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§ 78 StGB Mitwirkung zum Selbstmord Mit Verleitung und Hilfeleistung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Veranlassung und Unterstützung<br />

des Selbstmordes in demselben Umfang strafbar sein sollen, wie er durch § 12 2. und 3. Fall für die<br />

Beteiligung an einer strafbaren Handlung festgelegt wird.<br />

Anwendungsfälle: § 78 kommt in Betracht, wenn jemand einen anderen zum Selbstmord überredet, die<br />

letzten Skrupel eines Zagenden beseitigt, dem Selbstmörder ein geeignetes Mittel (Strick, Gift, Schlafmittel)<br />

zur Verfügung stellt oder ihm sonst physische oder psychische Hilfe leistet.<br />

Die sonstige Hilfeleistung kann anders als bei Verleitung zum Selbstmord auch durch Unterlassung<br />

begangen werden.<br />

Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung wie unter § 75.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Es kommen keine Rechtfertigungsgründe in Betracht.<br />

111. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Tatvorsatz: Es ist der Wille an der Selbsttötung eines anderen mitzuwirken erforderlich, wobei bedingter<br />

Vorsatz genügt.<br />

Verbotsirrtum: Es könnte am Unrechtsbewusstein fehlen (Jugendlicher, Ausländer).<br />

Versuch: Das Delikt ist erst mit dem Eintritt des Todes des Selbstmörders vollendet. Bis dahin liegt Versuch<br />

vor. Rücktritt ist möglich (ohne sich gemäß §§ 83 ff strafbar zu machen, da die Mitwirkung an fremder<br />

Selbstverletzung nach dem StGB nicht mit Strafe bedroht ist). Unterscheidung zwischen versuchten<br />

Selbstmordverleitung (§§ 15, 78 1. Fall) und der versuchten Selbstmordhilfe (§§ 15, 78 2. Fall) ist<br />

vorzunehmen.<br />

Abgrenzungen: Falls der Selbstmörder die Absicht aus dem Leben zu scheiden erkennbar aufgegeben hat,<br />

kann die Suizidmithilfe zum Mord werden. Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen bereitet erhebliche<br />

Schwierigkeiten. Die hM orientiert sich daran, wer die eigentliche Tötungshandlung vorgenommen hat.<br />

Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist die Ausführungsherrschaft iS einer eigenverantwortlichen<br />

Beherrschung des Todeseintritts. Die Mitwirkung am Selbstmord ist gemäß § 78 nur bei Vorsatz strafbar<br />

und schließt wegen des Selbstbestimmungsrechtes des Suizidenten bei teleologischer Betrachtung die<br />

Umdeutung von diesbezüglich bloß fahrlässigen Mitwirkungshandlungen in fahrlässige Fremdtötung<br />

prinzipiell aus (Wäre bei einer Vorsatzprobe ein solches Verhalten nach § 78 strafbar, so entfällt die<br />

Strafbarkeit wegen § 80).<br />

Strafrecht BT<br />

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