JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
• bei Anzahlungen vorab die Zustimmung <strong>des</strong> MIWF einzuholen sei, soweit die<br />
Anzahlung 50 v. H. der Großgerätekosten übersteige,<br />
• nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Eilbedürftigkeit) die Zustimmung zum vorzeitigen<br />
Maßnahmebeginn beim MIWF beantragt werden solle,<br />
• bewilligte Fördermittel erst dann abgerufen werden dürften, wenn eine entsprechende<br />
Zahlungsverpflichtung aus einem Liefer- und Leistungsvertrag<br />
bestehe und die Mittelverwendung innerhalb der Zwei-Monatsfrist nach den<br />
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gewährleistet sei.<br />
Das MIWF hat zudem ausgeführt, dass für die Abarbeitung der zahlreichen Fälle,<br />
bei denen der LRH gebeten habe, die eventuelle Notwendigkeit von Widerrufen<br />
oder Teilwiderrufen der Zuwendungen zu prüfen, und für die Bearbeitung weiterer<br />
Prüfungsmitteilungen eine Arbeitsgruppe zusammengestellt worden sei. Eine vollständige<br />
Aufarbeitung dieser Fälle werde erhebliche Zeit in Anspruch nehmen<br />
und könne daher frühestens nach der Sommerpause abgeschlossen werden.<br />
Prioritär würden die vier Fälle mit eventuell strafrechtlicher Relevanz geprüft. Die<br />
UK seien in allen Fällen um schriftliche Stellungnahmen gebeten worden, die<br />
noch ausstünden. Schließlich werde zzt. die Möglichkeit einer stärkeren inhaltlichen<br />
Prüfung der VN verbunden mit gelegentlichen Vor-Ort-Erhebungen und die<br />
hierfür erforderliche dauerhafte personelle Verstärkung <strong>des</strong> für die Großgerätebewilligungen<br />
zuständigen Referates <strong>des</strong> MIWF in Erwägung gezogen.<br />
Über die Ergebnisse der Prüfungen und die abschließende Fassung <strong>des</strong> beabsichtigten<br />
Runderlasses werde das MIWF den LRH zu gegebener Zeit unterrichten.<br />
17.4 Erwiderung <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s<br />
Der LRH begrüßt, dass das MIWF in die Genehmigungen vorzeitigen<br />
Maßnahmebeginns eine Auflage zur Beachtung der Vergabevorschriften <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong> aufnehmen wird, den Bewilligungszeitraum künftig in enger Abstimmung<br />
mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger adäquat<br />
festlegen will und der Verpflichtung zur Regelung der Zweckbindung mit einer<br />
Befristung von einheitlich regelmäßig fünf Jahren in den ZB inzwischen nachkommt.<br />
Den Erlassentwurf <strong>des</strong> MIWF zur Optimierung <strong>des</strong> Förderverfahrens hat der LRH<br />
zur Kenntnis genommen. Die Anordnungen zur Einhaltung <strong>des</strong> Vergaberechts,<br />
zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben, zur restriktiveren<br />
Handhabung bei Anzahlungen, zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und zum<br />
Mittelabruf können künftig dazu beitragen, die vom RPA festgestellten Mängel<br />
zu vermeiden.<br />
Erfreulich ist auch die Überarbeitung <strong>des</strong> VN. Das zum VN mit dem Erlassentwurf<br />
übersandte Muster hält der LRH jedoch für verbesserungsbedürftig. Er<br />
hat dem MIWF empfohlen, dieses Muster wie das Grundmuster drei der<br />
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zu fassen.<br />
Der LRH hat dem MIWF darüber hinaus geraten, die entsprechenden<br />
Erlassinhalte auch in jedem Einzelfall als Nebenbestimmungen in den jeweiligen<br />
MIWF (Epl. 06)<br />
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