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§ n StGB Tötung auf Verlangen Definition - Ernstlichkeit: Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es dem wahren und unbeeinflussten Willen<br />

des Opfers entspricht. Definition - Eindringlichkeit: Das Verlangen ist eindringlich, wenn es bestimmt<br />

und den Umständen nach geeignet ist, die natürliche Tötungshemmung zu überwinden und zur<br />

Tötung des Sterbewilligen zu motivieren.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Die Einwilligung des Opfers, kann wegen der Indisponibilität des Rechtsgutes Leben, keine rechtfertigende<br />

Wirkung entfalten.<br />

111. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Tatvorsatz: Bedingter Vorsatz genügt.<br />

Irrtumsproblematik: Der Täter kann sich bezüglich des Tötungsverlangens, der Ernstlichkeit und der<br />

Eindringlichkeit (privilegierende Tatbestände) irren =Tatbildirrtum.<br />

Motivation bildet ein spezielles Schuldmerkmal: Es handelt sich dabei um ein vom Tatvorsatz begrifflich zu<br />

trennendes eigenständiges deliktspezifisches Schuldmerkmal.<br />

Rücktritt: Bei strafbefreiendem Rücktritt bleibt die Tat idR gemäß §§ 83f strafbar. Rechtfertigung der<br />

Körperverletzung scheitert am Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 90 Abs. 1.<br />

Beteiligung: An der Tat sonstige Beteiligte müssen auch auf Verlangen gehandelt haben, also zumindest<br />

mitmotiviert worden sein.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 78 StGB Mitwirkung zum Selbstmord<br />

Die praktische Bedeutung des § 78 ist vergleichsweise gering.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Das menschliche Leben.<br />

Da es sich hier um die Mitwirkung an fremder Selbsttötung handelt, ist § 78 nicht als ein privilegierter Fall<br />

des § 75 zu sehen, sondern als ein Tötungsdelikt eigener Art.<br />

Definition - freiwilliger Selbstmord: Selbstmord liegt vor, wenn der Suizident den Entschluss, aus dem<br />

Leben zu scheiden, aus freien Stücken (autonom) gefasst (er also vorsätzlich handelt) und selbst<br />

ausgeführt hat.<br />

Willensmängel: Mangels Freiwilligkeit liegt nicht § 78, sondern Mord vor, wenn der Täter sein Opfer durch<br />

Täuschung, Drohung, Zwang oder unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit vorsätzlich in den Tod treibt.<br />

Strafrecht BT<br />

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