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§ 148a betrügerischer DV-Missbrauch Tatbegehung in allen Deliktsstufen gleichgestellt. Bis auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kommt<br />
Wahlfeststellung in Betracht.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
§ 153 Untreue<br />
Geschütztes Rechtsgut: Das Vermögen des Machtgebers. Beachte: Wie bei § 133 ist es nicht Zweck der<br />
Untreue, schlichte Vertragswidrigkeiten, insb bloße Verletzungen des Innenverhältnisses, zu pönalisieren.<br />
Der § 153 betrifft in erster Linie die Führungsetage und das sonstige Management privater und öffentlicher<br />
Unternehmen. Die Untreue ist ein Sonderdelikt.<br />
I. Tatbestand: Täterkreis und Vertretungsmacht: Definition - Machthaber: Dies sind natürliche Personen, die durch<br />
Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft mit der Befugnis = Vertretungsmacht =<br />
Rechtsmacht ausgestattet sind, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu<br />
verpflichten. Fremdes Vermögen: Die Befugnis des Machthabers muss sich auf fremdes Vermögen<br />
beziehen. Der Vermögensbegriff deckt sich im wesentlichen mit dem des Betrugs. Vertretungsmacht:<br />
Vertretungsmacht kraft Gesetz = z.B. die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern gemäß § 144<br />
ABGB; Vertretungsmacht kraft behördlichen Auftrags =erforderlich ist ein formeller behördlicher<br />
Bestellungsakt (Masseverwalter); Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft = Hier liegt das eigentliche<br />
Zentrum in der Praxis. Auch ein Unterbevollmächtigter kann tauglicher Täter des § 153 sein. Oft liegt der<br />
Vertretungsmacht ein Dienstverhältnis zugrunde. Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäfts besitzen die<br />
Vorstandsmitglieder einer AG oder einer Genossenschaft, ebenso der GF einer GmbH. Zu nennen sind<br />
weiters Rechtsanwälte, Notare, Hausverwalter, dispositionsbefugter Inkassomandatare, sowie Inhaber von<br />
Scheck- und Kreditkarten. Beachte: Mitarbeiter des Machthabers (Assistenten, Sachbearbeiter, technische<br />
Berater, Sekretärin) besitzen idR keine Vertretungsmacht. Sie können jedoch als Beteiligte strafbar sein<br />
(keine Intranei jedoch Extranei). Bei Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft ist zu beachten: Falsus<br />
procurator und verwandte Probleme =Die Vertretungsmacht muss dem Täter rechtswirksam eingeräumt<br />
worden sein, bei Vornahme der Tathandlung noch bestehen und diese der Art nach umfassen. Daher<br />
scheidet Untreue aus, wenn der Betreffende Vertretungsmacht nur vorgetäuscht oder sich eigenmächtig<br />
angemaßt bzw. eine an sich bestehende überschritten hat. Ebenso wenn die Vertretungsmacht nicht<br />
wirksam entstanden oder zur Tatzeit bereits erloschen war, z.B. durch Widerruf. Maßstab für die Auslegung<br />
des § 153 ist die eingeräumte Vertretungsmacht als formale Rechtsposition. Auch der Missbrauch einer<br />
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