JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...
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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />
kontinuierlich gesunken, betrug aber im Jahr 2010 noch immer 63 v. H.<br />
Durchgehend seit dem Jahr 2005 macht der Anteil der ruhenden Verfahren am<br />
Gesamtbestand der Einsprüche mehr als 50 v. H. aus.<br />
Der LRH hat in fünf Finanzämtern 118 Steuerfälle mit 387 seit vielen Jahren<br />
ruhenden Verfahren gezielt geprüft. Davon wurden wegen erheblicher zeitlicher<br />
Versäumnisse 338 beanstandet. Von den geprüften Verfahren hatten 220 einen<br />
Einspruchseingang im Jahr 1999 und früher. In rd. 94 v. H. dieser Fälle waren<br />
die Ruhensgründe schon seit vielen Jahren entfallen. Darunter fielen auch Verfahren,<br />
die die Finanzverwaltung seit über zehn Jahren ohne sachlichen Grund<br />
nicht fortgeführt hatte. Andere Verfahren gaben Anlass für eine Beanstandung,<br />
weil das für das Ruhen angeführte Musterverfahren in der Sache nicht dem zu<br />
entscheidenden Einzelfall entsprach. In diesem Zusammenhang hat der LRH<br />
festgestellt, dass die von der Finanzverwaltung zur Überwachung der ruhenden<br />
Verfahren geführten Listen von vielen Rechtsbehelfsstellen nicht genutzt worden<br />
sind, um den Bestand der ruhenden Verfahren zurückzuführen.<br />
Aus der langen Verfahrensdauer, die durch die säumige Bearbeitung verursacht<br />
wird, ergeben sich zusätzliche Probleme. Zum Beispiel waren Steuerakten z. T.<br />
unvollständig und mussten rekonstruiert werden, die Einspruchsführer waren<br />
zwischenzeitlich verstorben und die Rechtsnachfolge musste ermittelt werden<br />
oder Anschriften waren nicht mehr aktuell und mussten zur Zustellung der<br />
Entscheidung ermittelt werden. Auch die zeitaufwändige Einarbeitung aufgrund<br />
eines Zuständigkeitswechsels innerhalb der Rechtsbehelfsstelle, die Gefahr der<br />
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage <strong>des</strong> Steuerpflichtigen und das<br />
Nachschieben neuer Einspruchsgründe wären vermeidbar gewesen. Damit führt<br />
die lange Verfahrensdauer zu nicht unerheblichem zusätzlichen Aufwand.<br />
26.4 Personalverteilung zwischen den Finanzämtern<br />
Für die Personalverteilung zwischen den Finanzämtern hat das Finanzministerium<br />
(FM) als Maßstab für die Rechtsbehelfsstelle die Anzahl der Steuerfälle<br />
eines Finanzamtes sowie die Anzahl der gegen die Entscheidungen eines<br />
Finanzamtes tatsächlich erhobenen Klagen festgelegt.<br />
Der LRH hat festgestellt, dass diese Kriterien dazu führen, dass das in der<br />
Rechtsbehelfsstelle eingesetzte Personal (zzt. lan<strong>des</strong>weit etwa 750 Personen<br />
<strong>des</strong> gehobenen Dienstes) gewichtige Einsprüche in stark abweichender Zahl zu<br />
bearbeiten hat. Ausgehend von der Anzahl der Einsprüche in den geprüften<br />
Finanzämtern mit einer streitigen Bemessungsgrundlage ab 50.000 € entfielen<br />
zum Zeitpunkt der Erhebungen auf eine Rechtsbehelfsstelle in einem Großstadtfinanzamt<br />
mehr als doppelt so viele bedeutende Rechtsbehelfsverfahren<br />
wie auf eine Rechtsbehelfsstelle in einem ländlich geprägten Finanzamt.<br />
Der LRH ist auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen der Ansicht, dass<br />
insbesondere eine hohe streitige Bemessungsgrundlage ein Indiz für einen<br />
komplexen und arbeitsintensiven Einspruch darstellt und dies mit einer hohen<br />
zeitlichen Belastung einhergeht.<br />
Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />
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