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§ 84 StGB schwere Körperverletzung Gefährdung des weiteren Heilungsverlaufes und ohne unzumutbare Erschwernisse zu genügen.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Keine Besonderheiten.<br />

111. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

§ 83 Abs. 1 ist das Grunddelikt und insoweit ist Verletzungsvorsatz erforderlich und genügend. Für § 83<br />

Abs. 2 reicht Misshandlungsvorsatz aus -+ dolus eventualis ausreichend.<br />

Unbewusste Fahrlässigkeit reicht nach § 7 Abs. 2 für die besondere Folge gemäß § 84 Abs. 1 aus. Der<br />

Erfolg einschließlich des Kausalverlaufs muss für den Täter im allgemeinen, dh in dem durch den<br />

Adäquanz- und Risikozusammenhang vorgegebenen Rahmen, subjektiv voraussehbar sein.<br />

Versuch: Die Möglichkeit beschränkt sich bei der erfolgsqualifizierten Variante des § 84 Abs. 1 auf den Fall,<br />

in dem der bloße Versuch des Grunddelikts, die besondere Folge der Tat in objektiv zurechenbarer Weise<br />

herbeigeführt hat =sog erfolgsqualifizierter Versuch. Beteiligung: Dem Beteiligten muss hinsichtlich der<br />

besonderen Folge Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen. Abgrenzungen zur Vorsatzvariante sind<br />

notwendig. Konkurrenzen: möglich; Diversion wäre grundsätzlich möglich.<br />

c. Die Deliktsqualifikationen des § 84 Abs. 2<br />

I. Tatbestand:<br />

Tathandlung iSd § 84 Abs. 2 ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gemäß § 83 Abs. 1<br />

oder iSd Vorsatzvariante des § 84 Abs. 1. Es kann aber auch eine folgenschwere körperliche Misshandlung<br />

gemäß § 83 Abs. 2 sein. Eine der in Z 1 - 4 angeführten Tatmodalitäten muss erschwerend hinzutreten.<br />

Abs. 2 Z 1: Wer ein Mittel verwendet, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art<br />

seines Einsatzes dazu geeignet ist (in der Regel), Lebensgefahr hervorzurufen.<br />

Abs. 2 Z 2: Maßgebend ist, ob mindestens drei Personen auf Grund eines ausdrücklich oder konkludent<br />

gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses ihrem Opfer gegenüber am Tatort als Einheit auftreten<br />

(gemeinsamer Tatentschluss vor oder bei Beginn der Tat).<br />

Abs. 2 Z 3: Besondere Qualen sind starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach<br />

Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen.<br />

Abs. 2 Z 4: Begriff Beamter siehe § 74 Abs. 1 Z 4. Bei Zeugen und Sachverständigen müssen stets die im<br />

Gesetz vorausgesetzte zeitliche (während) und sachliche (wegen) Konnexität konkret nachgewiesen und<br />

nicht nur vermutet werden.<br />

Strafrecht BT<br />

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