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JB 2012 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ...

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<strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Jahresbericht <strong>2012</strong><br />

kontinuierlich gesunken, betrug aber im Jahr 2010 noch immer 63 v. H.<br />

Durchgehend seit dem Jahr 2005 macht der Anteil der ruhenden Verfahren am<br />

Gesamtbestand der Einsprüche mehr als 50 v. H. aus.<br />

Der LRH hat in fünf Finanzämtern 118 Steuerfälle mit 387 seit vielen Jahren<br />

ruhenden Verfahren gezielt geprüft. Davon wurden wegen erheblicher zeitlicher<br />

Versäumnisse 338 beanstandet. Von den geprüften Verfahren hatten 220 einen<br />

Einspruchseingang im Jahr 1999 und früher. In rd. 94 v. H. dieser Fälle waren<br />

die Ruhensgründe schon seit vielen Jahren entfallen. Darunter fielen auch Verfahren,<br />

die die Finanzverwaltung seit über zehn Jahren ohne sachlichen Grund<br />

nicht fortgeführt hatte. Andere Verfahren gaben Anlass für eine Beanstandung,<br />

weil das für das Ruhen angeführte Musterverfahren in der Sache nicht dem zu<br />

entscheidenden Einzelfall entsprach. In diesem Zusammenhang hat der LRH<br />

festgestellt, dass die von der Finanzverwaltung zur Überwachung der ruhenden<br />

Verfahren geführten Listen von vielen Rechtsbehelfsstellen nicht genutzt worden<br />

sind, um den Bestand der ruhenden Verfahren zurückzuführen.<br />

Aus der langen Verfahrensdauer, die durch die säumige Bearbeitung verursacht<br />

wird, ergeben sich zusätzliche Probleme. Zum Beispiel waren Steuerakten z. T.<br />

unvollständig und mussten rekonstruiert werden, die Einspruchsführer waren<br />

zwischenzeitlich verstorben und die Rechtsnachfolge musste ermittelt werden<br />

oder Anschriften waren nicht mehr aktuell und mussten zur Zustellung der<br />

Entscheidung ermittelt werden. Auch die zeitaufwändige Einarbeitung aufgrund<br />

eines Zuständigkeitswechsels innerhalb der Rechtsbehelfsstelle, die Gefahr der<br />

Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage <strong>des</strong> Steuerpflichtigen und das<br />

Nachschieben neuer Einspruchsgründe wären vermeidbar gewesen. Damit führt<br />

die lange Verfahrensdauer zu nicht unerheblichem zusätzlichen Aufwand.<br />

26.4 Personalverteilung zwischen den Finanzämtern<br />

Für die Personalverteilung zwischen den Finanzämtern hat das Finanzministerium<br />

(FM) als Maßstab für die Rechtsbehelfsstelle die Anzahl der Steuerfälle<br />

eines Finanzamtes sowie die Anzahl der gegen die Entscheidungen eines<br />

Finanzamtes tatsächlich erhobenen Klagen festgelegt.<br />

Der LRH hat festgestellt, dass diese Kriterien dazu führen, dass das in der<br />

Rechtsbehelfsstelle eingesetzte Personal (zzt. lan<strong>des</strong>weit etwa 750 Personen<br />

<strong>des</strong> gehobenen Dienstes) gewichtige Einsprüche in stark abweichender Zahl zu<br />

bearbeiten hat. Ausgehend von der Anzahl der Einsprüche in den geprüften<br />

Finanzämtern mit einer streitigen Bemessungsgrundlage ab 50.000 € entfielen<br />

zum Zeitpunkt der Erhebungen auf eine Rechtsbehelfsstelle in einem Großstadtfinanzamt<br />

mehr als doppelt so viele bedeutende Rechtsbehelfsverfahren<br />

wie auf eine Rechtsbehelfsstelle in einem ländlich geprägten Finanzamt.<br />

Der LRH ist auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen der Ansicht, dass<br />

insbesondere eine hohe streitige Bemessungsgrundlage ein Indiz für einen<br />

komplexen und arbeitsintensiven Einspruch darstellt und dies mit einer hohen<br />

zeitlichen Belastung einhergeht.<br />

Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)<br />

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