Zinsaufwand <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> durch die Vorfinanzierung<br />

<strong>des</strong> Hochschulpersonals<br />

Die Bezüge <strong>des</strong> Hochschulpersonals werden vom Lan<strong>des</strong>amt für<br />

Besoldung und Versorgung NRW aus Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vorfinanziert.<br />

Beim Erstattungsverfahren kommt es zu deutlichen Zeitverzögerungen<br />

mit der Folge, dass die Hochschulen Zinseinnahmen erzielen, während<br />

dem Land durch die Vorfinanzierung Zinsausgaben entstehen.<br />

Zur Vermeidung <strong>des</strong> Zinsaufwands für das Land hat der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong><br />

dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und<br />

Forschung sowie dem Finanzministerium verschiedene Vorschläge<br />

unterbreitet.<br />

19.1 Ausgangslage<br />

Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Hochschulfreiheitsgesetz 1 wurden<br />

die Universitäten und Fachhochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW rechtlich verselbstständigt.<br />

Sie sind seitdem nicht mehr Teil der Lan<strong>des</strong>verwaltung, sondern<br />

rechtsfähige Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts. Das vorhandene<br />

Hochschulpersonal wurde in den Dienst der Hochschulen übergeleitet.<br />

Den größten Teil der Mittel für die Aufgaben der Hochschulen stellt das Land in<br />

Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb bereit. Die haushaltsrechtliche<br />

Behandlung dieser Zuschüsse richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz<br />

und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. 2 Die Zuschüsse<br />

fallen in das Vermögen der Hochschulen und können somit, soweit sie<br />

nicht zeitnah benötigt werden, zinsbringend angelegt werden.<br />

Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> (LRH) hat im Jahr 2010 die Finanzausstattung der<br />

Universitäten nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Hochschulfreiheitsgesetzes geprüft. Dabei<br />

hat er auch die Zuschüsse für den laufenden Betrieb der Universitäten untersucht.<br />

Die Ergebnisse seiner Prüfung hat der LRH mit Entscheidung vom<br />

18.07.2011 an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung<br />

(MIWF) sowie an das Finanzministerium (FM) herangetragen.<br />

MIWF (Epl. 06)<br />

1 Bei dem Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, handelt es sich um ein Artikelgesetz.<br />

Durch das Hochschulfreiheitsgesetz wurden das Gesetz über die Hochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(Hochschulgesetz) neu gefasst (SGV. NRW. 221) und verschiedene weitere Gesetze geändert.<br />

2 § 5 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz. Die Einzelheiten der Zuschusszahlungen sind in der Verordnung über die<br />

Wirtschaftsführung der Hochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung)<br />

vom 11.06.2007 (SGV. NRW. 221) geregelt.<br />

168

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!