16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Delikt:<br />

§ 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen<br />

A. Einbruchs- Einstieg- und Nachschlüsseldiebstahl § 129 Z 1<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

Der höhere Strafsatz des § 129 kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter schon beim Einbrechen,<br />

Einsteigen etc Diebstahlsvorsatz hatte.<br />

Definition - Gebäude: Gebäude ist ein mit Grund und Boden fest verbundenes, idR durch Dach und<br />

Wände begrenztes Bauwerk, welches das Betreten durch Menschen ermöglicht. Definition ­<br />

Transportmittel: Darunter versteht man Raumgebilde, welche zur Beförderung von Menschen oder<br />

Sachen dienen, soweit es sich nicht um bloße Behältnisse handelt. Wohnstätten sind nach der<br />

konkreten Funktion her zu bestimmen. Definition - Lagerplätze: Gemeint sind Örtlichkeiten, die<br />

erkennbar dazu dienen, Waren oder weiterzubearbeitende Materialien aufzubewahren. Definitionabgeschlossene<br />

Räume: Dies sind begehbare, durch zumindest teilweise künstliche Hindernisse<br />

gegen das Betreten durch Unbefugte gesicherte, Raumgebilde.<br />

Tathandlungen: Bei allen drei Begehungsformen (Z 1 bis 3) wird vorausgesetzt, dass die Überwindung der<br />

Diebstahlsbarriere vor der Wegnahme erfolgt. Definition - Einbrechen: Einbrechen ist die unter<br />

Überwindung eines nicht unerheblichen Widerstandes erzwungene Öffnung einer Umschließung. Ob<br />

der Täter zur Öffnung einer Umschließung nicht unerhebliche körperliche Kraft eingesetzt hat, ist Tatfrage<br />

(Leichtes Zurückbiegen einer Bretterwand genügt nicht, jedoch genügt das Aufzwängen des Fensters mit<br />

einem Schraubenzieher.) Definition - Einsteigen: Beim Einsteigen benützt der Täter nicht den üblichen<br />

Eingang, sondern eine sonstige Öffnung. Anders als beim Einbrechen muss der Täter mit dem ganzen<br />

Körper eindringen. Sonstiges Eindringen: Liegt vor wenn der Täter in vom Gesetz beschriebener Weise auf<br />

einen Verschlussmechanismus einwirkt der hinreichende Sperrfunktion besitzt. Definition Schlüssel:<br />

Schlüssel iSd § 129 Z 1-3 sind Gegenstände, die bestimmungsgemäß Öffnungs- und<br />

Schließvorgänge bewirken. Ein Schlüssel ist nachgemacht, wen er ohne Wissen und Willen des<br />

Berechtigten hergestellt bzw. zugerichtet worden ist. Definition - widerrechtlich erlangter Schlüssel: Ein<br />

Schlüssel ist widerrechtlich erlangt, wenn er dem Berechtigten oder sonstigen Gewahrsamsinhaber<br />

weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt wurde. Definition - Mittels eines anderen nicht zur<br />

ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges: Diese Generalklausel erlasst alle Gegenstände,<br />

die, ohne Schlüssel zu sein, unmittelbar auf den Verschlussmechanismus einwirken und diesen<br />

ordnungswidrig in Bewegung setzen (Dietriche, Feilen, Haken, Schraubenzieher, Kneifzangen,<br />

Strafrecht ST<br />

Seite 59 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!