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§ 129 Diebstahl d. Einbr. od. mit Waffen C. Diebstahl unter Überwindung einer Sperrvorrichtung § 129 Z 3<br />
Allgemeines:<br />
Die Z 3 und die Z 1 bis 2 schließen einander aus. Z 3 kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht als<br />
Einbruch in ein Gebäude etc oder als Diebstahl aus einem gesicherten Behältnis zu ahnden ist.<br />
I. Tatbestand: Definition - Sperrvorrichtung: Diese Begriff umfasst alles, was dazu dient, Sachen vor diebischem<br />
Zugriff zu schützen, und zur Tatzeit hinreichende Sicherungsfunktion erfüllt hat. Aufbrechen und<br />
Öffnen: Z 3 ist nur erfüllt, wenn der Täter die (intakte) Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1<br />
genannten Mittel öffnet.<br />
D. Diebstahl mit Waffen § 129 Z 4<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
Die Begehung des Diebstahls unter Umständen, die das von vornherein einkalkulierte Risiko oder sogar<br />
den tatsächlichen Einsatz einer Waffe, insb einer Schusswaffe oder eines gleichgestellten Mittels,<br />
implizieren, ist in hohem Grade gefährlich und wird deshalb besonders gefürchtet.<br />
Definition - Waffe: Waffe ist iSd § 1 WaffG zu verstehen. Gemeint sind z.B. Stahlruten, Schlagringe,<br />
Spring- und Fallmesser. Ein besonders strafwürdiger Fall ist das Bei-sieh-Führen von Schusswaffen,<br />
wozu auch Gaspistolen gehören. Schusswaffen: Schusswaffen erfüllen auch dann den Waffenbegriff, wenn<br />
sie nicht einsatzfähig sind (funktionsuntauglich oder ungeladen). Scheinwaffen fallen nicht unter den<br />
Waffenbegriff (selbstgeschnitzter Revolver, Spielzeugpistole). Der unmittelbare Täter muss die Waffe bei<br />
der Tat, während der Ausführung, spätestens aber bei Vollendung der Wegnahme bei sich führen.<br />
Beachte: Wird die Waffe zur Wegnahme eingesetzt liegt Raub vor! Es genügt, dass ein Beteiligter, der z.B.<br />
nur aufpasst, in räumlicher - zeitlicher Nähe zum Diebstahlsgeschehen sich befindet und eine Waffe bei<br />
sich führt, die er bis zur Vollendung verwenden könnte. Subjektive Tatseite: Der unmittelbare Täter oder ein<br />
Beteiligter ist bewaffnet. Der Betreffende ist nur dann gemäß Z 4 strafbar, falls die Waffe etc mit der Absicht<br />
ihres allfälligen Gebrauchs bei dieser Tat (§ 5 Abs. 2) mit sich führt. Dabei ist es gleichgültig, ob er die<br />
Waffe etc als Gewalt- oder bloß als Drohmittel einsetzen will. Beachte: Das Bei-sieh-Führen einer<br />
Scheinwaffe kann zur Betraffung gemäß Z 4 führen, wenn der Betreffende mit der Absicht handelt, sie<br />
(notfalls) als sonstiges Mittel, z.B. als Schlaginstrument, zu gebrauchen. Der unmittelbare Täter oder ein<br />
Beteiligter ist unbewaffnet ~ Hier muss der Unbewaffnete nicht nur wissen (§ 5 Abs. 3), dass ein anderer<br />
Strafrecht BT<br />
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