16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 131 StGB räuberischer Diebstahl verantwortet er Raub, wenn er Raubmittel zur weiteren Durchführung bzw. zur Vollendung der Wegnahme<br />

einsetzt. Er ist (bloß) wegen versuchten (z.B. schweren) Diebstahls in echter Konkurrenz mit §§ 105 f bzw.<br />

§ 269 zu bestrafen, wenn er nur seine Anhaltung abwenden will. Definition - Betreten auf frischer Tat: Ein<br />

Dieb ist auf frischer Tat betreten, wenn er während oder alsbald nach der Tatausführung noch am<br />

Tatort oder jedenfalls in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird. Tathandlung: Definition­<br />

Einsatz von Raubmitteln: Die Tathandlung besteht in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person<br />

(§ 142) oder in der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Es reicht das Vorhalten<br />

einer Gaspistole als qualifizierte Drohung. Erweiterter Vorsatz: Als subjektives Tatbestandsmerkmal<br />

verlangt das Gesetz die Absicht (§ 5 Abs. 2), sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu<br />

erhalten. Beachte: § 131 scheidet aus subjektiven Gründen aus, falls es dem Betretenen lediglich darauf<br />

ankommt, sich der Festnahme oder Bestrafung zu entziehen. Diese Situation ist nicht selten bei<br />

Ladendiebstählen gegeben. Insoweit bleibt es ei den §§ 127, 83 bzw. 105 f.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Kommen praktisch nicht in Betracht.<br />

111. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Bezüglich des Raubmitteleinsatzes genügt bedingter Tatvorsatz (§ 5 Abs. 1)<br />

Qualifikationen: Zieht die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) nach<br />

sich oder den Tod eines Menschen (§ 7 Abs. 2), droht eine strengere Strafe. Versuch: Bein vollendeter<br />

Vortat, aber bloß versuchter Gewaltanwendung konkurrieren §§ 15, 131 und §§ 127 ff idealiter. Beim<br />

strafbefreiendem Rücktritt vom räuberischen Diebstahl bleibt Bestrafung gemäß §§ 127 f übrig, es sei denn,<br />

dass insoweit § 167 vorliegt. Vollendung: § 131 ist mit dem Einsatz des Raubmittels vollendet. Im<br />

Unterschied zu § 142 also auch dann, wenn es dem Täter nicht gelungen ist, seine Beute zu behaupten.<br />

Tätige Reue ist strittig. Beteiligung: Fehlt das Einverständnis über den etwaigen Einssatz von Raubmitteln<br />

zur Verteidigung der Beute, kann von mehreren Dieben der eine nur gemäß §§ 127 ff, der andere aber<br />

gemäß § 131 haften. Abgrenzungen: Maßgebend zum Raub (§§ 142 f) ist nach traditioneller Auffassung die<br />

Vollendung der Wegnahme. Raubmitteleinsatz zur Erlangung des Gewahrsams ist meist als Raub, ab<br />

Begründung des neuen Gewahrsams ist die Verteidigung der Beute idR gemäß § 131 zu beurteilen.<br />

Konkurrenzen: Wer im Zuge eines räuberischen Diebstahls seinem Opfer Körperverletzungen zufügt, die<br />

nicht den höheren Strafsatz des § 131 2. Fall bedingen, ist nicht gesondert nach §§ 83, 84, 88 zu bestrafen<br />

(sind im Delikt abgegolten). Wahlfeststellung: Zwischen § 142 und § 131 scheidet aus. Nach dem<br />

Grundsatz in dubio pro reo ist in solchen Fällen gemäß § 131 zu bestrafen. Privilegierungen: §§ 141 und<br />

Strafrecht BT<br />

Seite 64 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!