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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

te gegenüber Behörden und Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts im Hinblick<br />

auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nicht greifen.<br />

Schließlich sei zu bedenken, dass es sich bei der Genehmigung um einen<br />

Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, der zu jährlich wiederkehrenden<br />

Leistungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> führe. Bei einer solchen Sachlage dürfte das öffentliche<br />

Interesse an der Herstellung <strong>des</strong> gesetzmäßigen Zustan<strong>des</strong>, zumin<strong>des</strong>t für die<br />

Zukunft, dem Interesse <strong>des</strong> Begünstigten am Bestand <strong>des</strong> Verwaltungsaktes<br />

vorgehen.<br />

16.2.2 In einem weiteren Fall handelt es sich um ein Weiterbildungskolleg, das in den<br />

80er Jahren als Ersatzschule genehmigt worden war. Hier hatte zunächst ein<br />

Verein (V1), zu <strong>des</strong>sen Mitgliedern u. a. mehrere Kommunen und ein Kreis gehörten,<br />

als Schulträger auftreten sollen. Diese Trägerkonstruktion war jedoch nicht<br />

realisiert worden, weil die für die Genehmigung zuständige Bezirksregierung (BR)<br />

im Hinblick auf den eindeutig bestimmenden, maßgeblichen Einfluss mehrerer<br />

öffentlich rechtlicher Gebietskörperschaften sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher<br />

Hinsicht Bedenken geäußert hatte. Schulträger der schließlich genehmigten<br />

Ersatzschule wurde daraufhin ein eigens gegründeter zweiter Verein<br />

(V2), <strong>des</strong>sen einzige Mitglieder der V1 und <strong>des</strong>sen Vorstandsmitglieder waren und<br />

<strong>des</strong>sen alleinige Aufgabe in dem Betrieb <strong>des</strong> Weiterbildungskollegs bestand.<br />

Gestützt auf detaillierte Prüfungsfeststellungen eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes<br />

(RPA), die zu mehreren gravierenden Beanstandungen hinsichtlich<br />

der Finanzierung dieser Ersatzschule geführt hatten, hat der LRH ergänzende<br />

örtliche Erhebungen bei der zuständigen BR durchgeführt. Diese vertrat ihm<br />

gegenüber die Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der kommunale<br />

Einfluss auf den Schulträger und den Schulbetrieb wesentlich über die<br />

Finanzierung der Eigenleistung hinausgehe und ein bestimmender Einfluss der<br />

Kommunen zu bejahen sei. Damit setzte sich die BR nach den hierzu eingesehenen<br />

Unterlagen allerdings in Widerspruch z. B. zu Bewertungen <strong>des</strong> Finanzministeriums,<br />

das wenige Jahre zuvor ausgeführt hatte: „Kurz gesagt: Es fehlt an<br />

der „Privatheit“ <strong>des</strong> Kollegs als Privatschule. Es bestehen daher ernsthafte<br />

Zweifel schon an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung <strong>des</strong> Kollegs in der bestehenden<br />

Trägerkonstruktion als Ersatzschule.“<br />

Nach alledem, hat der LRH ausgeführt, stelle sich auch für diese Schule die<br />

Frage, ob die Genehmigung aufzuheben sei. Ggf. könne die Schule auch, wie<br />

vom MSW nach den Unterlagen bereits angedacht, als öffentliche Schule weitergeführt<br />

werden.<br />

MSW (Epl. 05)<br />

Im weiteren Schriftwechsel hat das MSW die Auffassung vertreten, eine<br />

Aufhebung der bestandskräftigen Genehmigung scheide aus, und insoweit auf<br />

seine Ausführungen zur Verwirkung in dem anderen Fall verwiesen. Im Übrigen<br />

hat das MSW mitgeteilt, nach Auskunft der zuständigen BR seien erneute<br />

Bemühungen, das Weiterbildungskolleg in öffentlich-rechtliche Trägerschaft zu<br />

übernehmen, mangels entsprechender Bereitschaft der beteiligten Kommunen<br />

leider ohne Erfolg geblieben. Die BR könne sie dazu nicht verpflichten.<br />

16.2.3 Eine andere Variante der „Beteiligung“ öffentlicher Schulträger an Ersatzschulen<br />

hatte ein RPA gegenüber einer BR problematisiert. In den ermittelten Fällen hatten<br />

die Kommunen (u. a.) die Eigenleistungen der Ersatzschulen übernommen.<br />

Diese lagen im Regelfall deutlich unter den Sachkosten, die diese Kommunen<br />

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