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§ n StGB Tötung auf Verlangen Definition - Ernstlichkeit: Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es dem wahren und unbeeinflussten Willen<br />
des Opfers entspricht. Definition - Eindringlichkeit: Das Verlangen ist eindringlich, wenn es bestimmt<br />
und den Umständen nach geeignet ist, die natürliche Tötungshemmung zu überwinden und zur<br />
Tötung des Sterbewilligen zu motivieren.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Die Einwilligung des Opfers, kann wegen der Indisponibilität des Rechtsgutes Leben, keine rechtfertigende<br />
Wirkung entfalten.<br />
111. Schuld:<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Tatvorsatz: Bedingter Vorsatz genügt.<br />
Irrtumsproblematik: Der Täter kann sich bezüglich des Tötungsverlangens, der Ernstlichkeit und der<br />
Eindringlichkeit (privilegierende Tatbestände) irren =Tatbildirrtum.<br />
Motivation bildet ein spezielles Schuldmerkmal: Es handelt sich dabei um ein vom Tatvorsatz begrifflich zu<br />
trennendes eigenständiges deliktspezifisches Schuldmerkmal.<br />
Rücktritt: Bei strafbefreiendem Rücktritt bleibt die Tat idR gemäß §§ 83f strafbar. Rechtfertigung der<br />
Körperverletzung scheitert am Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 90 Abs. 1.<br />
Beteiligung: An der Tat sonstige Beteiligte müssen auch auf Verlangen gehandelt haben, also zumindest<br />
mitmotiviert worden sein.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
§ 78 StGB Mitwirkung zum Selbstmord<br />
Die praktische Bedeutung des § 78 ist vergleichsweise gering.<br />
Geschütztes Rechtsgut: Das menschliche Leben.<br />
Da es sich hier um die Mitwirkung an fremder Selbsttötung handelt, ist § 78 nicht als ein privilegierter Fall<br />
des § 75 zu sehen, sondern als ein Tötungsdelikt eigener Art.<br />
Definition - freiwilliger Selbstmord: Selbstmord liegt vor, wenn der Suizident den Entschluss, aus dem<br />
Leben zu scheiden, aus freien Stücken (autonom) gefasst (er also vorsätzlich handelt) und selbst<br />
ausgeführt hat.<br />
Willensmängel: Mangels Freiwilligkeit liegt nicht § 78, sondern Mord vor, wenn der Täter sein Opfer durch<br />
Täuschung, Drohung, Zwang oder unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit vorsätzlich in den Tod treibt.<br />
Strafrecht BT<br />
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