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§ 78 StGB Mitwirkung zum Selbstmord Mit Verleitung und Hilfeleistung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Veranlassung und Unterstützung<br />
des Selbstmordes in demselben Umfang strafbar sein sollen, wie er durch § 12 2. und 3. Fall für die<br />
Beteiligung an einer strafbaren Handlung festgelegt wird.<br />
Anwendungsfälle: § 78 kommt in Betracht, wenn jemand einen anderen zum Selbstmord überredet, die<br />
letzten Skrupel eines Zagenden beseitigt, dem Selbstmörder ein geeignetes Mittel (Strick, Gift, Schlafmittel)<br />
zur Verfügung stellt oder ihm sonst physische oder psychische Hilfe leistet.<br />
Die sonstige Hilfeleistung kann anders als bei Verleitung zum Selbstmord auch durch Unterlassung<br />
begangen werden.<br />
Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung wie unter § 75.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Es kommen keine Rechtfertigungsgründe in Betracht.<br />
111. Schuld:<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Tatvorsatz: Es ist der Wille an der Selbsttötung eines anderen mitzuwirken erforderlich, wobei bedingter<br />
Vorsatz genügt.<br />
Verbotsirrtum: Es könnte am Unrechtsbewusstein fehlen (Jugendlicher, Ausländer).<br />
Versuch: Das Delikt ist erst mit dem Eintritt des Todes des Selbstmörders vollendet. Bis dahin liegt Versuch<br />
vor. Rücktritt ist möglich (ohne sich gemäß §§ 83 ff strafbar zu machen, da die Mitwirkung an fremder<br />
Selbstverletzung nach dem StGB nicht mit Strafe bedroht ist). Unterscheidung zwischen versuchten<br />
Selbstmordverleitung (§§ 15, 78 1. Fall) und der versuchten Selbstmordhilfe (§§ 15, 78 2. Fall) ist<br />
vorzunehmen.<br />
Abgrenzungen: Falls der Selbstmörder die Absicht aus dem Leben zu scheiden erkennbar aufgegeben hat,<br />
kann die Suizidmithilfe zum Mord werden. Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen bereitet erhebliche<br />
Schwierigkeiten. Die hM orientiert sich daran, wer die eigentliche Tötungshandlung vorgenommen hat.<br />
Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist die Ausführungsherrschaft iS einer eigenverantwortlichen<br />
Beherrschung des Todeseintritts. Die Mitwirkung am Selbstmord ist gemäß § 78 nur bei Vorsatz strafbar<br />
und schließt wegen des Selbstbestimmungsrechtes des Suizidenten bei teleologischer Betrachtung die<br />
Umdeutung von diesbezüglich bloß fahrlässigen Mitwirkungshandlungen in fahrlässige Fremdtötung<br />
prinzipiell aus (Wäre bei einer Vorsatzprobe ein solches Verhalten nach § 78 strafbar, so entfällt die<br />
Strafbarkeit wegen § 80).<br />
Strafrecht BT<br />
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