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§ 299 StGB Begünstigung<br />

oder Strafvollstreckung zumindest hinausgeschoben hat. Abgrenzung und Konkurrenz: Handlungen, die<br />

nach §§ 288 bis 298 strafbar sind, sind keine Begünstigungen, und umgekehrt.<br />

Strafausschließungsgründe: Strafbar ist nur die Begünstigung eines anderen, die Selbstbegünstigung ist<br />

straffrei (Abs. 2). Wer einen anderen begünstigt, weil er fürchtet, selbst wegen Beteiligung an der Tat des<br />

Begünstigten verfolgt, bestraft oder einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen zu werden, bleibt straffrei<br />

(Abs. 3). Wer einen Angehörigen begünstigt ist nicht strafbar (Abs. 3). Wer jemanden begünstigt, um<br />

Schande, der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einem unmittelbar drohendem<br />

Vermögensnachteil zu entgehen, ist nicht strafbar (Abs. 4). Unberührt bleibt die Strafbarkeit nach anderen<br />

Gesetzesstellen.<br />

Strafrecht BT<br />

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