JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
18.5 Kooperationen der Hochschulen untereinander<br />
Gemeinsame Vergabeverfahren von zwei oder mehr Hochschulen wurden zwar<br />
bei allen geprüften Hochschulen vorgefunden, jedoch beschränkten sich die<br />
Kooperationen zumeist auf eine geringe Anzahl von Beteiligten. Sie betrafen<br />
auch nur in wenigen Fällen eine größere Zahl verschiedener Artikel bzw. Dienstleistungen.<br />
Lediglich beim Einkauf von Papier und Büromöbeln kooperierten<br />
mehr als die Hälfte, bei dem Bezug von elektrischer Energie sogar über 80 v. H.<br />
der geprüften Hochschulen miteinander. Erwähnung verdient ferner die für rd.<br />
40 v. H. der Hochschulen bei einer Technischen Hochschule konzentrierte<br />
Beschaffung von IT-Hardware.<br />
Die RPÄ haben die Vorteile einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen<br />
herausgestellt. So seien z. B. durch den gemeinsamen Einkauf mehrerer<br />
Hochschulen höhere Mengenrabatte und gleichzeitig Effizienzgewinne bei<br />
der Auftragsvergabe zu erzielen. Auch könnten die genannten Beschaffungen<br />
von IT-Hardware und elektrischer Energie als Beispiele gelungener Kooperationen<br />
dienen, in denen jeweils Expertinnen oder Experten für die Beschaffung<br />
bestimmter Güter hochschulübergreifend tätig werden.<br />
In den hierzu vorliegenden Äußerungen haben die Hochschulen die Notwendigkeit<br />
einer besseren Zusammenarbeit anerkannt und die grundsätzliche Bereitschaft<br />
zu einer Intensivierung signalisiert.<br />
18.6 Beachtung der Bestimmungen zur Korruptionsprävention<br />
Die Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung 1 sehen u. a. vor, dass Beschäftigte<br />
nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen in korruptionsgefährdeten Bereichen,<br />
zu denen auch die Vergabestellen zählen, eingesetzt werden sollen.<br />
Soweit hiervon abgewichen wird, ist die zuständige Aufsichtsbehörde unter Darlegung<br />
der dafür maßgebenden Gründe zu informieren. Bei den meisten der geprüften<br />
Hochschulen hatte weder eine entsprechende Personalrotation stattgefunden<br />
noch war die in diesem Fall erforderliche Mitteilung an das Ministerium<br />
für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) erfolgt.<br />
Die RPÄ haben auf die geltenden Bestimmungen Bezug genommen und deutlich<br />
gemacht, dass die Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung strikt beachtet werden<br />
müssen.<br />
MIWF (Epl. 06)<br />
Die Hochschulen haben durchgängig auf die Probleme einer Personalrotation im<br />
Vergabebereich hingewiesen. Insbesondere bei kleineren Vergabestellen gehe<br />
Expertenwissen verloren und entstünden hohe Aufwände für die Einarbeitung<br />
neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gleichwohl wollten die Hochschulen<br />
1 Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in<br />
<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (SGV. NRW. 20020) sowie<br />
Runderlass <strong>des</strong> Innenministeriums, zugleich im Namen <strong>des</strong> Ministerpräsidenten und aller Lan<strong>des</strong>ministerien, vom<br />
26.4.2005 - IR 12.02.06 - „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ (MBl. NRW.<br />
2005 S. 623).<br />
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