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§ 269 Widerstand gegen d. Staatsgew. Dieser Anliegen des Gesetzgebers lässt sich am Besten dadurch erreichen, indem man im Abs. 4 einen<br />
Strafausschließungsgrund sieht. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass die Beamten selbst (durch<br />
Verletzungsdelikte) weiterhin geschützt sind, die unrechtmäßige Amtshandlung hingegen bedarf keines<br />
strafrechtlichen Schutzes. Der Täter ist demnach (entgegen der hM) bereits dann nicht gemäß Abs. 1<br />
strafbar, wenn die Amtshandlung rechtswidrig ist, dh gegen materielle oder wesentliche formelle<br />
Vorschriften verstößt (z.B. Verhaftung ohne vorherige Abmahnung, kein Tatverdacht oder Haftgrund, keine<br />
Gefahr in Verzug, keine sachliche Zuständigkeit des Beamten). Beachte: Das die Verhaftung einen<br />
Unschuldigen trifft, heißt noch lange nicht, dass die Amtshandlung rechtswidrig ist, weil die<br />
Voraussetzungen ex ante zu beurteilen sind. -+ Dieses Risiko trägt der vermeintliche Täter. Der Widerstand<br />
ist straffrei, wenn die Amtshandlung den Tatbestand einer versuchten oder vollendeten Körperverletzung<br />
nach §§ 83 ff oder einer Beleidigung nach § 115 durch körperliche Misshandlung (z.B. Reißen an den<br />
Haaren vor mehreren Leuten) erfüllt und der Beamte rechtswidrig gehandelt hat. Die allfällige Strafbarkeit<br />
wegen anderer Delikte, die im Zuge des Widerstands begangen werden (insb Körperverletzungen), wird<br />
dadurch nicht berührt. Der Widerstand Leistende kann aber insb durch Notwehr nach § 3 gerechtfertigt<br />
sein, wenn die Vorgangsweise der Beamten nicht durch das WaffG gedeckt ist. Irrtümer über die<br />
Voraussetzungen des Abs. 4 sind generell unbeachtlich.<br />
111. Schuld: Tatvorsatz: Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, insb auf die<br />
Hinderung an der Amtshandlung und den Einsatz des geforderten Tatmittels.<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Abgrenzungen, Konkurrenzen: § 269 ist gegenüber der Nötigung nach §§ 105, 106 lex specialis. § 270 ist<br />
gegenüber § 269 subsidiär. Wenn der Täter den Beamten durch Drohung zwingt, eine andere Person<br />
freizulassen, erfüllt er sowohl den Tatbestand des § 269 als auch der Bestimmung zum Amtsmissbrauch<br />
gemäß §§ 12, 302. Da der Unrechtsgehalt der gesetzwidrigen Amtshandlung aber bereits durch § 302<br />
abgedeckt ist, wird der Täter neben §§ 12, 302 nur nach §§ 105 f bestraft. Wenn der Täter den Beamten im<br />
Zuge des Widerstand vorsätzlich verletzt (§ 83 Abs. 1 oder 2), haftet er nach § 269 und §§ 83, 84 Abs. 2 Z<br />
4 in echter Konkurrenz. Eine allfällige fahrlässige Körperverletzung nach § 88 wird von § 269 konsumiert.<br />
Strafrecht BT Seite 139 von 147