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§ 131 StGB räuberischer Diebstahl verantwortet er Raub, wenn er Raubmittel zur weiteren Durchführung bzw. zur Vollendung der Wegnahme<br />
einsetzt. Er ist (bloß) wegen versuchten (z.B. schweren) Diebstahls in echter Konkurrenz mit §§ 105 f bzw.<br />
§ 269 zu bestrafen, wenn er nur seine Anhaltung abwenden will. Definition - Betreten auf frischer Tat: Ein<br />
Dieb ist auf frischer Tat betreten, wenn er während oder alsbald nach der Tatausführung noch am<br />
Tatort oder jedenfalls in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird. Tathandlung: Definition<br />
Einsatz von Raubmitteln: Die Tathandlung besteht in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person<br />
(§ 142) oder in der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Es reicht das Vorhalten<br />
einer Gaspistole als qualifizierte Drohung. Erweiterter Vorsatz: Als subjektives Tatbestandsmerkmal<br />
verlangt das Gesetz die Absicht (§ 5 Abs. 2), sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu<br />
erhalten. Beachte: § 131 scheidet aus subjektiven Gründen aus, falls es dem Betretenen lediglich darauf<br />
ankommt, sich der Festnahme oder Bestrafung zu entziehen. Diese Situation ist nicht selten bei<br />
Ladendiebstählen gegeben. Insoweit bleibt es ei den §§ 127, 83 bzw. 105 f.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Kommen praktisch nicht in Betracht.<br />
111. Schuld:<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Bezüglich des Raubmitteleinsatzes genügt bedingter Tatvorsatz (§ 5 Abs. 1)<br />
Qualifikationen: Zieht die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) nach<br />
sich oder den Tod eines Menschen (§ 7 Abs. 2), droht eine strengere Strafe. Versuch: Bein vollendeter<br />
Vortat, aber bloß versuchter Gewaltanwendung konkurrieren §§ 15, 131 und §§ 127 ff idealiter. Beim<br />
strafbefreiendem Rücktritt vom räuberischen Diebstahl bleibt Bestrafung gemäß §§ 127 f übrig, es sei denn,<br />
dass insoweit § 167 vorliegt. Vollendung: § 131 ist mit dem Einsatz des Raubmittels vollendet. Im<br />
Unterschied zu § 142 also auch dann, wenn es dem Täter nicht gelungen ist, seine Beute zu behaupten.<br />
Tätige Reue ist strittig. Beteiligung: Fehlt das Einverständnis über den etwaigen Einssatz von Raubmitteln<br />
zur Verteidigung der Beute, kann von mehreren Dieben der eine nur gemäß §§ 127 ff, der andere aber<br />
gemäß § 131 haften. Abgrenzungen: Maßgebend zum Raub (§§ 142 f) ist nach traditioneller Auffassung die<br />
Vollendung der Wegnahme. Raubmitteleinsatz zur Erlangung des Gewahrsams ist meist als Raub, ab<br />
Begründung des neuen Gewahrsams ist die Verteidigung der Beute idR gemäß § 131 zu beurteilen.<br />
Konkurrenzen: Wer im Zuge eines räuberischen Diebstahls seinem Opfer Körperverletzungen zufügt, die<br />
nicht den höheren Strafsatz des § 131 2. Fall bedingen, ist nicht gesondert nach §§ 83, 84, 88 zu bestrafen<br />
(sind im Delikt abgegolten). Wahlfeststellung: Zwischen § 142 und § 131 scheidet aus. Nach dem<br />
Grundsatz in dubio pro reo ist in solchen Fällen gemäß § 131 zu bestrafen. Privilegierungen: §§ 141 und<br />
Strafrecht BT<br />
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