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§ 224 StGB Fälschung bes. ges. Urk. worden sind. Einzelne Problemkreise: Beamter = Wer Beamter ist, bestimmt sich mach § 74 Z 4. Weder der<br />
Behördencharakter der Dienststelle noch der dienstrechtliche Beamtenstatus, sondern der konkrete<br />
hoheitliche Aufgabenbereich des Handelnden, dh seine spezifische Funktion entscheidet. Maßgebend ist<br />
mithin der funktionale Beamtenbegriff (z.B. sind öffentliche Urkunden: Schul- und Hochschulzeugnisse,<br />
Führerscheine, amtliche Ausweispapiere, Schülerausweise, Geburtsurkunden). Beachte: Notare, die als<br />
Gerichtskommissäre einschreiten, sowie Organe und Angestellte der Kammern, die in Erfüllung bundesoder<br />
landesgesetzlicher übertragener hoheitlicher Aufgaben tätig werden, sind Beamte iSd § 74 Z 4.<br />
Dasselbe gilt für Aufsichtsorgane nach dem Parkgebührengesetzten der Länder (aber grundsätzlich nicht<br />
kirchliche Urkunden). Mit öffentlichen Glauben versehene Person: Es handelt sich ausschließlich um<br />
Privatpersonen mit gesetzlich verliehener Beglaubigungsbefugnis. Dazu zählen vor allem Notare und<br />
Ziviltechniker (z.B. notarielle Erbverträge, Ehepakte, Beglaubigung von Urkunden). Beachte: Bei den<br />
notariellen öffentlichen Urkunden beschränkt sich der Strafschutz allerdings ausschließlich auf den Aspekt<br />
der Echtheit bzw. der Unverfälschtheit. Falschbeurkundungen (in der Sache selbst = Lugurkunde) durch<br />
Notare werden nicht von § 311 erfasst. Daher ist der Schutz darauf bezogen, dass der Aussteller ein Notar<br />
ist, jedoch ist der Inhalt der Urkunde nicht geschützt. Formale Erfordernisse: Die Urkunds- bzw.<br />
Beglaubigungsperson muss innerhalb ihrer Amtsbefugnisse bzw. innerhalb des ihr zugewiesenen<br />
Geschäftskreises tätig geworden sein. Qualifizierte Beweiskraft: Von den einfachen Urkunde des § 223<br />
unterscheiden sich die öffentlichen Urkunden vor allem dadurch, dass sie mit dem Anspruch auftreten, nicht<br />
nur die Echtheit, sondern auch die inhaltliche Richtigkeit, =Wahrheit der Erklärung, zu garantieren.<br />
Öffentliche Urkunden gesetzlich gleichgestellte Urkunden: Gelegentlich werden bestimmte einfache<br />
Urkunden, deren Aussteller idR ein Privater ist, ausdrücklich zu öffentlichen Urkunden nobilitiert und diesen<br />
ex lege gleichgestellt. Sie werden deshalb den öffentlichen Urkunden von Gesetzes wegen gleichgestellt<br />
damit sie gemäß § 224 erhöhten Strafschutz vor (Ver-)Fälschung erfahren. Aber: Keine dieser<br />
gleichgestellten Urkunden partizipiert am Wahrheitsschutz des § 311. Denn dafür bedarf es der<br />
spezifischen Garantie eines qualifizierten Ausstellers, dh Beamten (§ 74 Z 4). Dies ergibt sich zwingend<br />
aus dem § 311, der auf Beamte iSd § 74 Z 4 abstellt. Kfz-Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten:<br />
Kennzeichentafeln (ex lege gemäß § 49 KFG) und Begutachtungsplaketten sind öffentliche Urkunden.<br />
Beide Beglaubigungsformen nehmen daher nach hM am erhöhten Echtheitsschutz für öffentliche Urkunden<br />
(§ 224) und am allgemeinen Bestandsschutz gemäß § 229 teil. Fallgruben von öffentlichen Urkunden:<br />
Urkunden privatrechtlichen Inhalts == Nimmt der Staat nicht als Träger hoheitlicher Autorität, sondern wie ein<br />
Privatmann auf der Basis von Gleichberechtigung am Rechtsverkehr teil, sind die dabei entstehenden<br />
Urkunden apriori keine öffentliche, sonder gewöhnliche gemäß § 223. Bei Urkunden der aus staatlicher<br />
Strafrecht BT Seite 131 von 147