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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

• bei Anzahlungen vorab die Zustimmung <strong>des</strong> MIWF einzuholen sei, soweit die<br />

Anzahlung 50 v. H. der Großgerätekosten übersteige,<br />

• nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Eilbedürftigkeit) die Zustimmung zum vorzeitigen<br />

Maßnahmebeginn beim MIWF beantragt werden solle,<br />

• bewilligte Fördermittel erst dann abgerufen werden dürften, wenn eine entsprechende<br />

Zahlungsverpflichtung aus einem Liefer- und Leistungsvertrag<br />

bestehe und die Mittelverwendung innerhalb der Zwei-Monatsfrist nach den<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gewährleistet sei.<br />

Das MIWF hat zudem ausgeführt, dass für die Abarbeitung der zahlreichen Fälle,<br />

bei denen der LRH gebeten habe, die eventuelle Notwendigkeit von Widerrufen<br />

oder Teilwiderrufen der Zuwendungen zu prüfen, und für die Bearbeitung weiterer<br />

Prüfungsmitteilungen eine Arbeitsgruppe zusammengestellt worden sei. Eine vollständige<br />

Aufarbeitung dieser Fälle werde erhebliche Zeit in Anspruch nehmen<br />

und könne daher frühestens nach der Sommerpause abgeschlossen werden.<br />

Prioritär würden die vier Fälle mit eventuell strafrechtlicher Relevanz geprüft. Die<br />

UK seien in allen Fällen um schriftliche Stellungnahmen gebeten worden, die<br />

noch ausstünden. Schließlich werde zzt. die Möglichkeit einer stärkeren inhaltlichen<br />

Prüfung der VN verbunden mit gelegentlichen Vor-Ort-Erhebungen und die<br />

hierfür erforderliche dauerhafte personelle Verstärkung <strong>des</strong> für die Großgerätebewilligungen<br />

zuständigen Referates <strong>des</strong> MIWF in Erwägung gezogen.<br />

Über die Ergebnisse der Prüfungen und die abschließende Fassung <strong>des</strong> beabsichtigten<br />

Runderlasses werde das MIWF den LRH zu gegebener Zeit unterrichten.<br />

17.4 Erwiderung <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s<br />

Der LRH begrüßt, dass das MIWF in die Genehmigungen vorzeitigen<br />

Maßnahmebeginns eine Auflage zur Beachtung der Vergabevorschriften <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> aufnehmen wird, den Bewilligungszeitraum künftig in enger Abstimmung<br />

mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger adäquat<br />

festlegen will und der Verpflichtung zur Regelung der Zweckbindung mit einer<br />

Befristung von einheitlich regelmäßig fünf Jahren in den ZB inzwischen nachkommt.<br />

Den Erlassentwurf <strong>des</strong> MIWF zur Optimierung <strong>des</strong> Förderverfahrens hat der LRH<br />

zur Kenntnis genommen. Die Anordnungen zur Einhaltung <strong>des</strong> Vergaberechts,<br />

zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben, zur restriktiveren<br />

Handhabung bei Anzahlungen, zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und zum<br />

Mittelabruf können künftig dazu beitragen, die vom RPA festgestellten Mängel<br />

zu vermeiden.<br />

Erfreulich ist auch die Überarbeitung <strong>des</strong> VN. Das zum VN mit dem Erlassentwurf<br />

übersandte Muster hält der LRH jedoch für verbesserungsbedürftig. Er<br />

hat dem MIWF empfohlen, dieses Muster wie das Grundmuster drei der<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zu fassen.<br />

Der LRH hat dem MIWF darüber hinaus geraten, die entsprechenden<br />

Erlassinhalte auch in jedem Einzelfall als Nebenbestimmungen in den jeweiligen<br />

MIWF (Epl. 06)<br />

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