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§ 153 Untreue Aufwand, unternehmenszweckwidrige Zuwendungen, Parteispenden (Bei Einhaltung der Verkehrsadäquanz<br />

nicht missbräuchlich iSd § 153). Zufügung eines Vermögensnachteils: Der Vermögensnachteil deckt sich im<br />

Wesentlichen mit dem Vermögensschaden beim Betrug, besitzt jedoch insoweit einen eigenen Akzent, als<br />

bei § 153 auch das Ausbleiben einer Vermögensvermehrung ins Blickfeld tritt. Definition ­<br />

Vermögensnachteil: Vermögensnachteil ist jede effektiv eingetretene, in Geld<br />

bezifferbare Einbuße an Vermögenssubstanz. (z.8. Preisnachlässe, die vom Machthaber kassiert<br />

werden, eigennützige Verfügung über Schwarzgeltkonten) Identitätsprobleme: Der Machtgeber und der<br />

Geschädigte müssen beim § 153 identisch sein. Die Schädigung des Vermögens Dritter, z.B.<br />

Geschäftspartner, genügt nicht. Der Vermögensnachteil muss kein dauernder sein (vorübergehend reicht<br />

aus). Feststellung des Vermögensnachteiles: Gesamtsaldierung und Schadenskompensation (im<br />

wesentlichen wie beim Betrug).<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Mitunter wird rechtfertigender (wirtschaftlicher) Notstand erwogen. Bei § 153 spielt das vorherige<br />

Einverständnis des Machtgebers eine große Rolle. Eine befugnismissbräuchliche oder gar<br />

strafgesetzwidrige Weisung rechtfertigt zwar einen beteiligten Untergebenen nicht, kann für diesen aber<br />

einen beachtlichen Irrtum begründen.<br />

111. Schuld: Tatvorsatz: Spezifizierter Tatvorsatz. Bezüglich des Missbrauchs der Vertretungsmacht muss der Täter<br />

wissentlich iSd § 5 Abs. 3 handeln. Darin liegt, vom Gesetzgeber gezielt vorgenommene und in der Sache<br />

unverzichtbare Begrenzung der Strafbarkeit. Schädigungsvorsatz: Hinsichtlich der Zufügung des<br />

Vermögensnachteils reicht dolus eventualis. Der Schädigungsvorsatz ist in den Fällen unproblematisch, in<br />

denen der Täter aus Eigennutz handelt. Irrtumsprobleme: Irrtum über die Verbindlichkeit von Weisungen,<br />

die vermutete Einwilligung usw. ~ es kommt häufig ein Tatbildirrtum oder ein Irrtum gemäß § 9 ins Spiel.<br />

Entschuldigender wirtschaftlicher Notstand;<br />

IV. Qualifikationen:<br />

§ 153 Abs. 2 enthält Deliktsqualifikationen. Die Überschreitung der Schadensgrenze muss vom Vorsatz<br />

umfasst sein. § 29 ist zu beachten.<br />

V. Sonderprobleme: Versuch: Bezugspunkt für die Ausführungsnähe ist jene missbräuchliche Rechtshandlung, die den<br />

Vermögensnachteil unmittelbar auslösen soll. Vollendung: Die Untreue ist erst mit dem - zumindest<br />

teilweisen - effektiven Eintritt des Vermögensnachteils vollendet. Beteiligung: Durch den Extranei ist die<br />

Beteiligung möglich. Bezüglich der Schädigung des Machtgebers genügt auch beim Bestimmungs- oder<br />

Strafrecht 81 Seite 96 von 147

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