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Delikt:<br />
§ 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen<br />
A. Einbruchs- Einstieg- und Nachschlüsseldiebstahl § 129 Z 1<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
Der höhere Strafsatz des § 129 kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter schon beim Einbrechen,<br />
Einsteigen etc Diebstahlsvorsatz hatte.<br />
Definition - Gebäude: Gebäude ist ein mit Grund und Boden fest verbundenes, idR durch Dach und<br />
Wände begrenztes Bauwerk, welches das Betreten durch Menschen ermöglicht. Definition <br />
Transportmittel: Darunter versteht man Raumgebilde, welche zur Beförderung von Menschen oder<br />
Sachen dienen, soweit es sich nicht um bloße Behältnisse handelt. Wohnstätten sind nach der<br />
konkreten Funktion her zu bestimmen. Definition - Lagerplätze: Gemeint sind Örtlichkeiten, die<br />
erkennbar dazu dienen, Waren oder weiterzubearbeitende Materialien aufzubewahren. Definitionabgeschlossene<br />
Räume: Dies sind begehbare, durch zumindest teilweise künstliche Hindernisse<br />
gegen das Betreten durch Unbefugte gesicherte, Raumgebilde.<br />
Tathandlungen: Bei allen drei Begehungsformen (Z 1 bis 3) wird vorausgesetzt, dass die Überwindung der<br />
Diebstahlsbarriere vor der Wegnahme erfolgt. Definition - Einbrechen: Einbrechen ist die unter<br />
Überwindung eines nicht unerheblichen Widerstandes erzwungene Öffnung einer Umschließung. Ob<br />
der Täter zur Öffnung einer Umschließung nicht unerhebliche körperliche Kraft eingesetzt hat, ist Tatfrage<br />
(Leichtes Zurückbiegen einer Bretterwand genügt nicht, jedoch genügt das Aufzwängen des Fensters mit<br />
einem Schraubenzieher.) Definition - Einsteigen: Beim Einsteigen benützt der Täter nicht den üblichen<br />
Eingang, sondern eine sonstige Öffnung. Anders als beim Einbrechen muss der Täter mit dem ganzen<br />
Körper eindringen. Sonstiges Eindringen: Liegt vor wenn der Täter in vom Gesetz beschriebener Weise auf<br />
einen Verschlussmechanismus einwirkt der hinreichende Sperrfunktion besitzt. Definition Schlüssel:<br />
Schlüssel iSd § 129 Z 1-3 sind Gegenstände, die bestimmungsgemäß Öffnungs- und<br />
Schließvorgänge bewirken. Ein Schlüssel ist nachgemacht, wen er ohne Wissen und Willen des<br />
Berechtigten hergestellt bzw. zugerichtet worden ist. Definition - widerrechtlich erlangter Schlüssel: Ein<br />
Schlüssel ist widerrechtlich erlangt, wenn er dem Berechtigten oder sonstigen Gewahrsamsinhaber<br />
weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt wurde. Definition - Mittels eines anderen nicht zur<br />
ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges: Diese Generalklausel erlasst alle Gegenstände,<br />
die, ohne Schlüssel zu sein, unmittelbar auf den Verschlussmechanismus einwirken und diesen<br />
ordnungswidrig in Bewegung setzen (Dietriche, Feilen, Haken, Schraubenzieher, Kneifzangen,<br />
Strafrecht ST<br />
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