JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
stärkt zu beachten und sich die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse<br />
insbesondere bei Zuwendungen an potenziell unternehmerisch tätige ZE nachweisen<br />
zu lassen.<br />
Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe die „Beachtung der einschlägigen<br />
Regelungen“ mit Erlass vom 18.04.2011 sichergestellt. Tatsächlich beschränkt<br />
sich der Erlass auf die partielle Wiedergabe <strong>des</strong> LRH-Berichts, ohne eindeutige<br />
Weisungen zu erteilen, dass und wie die beanstandeten Verfahren von den<br />
Bewilligungsbehörden zu ändern sind.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> LRH ist dieser Erlass <strong>des</strong>halb so nicht geeignet, die gewünschten<br />
Verfahrensänderungen bei den Bewilligungsbehörden sicherzustellen.<br />
20.2.2 Beispielhaft wird nachfolgender Einzelfall dargestellt:<br />
Ein Verband hatte in seinen Zuwendungsanträgen für Baumaßnahmen ausnahmslos<br />
erklärt, er sei nicht zum VoSt-Abzug berechtigt. Dementsprechend<br />
wurden seit dem Jahr 1989 Zuwendungen i. H. v. rd. 4,8 Mio. € auf Basis der<br />
Bruttobeträge - also der Ausgaben inkl. VoSt - gewährt. Tatsächlich war der ZE<br />
aber in allen Jahren anteilig zum VoSt-Abzug berechtigt.<br />
Mit Bescheid vom 31.10.2007 nahm die Bezirksregierung (BR) <strong>des</strong>halb insgesamt<br />
17 ZB aus den Jahren 2001 bis 2006 insoweit zurück; die Rückforderung<br />
betrug insgesamt rd. 380.000 €. Für die Vorjahre billigte die BR dem ZE<br />
Vertrauensschutz zu und verzichtete auf eine Rücknahme, weil<br />
„aktenkundig von beiden Zuschussgebern (Bund und Land)<br />
zugelassen wurde, dass … die offenkundig angesetzte Vorsteuerrückerstattung<br />
zur Deckung von Mehrkosten angesetzt werden<br />
sollte und … der bis dahin zuständige Entscheidungsträger beim<br />
jeweils zuständigen Ministerium der Lan<strong>des</strong>regierung Kenntnis<br />
von der Unrichtigkeit der Angaben … hinsichtlich der Berechtigung<br />
zum Vorsteuerabzug gehabt haben dürfte“.<br />
Einen Vertrauensschutz für die Jahre ab 2001 verneinte die BR wegen <strong>des</strong><br />
Wechsels der zuständigen Lan<strong>des</strong>bediensteten. Die „nunmehr als Amtswalterin<br />
handelnde Person“ habe keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass der ZE zum<br />
teilweisen VoSt-Abzug berechtigt gewesen war.<br />
Der ZE legte gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein und machte<br />
auch für die von der Rückforderung betroffenen Jahre Vertrauensschutz geltend.<br />
Dabei berief er sich auf den Umstand, dass die Bewilligungsbehörde auch<br />
nach dem Zuständigkeitswechsel Kenntnis von der VoSt-Abzugsberechtigung<br />
und damit von der Unrichtigkeit seiner Angaben in den Zuwendungsanträgen<br />
hätte haben müssen. Dem folgte das Ministerium und nahm den<br />
Rückforderungsbescheid Ende 2011 wieder zurück. Dadurch wurde die VoSt-<br />
Abzugsberechtigung nunmehr ausschließlich bei der Prüfung der VN berücksichtigt.<br />
Infolge<strong>des</strong>sen verringerte sich die letztlich durchgesetzte Rückforderung auf<br />
rd. 290.000 €.<br />
MFKJKS (Epl. 07)<br />
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