JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
15.5. Weiterer Schriftwechsel<br />
15.5.1 Das MSW hatte zunächst u. a. mitgeteilt, dass die Refinanzierung von Mieten im<br />
Allgemeinen zu höheren Belastungen führe als die sieben prozentige Anrechnung<br />
auf die Eigenleistung <strong>des</strong> Gebäudeeigentümers, ergebe sich ohne den<br />
Blick auf die Haushaltsdaten bereits aus grundsätzlichen Erwägungen. Denn die<br />
Anrechnung stelle in pauschalierter Form lediglich ein Entgelt für Abnutzung und<br />
Wertminderung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> dar, während es stets das Betreiben eines Vermieters<br />
sein werde, min<strong>des</strong>tens seinen Investitionsaufwand ähnlich einer<br />
Kostenmiete zu refinanzieren bzw. bei „echten“ Mietverhältnissen darüber hinaus<br />
auch eine Gewinnerwartung zu realisieren.<br />
Der LRH hat erwidert, die grundsätzlichen Erwägungen <strong>des</strong> MSW seien sicherlich<br />
richtig. Ihm sei es weitergehend jedoch darum gegangen, die finanzielle<br />
Dimension aufzuzeigen, die sich hinter diesen Erwägungen für den Lan<strong>des</strong>haushalt<br />
verberge. Unabhängig davon bitte er die Differenzierung zwischen echten<br />
und unechten Mietverhältnissen zu erläutern.<br />
15.5.2 Des Weiteren hatte das MSW ausgeführt, nach seiner Einschätzung habe der<br />
Vorschlag <strong>des</strong> LRH, eine für Mieter und Eigentümer einheitliche Nutzungspauschale<br />
einzuführen, keine Aussicht auf Erfolg. Die dazu im Vorfeld der Verabschiedung<br />
<strong>des</strong> Schulgesetzes NRW angestellten Überlegungen hätten ergeben,<br />
dass eine solche Pauschale zu erheblichen Verwerfungen führen würde mit der<br />
Folge, dass einerseits sehr hohe Überschussbeträge, andererseits in großem<br />
Umfang Ausgleichsbeträge (Vertrauensschutz) in Kauf genommen werden müssten.<br />
Eine solche Lösung sei mithin vor allem <strong>des</strong>wegen aufgegeben worden, weil<br />
sie fiskalisch nicht darstellbar gewesen sei.<br />
Der LRH hat hierzu klargestellt, dass er keineswegs die Einführung einer einheitlichen<br />
Nutzungspauschale für Eigentümer und Mieter vorgeschlagen habe. Er<br />
habe vielmehr angeregt, die Refinanzierungsregelungen - unabhängig von den<br />
Eigentumsverhältnissen an den Schulgebäuden - weitestgehend zu vereinheitlichen<br />
und sich dabei bewusst eines konkreten Vorschlags zur Umsetzung dieser<br />
Anregung enthalten.<br />
Im Übrigen belegten die Ausführungen <strong>des</strong> MSW zu der früher angedachten einheitlichen<br />
Nutzungspauschale das Dilemma <strong>des</strong> damals gewählten Lösungsansatzes,<br />
nach dem alle Schulen von Anfang an eine gleich hohe Quadratmeterpauschale<br />
erhalten sollten und zugleich verhindert werden sollte, dass<br />
sich Schulen nach den neuen Regelungen schlechter stehen als zuvor. Eine solche<br />
Regelung habe zwangsläufig dazu führen müssen, dass einige Schulträger<br />
höhere Zuschüsse bekommen hätten als zuvor und andere, denen nunmehr<br />
weniger zugestanden hätte, in Höhe der Differenz Ausgleichsbeträge erhalten<br />
hätten. Angesichts <strong>des</strong>sen vermöge es nicht zu überraschen, dass das Ergebnis<br />
fiskalisch nicht darstellbar gewesen sei.<br />
Der Umstand, dass die unterschiedliche Finanzierungspraxis historisch gewachsen<br />
sei, möge die vom LRH aufgezeigten Differenzen bei der Refinanzierung von<br />
Eigentümer- und Mieterschulen erklären; das Festhalten an diesem, den Lan<strong>des</strong>haushalt<br />
zunehmend stärker belastenden System begründe er nicht. Dem<br />
Hinweis, angesichts der langjährigen Finanzierungspraxis seien bei den Mieterschulen<br />
Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen, könne bezüglich<br />
der „Altfälle“ gefolgt werden. Für die steigende Zahl neu gegründeter Mieter-<br />
MSW (Epl. 05)<br />
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