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§ 148a betrügerischer DV-Missbrauch Tatbegehung in allen Deliktsstufen gleichgestellt. Bis auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kommt<br />

Wahlfeststellung in Betracht.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

§ 153 Untreue<br />

Geschütztes Rechtsgut: Das Vermögen des Machtgebers. Beachte: Wie bei § 133 ist es nicht Zweck der<br />

Untreue, schlichte Vertragswidrigkeiten, insb bloße Verletzungen des Innenverhältnisses, zu pönalisieren.<br />

Der § 153 betrifft in erster Linie die Führungsetage und das sonstige Management privater und öffentlicher<br />

Unternehmen. Die Untreue ist ein Sonderdelikt.<br />

I. Tatbestand: Täterkreis und Vertretungsmacht: Definition - Machthaber: Dies sind natürliche Personen, die durch<br />

Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft mit der Befugnis = Vertretungsmacht =<br />

Rechtsmacht ausgestattet sind, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu<br />

verpflichten. Fremdes Vermögen: Die Befugnis des Machthabers muss sich auf fremdes Vermögen<br />

beziehen. Der Vermögensbegriff deckt sich im wesentlichen mit dem des Betrugs. Vertretungsmacht:<br />

Vertretungsmacht kraft Gesetz = z.B. die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern gemäß § 144<br />

ABGB; Vertretungsmacht kraft behördlichen Auftrags =erforderlich ist ein formeller behördlicher<br />

Bestellungsakt (Masseverwalter); Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft = Hier liegt das eigentliche<br />

Zentrum in der Praxis. Auch ein Unterbevollmächtigter kann tauglicher Täter des § 153 sein. Oft liegt der<br />

Vertretungsmacht ein Dienstverhältnis zugrunde. Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäfts besitzen die<br />

Vorstandsmitglieder einer AG oder einer Genossenschaft, ebenso der GF einer GmbH. Zu nennen sind<br />

weiters Rechtsanwälte, Notare, Hausverwalter, dispositionsbefugter Inkassomandatare, sowie Inhaber von<br />

Scheck- und Kreditkarten. Beachte: Mitarbeiter des Machthabers (Assistenten, Sachbearbeiter, technische<br />

Berater, Sekretärin) besitzen idR keine Vertretungsmacht. Sie können jedoch als Beteiligte strafbar sein<br />

(keine Intranei jedoch Extranei). Bei Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft ist zu beachten: Falsus<br />

procurator und verwandte Probleme =Die Vertretungsmacht muss dem Täter rechtswirksam eingeräumt<br />

worden sein, bei Vornahme der Tathandlung noch bestehen und diese der Art nach umfassen. Daher<br />

scheidet Untreue aus, wenn der Betreffende Vertretungsmacht nur vorgetäuscht oder sich eigenmächtig<br />

angemaßt bzw. eine an sich bestehende überschritten hat. Ebenso wenn die Vertretungsmacht nicht<br />

wirksam entstanden oder zur Tatzeit bereits erloschen war, z.B. durch Widerruf. Maßstab für die Auslegung<br />

des § 153 ist die eingeräumte Vertretungsmacht als formale Rechtsposition. Auch der Missbrauch einer<br />

Strafrecht BT Seite 94 von 147

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