JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
19 Zinsaufwand <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> durch die Vorfinanzierung<br />
<strong>des</strong> Hochschulpersonals<br />
Die Bezüge <strong>des</strong> Hochschulpersonals werden vom Lan<strong>des</strong>amt für<br />
Besoldung und Versorgung NRW aus Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vorfinanziert.<br />
Beim Erstattungsverfahren kommt es zu deutlichen Zeitverzögerungen<br />
mit der Folge, dass die Hochschulen Zinseinnahmen erzielen, während<br />
dem Land durch die Vorfinanzierung Zinsausgaben entstehen.<br />
Zur Vermeidung <strong>des</strong> Zinsaufwands für das Land hat der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong><br />
dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und<br />
Forschung sowie dem Finanzministerium verschiedene Vorschläge<br />
unterbreitet.<br />
19.1 Ausgangslage<br />
Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Hochschulfreiheitsgesetz 1 wurden<br />
die Universitäten und Fachhochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW rechtlich verselbstständigt.<br />
Sie sind seitdem nicht mehr Teil der Lan<strong>des</strong>verwaltung, sondern<br />
rechtsfähige Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts. Das vorhandene<br />
Hochschulpersonal wurde in den Dienst der Hochschulen übergeleitet.<br />
Den größten Teil der Mittel für die Aufgaben der Hochschulen stellt das Land in<br />
Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb bereit. Die haushaltsrechtliche<br />
Behandlung dieser Zuschüsse richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz<br />
und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. 2 Die Zuschüsse<br />
fallen in das Vermögen der Hochschulen und können somit, soweit sie<br />
nicht zeitnah benötigt werden, zinsbringend angelegt werden.<br />
Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> (LRH) hat im Jahr 2010 die Finanzausstattung der<br />
Universitäten nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Hochschulfreiheitsgesetzes geprüft. Dabei<br />
hat er auch die Zuschüsse für den laufenden Betrieb der Universitäten untersucht.<br />
Die Ergebnisse seiner Prüfung hat der LRH mit Entscheidung vom<br />
18.07.2011 an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung<br />
(MIWF) sowie an das Finanzministerium (FM) herangetragen.<br />
MIWF (Epl. 06)<br />
1 Bei dem Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, handelt es sich um ein Artikelgesetz.<br />
Durch das Hochschulfreiheitsgesetz wurden das Gesetz über die Hochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
(Hochschulgesetz) neu gefasst (SGV. NRW. 221) und verschiedene weitere Gesetze geändert.<br />
2 § 5 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz. Die Einzelheiten der Zuschusszahlungen sind in der Verordnung über die<br />
Wirtschaftsführung der Hochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung)<br />
vom 11.06.2007 (SGV. NRW. 221) geregelt.<br />
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