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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

stärkt zu beachten und sich die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse<br />

insbesondere bei Zuwendungen an potenziell unternehmerisch tätige ZE nachweisen<br />

zu lassen.<br />

Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe die „Beachtung der einschlägigen<br />

Regelungen“ mit Erlass vom 18.04.2011 sichergestellt. Tatsächlich beschränkt<br />

sich der Erlass auf die partielle Wiedergabe <strong>des</strong> LRH-Berichts, ohne eindeutige<br />

Weisungen zu erteilen, dass und wie die beanstandeten Verfahren von den<br />

Bewilligungsbehörden zu ändern sind.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> LRH ist dieser Erlass <strong>des</strong>halb so nicht geeignet, die gewünschten<br />

Verfahrensänderungen bei den Bewilligungsbehörden sicherzustellen.<br />

20.2.2 Beispielhaft wird nachfolgender Einzelfall dargestellt:<br />

Ein Verband hatte in seinen Zuwendungsanträgen für Baumaßnahmen ausnahmslos<br />

erklärt, er sei nicht zum VoSt-Abzug berechtigt. Dementsprechend<br />

wurden seit dem Jahr 1989 Zuwendungen i. H. v. rd. 4,8 Mio. € auf Basis der<br />

Bruttobeträge - also der Ausgaben inkl. VoSt - gewährt. Tatsächlich war der ZE<br />

aber in allen Jahren anteilig zum VoSt-Abzug berechtigt.<br />

Mit Bescheid vom 31.10.2007 nahm die Bezirksregierung (BR) <strong>des</strong>halb insgesamt<br />

17 ZB aus den Jahren 2001 bis 2006 insoweit zurück; die Rückforderung<br />

betrug insgesamt rd. 380.000 €. Für die Vorjahre billigte die BR dem ZE<br />

Vertrauensschutz zu und verzichtete auf eine Rücknahme, weil<br />

„aktenkundig von beiden Zuschussgebern (Bund und Land)<br />

zugelassen wurde, dass … die offenkundig angesetzte Vorsteuerrückerstattung<br />

zur Deckung von Mehrkosten angesetzt werden<br />

sollte und … der bis dahin zuständige Entscheidungsträger beim<br />

jeweils zuständigen Ministerium der Lan<strong>des</strong>regierung Kenntnis<br />

von der Unrichtigkeit der Angaben … hinsichtlich der Berechtigung<br />

zum Vorsteuerabzug gehabt haben dürfte“.<br />

Einen Vertrauensschutz für die Jahre ab 2001 verneinte die BR wegen <strong>des</strong><br />

Wechsels der zuständigen Lan<strong>des</strong>bediensteten. Die „nunmehr als Amtswalterin<br />

handelnde Person“ habe keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass der ZE zum<br />

teilweisen VoSt-Abzug berechtigt gewesen war.<br />

Der ZE legte gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein und machte<br />

auch für die von der Rückforderung betroffenen Jahre Vertrauensschutz geltend.<br />

Dabei berief er sich auf den Umstand, dass die Bewilligungsbehörde auch<br />

nach dem Zuständigkeitswechsel Kenntnis von der VoSt-Abzugsberechtigung<br />

und damit von der Unrichtigkeit seiner Angaben in den Zuwendungsanträgen<br />

hätte haben müssen. Dem folgte das Ministerium und nahm den<br />

Rückforderungsbescheid Ende 2011 wieder zurück. Dadurch wurde die VoSt-<br />

Abzugsberechtigung nunmehr ausschließlich bei der Prüfung der VN berücksichtigt.<br />

Infolge<strong>des</strong>sen verringerte sich die letztlich durchgesetzte Rückforderung auf<br />

rd. 290.000 €.<br />

MFKJKS (Epl. 07)<br />

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