Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 153 Untreue Aufwand, unternehmenszweckwidrige Zuwendungen, Parteispenden (Bei Einhaltung der Verkehrsadäquanz<br />
nicht missbräuchlich iSd § 153). Zufügung eines Vermögensnachteils: Der Vermögensnachteil deckt sich im<br />
Wesentlichen mit dem Vermögensschaden beim Betrug, besitzt jedoch insoweit einen eigenen Akzent, als<br />
bei § 153 auch das Ausbleiben einer Vermögensvermehrung ins Blickfeld tritt. Definition <br />
Vermögensnachteil: Vermögensnachteil ist jede effektiv eingetretene, in Geld<br />
bezifferbare Einbuße an Vermögenssubstanz. (z.8. Preisnachlässe, die vom Machthaber kassiert<br />
werden, eigennützige Verfügung über Schwarzgeltkonten) Identitätsprobleme: Der Machtgeber und der<br />
Geschädigte müssen beim § 153 identisch sein. Die Schädigung des Vermögens Dritter, z.B.<br />
Geschäftspartner, genügt nicht. Der Vermögensnachteil muss kein dauernder sein (vorübergehend reicht<br />
aus). Feststellung des Vermögensnachteiles: Gesamtsaldierung und Schadenskompensation (im<br />
wesentlichen wie beim Betrug).<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Mitunter wird rechtfertigender (wirtschaftlicher) Notstand erwogen. Bei § 153 spielt das vorherige<br />
Einverständnis des Machtgebers eine große Rolle. Eine befugnismissbräuchliche oder gar<br />
strafgesetzwidrige Weisung rechtfertigt zwar einen beteiligten Untergebenen nicht, kann für diesen aber<br />
einen beachtlichen Irrtum begründen.<br />
111. Schuld: Tatvorsatz: Spezifizierter Tatvorsatz. Bezüglich des Missbrauchs der Vertretungsmacht muss der Täter<br />
wissentlich iSd § 5 Abs. 3 handeln. Darin liegt, vom Gesetzgeber gezielt vorgenommene und in der Sache<br />
unverzichtbare Begrenzung der Strafbarkeit. Schädigungsvorsatz: Hinsichtlich der Zufügung des<br />
Vermögensnachteils reicht dolus eventualis. Der Schädigungsvorsatz ist in den Fällen unproblematisch, in<br />
denen der Täter aus Eigennutz handelt. Irrtumsprobleme: Irrtum über die Verbindlichkeit von Weisungen,<br />
die vermutete Einwilligung usw. ~ es kommt häufig ein Tatbildirrtum oder ein Irrtum gemäß § 9 ins Spiel.<br />
Entschuldigender wirtschaftlicher Notstand;<br />
IV. Qualifikationen:<br />
§ 153 Abs. 2 enthält Deliktsqualifikationen. Die Überschreitung der Schadensgrenze muss vom Vorsatz<br />
umfasst sein. § 29 ist zu beachten.<br />
V. Sonderprobleme: Versuch: Bezugspunkt für die Ausführungsnähe ist jene missbräuchliche Rechtshandlung, die den<br />
Vermögensnachteil unmittelbar auslösen soll. Vollendung: Die Untreue ist erst mit dem - zumindest<br />
teilweisen - effektiven Eintritt des Vermögensnachteils vollendet. Beteiligung: Durch den Extranei ist die<br />
Beteiligung möglich. Bezüglich der Schädigung des Machtgebers genügt auch beim Bestimmungs- oder<br />
Strafrecht 81 Seite 96 von 147