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§ 94 StGB Imstichlassen d. Verletzen Hilfsbedürftigkeit des Opfers: Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Es<br />

entscheidet ein objektiver Maßstab. Definition - Hilfsbedürftigkeit: Richtschnur für die Hilfsbedürftigkeit<br />

ist der Eindruck, den ein umsichtiger Beobachter, der sich gewissenhaft erkundigt hat, auf Grund<br />

des Verhaltens des Verletzten, seines Alters, seines Befindens und der Art und Schwere der<br />

Verletzung gewinnen muss. Beachte: Der Beobachter ist nicht der Täter selbst, sondern ein Beobachter<br />

der sich beim Opfer befindet. Mangels tatsächlicher Hilfsbedürftigkeit entfällt der Tatbestand, wenn der<br />

Verletzte wirksam auf Hilfe verzichtet hat, ihm inzwischen von anderer Seite ausreichend, dh insb<br />

sachkundig geholfen wird oder wenn er inzwischen verstorben ist.<br />

Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung: Definition - Hilfeleistung: Hilfeleistung ist jede Tätigkeit, die<br />

darauf abzielt, die aus der Körperverletzung oder Gesundheitsgefährdung erwachsenen<br />

unmittelbaren Folgen rasch und wirksam zu beseitigen, abzumildern oder dem Verletzten<br />

wenigstens die durch die Körperverletzung entstandene Lage zu erleichtern. Der Verletzer ist zur<br />

Vornahme rascher und zweckmäßiger Hilfsmaßnahmen verpflichtet. Er haftet jedoch nicht für den Erfolg.<br />

Nachschaupflicht: Der Verletzer muss sich zunächst erkundigen und überzeugen, ob und in welchem<br />

Umfang der andere verletzt bzw. hilfsbedürftig ist. Die Dauer der Hilfeleistung muss solange erfolgen,<br />

solange der Verletzte hilfsbedürftig ist. Tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung: Es handelt sich um ein<br />

ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Wer sich bei einem vom ihm verursachten Unfall selbst schwer<br />

verletzt, der kann dem Kontrahenten auch keine Hilfe leisten.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Pflichtenkollision: Eine Rechtfertigung der Unterlassung durch rechtfertigenden Notstand (bzw.<br />

rechtfertigende Pflichtenkollision) scheidet im Hinblick auf die Sonderregelung des § 94 Abs. 3 aus.<br />

11I. Schuld:<br />

Tatvorsatz: Der Verletzer muss zumindest in Kauf nehmen, dass er untätig bleibt, obwohl er eine<br />

Körperverletzung verursacht hat, sein Opfer hilfsbedürftig und Hilfe tatsächlich möglich ist. Dolus eventualis<br />

reicht aus. Eine gewisse Wahrnehmungs- und Überlegungsfrist wird zugebilligt (fallspezifisch zu beurteilen).<br />

Unrechtsbewusstsein: Irrt sich der Täter bezüglich seiner Verpflichtung, so liegt in der Regel ein<br />

vorwerfbarer Verbotsirrtum vor. Entschuldigungsgründe: Die Frage der Zumutbarkeit der Hilfeleistung ist<br />

von erheblicher Bedeutung. Die Sonderregelung des § 94 Abs. 3 geht dem § 10 vor und zugleich darüber<br />

hinaus. Es gibt drei Fallgruppen: 1. Unzumutbarkeit wegen Todes- oder beträchtlicher Leibesgefahr.<br />

Definition - beträchtliche Leibesgefahr: Eine dem Verletzer drohende Leibesgefahr ist beträchtlich,<br />

wenn bei Abwägung der einerseits ihm und andererseits dem Verletzten drohenden Schäden bzw.<br />

Gefahren auch von einem maßgerechten Menschen vernünftigerweise eine so gefährliche<br />

Strafrecht BT<br />

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