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Einundzwanzigster ,Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Rechts~flege<br />

Delikte:<br />

I. Tatbestand:<br />

§§ 288 bis 289 8tGB falsche Beweisaussage vor Gericht, falsche Beweisaussage vor<br />

einer Verwaltungsbehörde<br />

Es muss sich um eine österr. Behörde handeln. Falschaussagen: Wer als Täter, Zeuge, Auskunftsperson<br />

bei förmlicher Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund<br />

oder ein falsches Gutachten erstattet. Auskünfte, welche die Behörde schriftlich oder telefonisch einholt,<br />

sind keine Aussagen vor der Behörde (unwahre telefonische Auskünfte sind straffrei). Wer als Zeuge vor<br />

Gericht über eigene Straftaten befragt wird, kann sich nach § 152 Abs. 1 Z 1 StPO der Aussage<br />

entschlagen. Wer das nicht tut, aussagt und seine Taten der Wahrheit zuwider bestreitet, verwirklicht das<br />

Tatbild des § 288 Abs. 1, kann aber nach § 290 Abs. 1 entschuldigt sein. Die förmliche Vernehmung =Der<br />

Täter muss als Zeuge förmlich vernommen werden. Eine formlose Befragung wird zu einer förmlichen<br />

Vernehmung, wenn der vernehmende Beamte den Zeugen über seine Pflicht belehrt, die Wahrheit zu<br />

sagen. Die Vernehmung zur Sache = Falschaussagen über persönliche Verhältnisse, über die der Zeuge zu<br />

Beginn der Vernehmung befragt wird, sind idR nicht strafbar. Strafbar ist aber die Falschaussage bei der<br />

dann folgenden Vernehmung zur Sache, auch in unerheblichen Details. Definition - die falsche Aussage:<br />

Falsch ist die Aussage, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Zeugen, die behaupten sie<br />

können sich an einen Vorfall nicht erinnern, sind nicht strafbar, sie sagen gar nichts aus. Falsche Befunde<br />

und falsche Gutachten von Sachverständigen =Wer als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein<br />

falsches Gutachten erstattet, ist nach § 288 oder § 289 strafbar. Dolmetscher und Übersetzer, die falsch<br />

übersetzen, sind nicht strafbar.<br />

Der Meineid gemäß § 288 Abs. 2: Der Täter beschwört vor Gericht unwahre Angaben oder macht vor<br />

Gericht unwahre Angaben, obwohl er geschworen hat, sie Wahrheit zu sagen, oder obwohl er an einen<br />

solchen Eid erinnert wurde. Der Täter legt eine falsche Beweisaussage unter Eid ab. Die falsche<br />

Beweisaussage (§ 288 Abs. 1) geht dann im Meineid auf. Der Täter wird vom Gericht als Partei unter Eid<br />

vernommen und sagt falsch aus. Abs. 2. ist nicht anwendbar, wenn der Beeidigung ein Eides-Hindernis<br />

entgegensteht (§§ 169, 170,247 Abs. 2 StPO § 336 ZPO) Unwahre schriftliche eidesstattliche Erklärungen<br />

sind nach § 288 Abs. 2 nicht strafbar.<br />

Strafrecht BT<br />

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