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Vorbemerkungen zu §§ 223 ff:<br />

Erklärenden hinweist, obwohl sie namentlich unterzeichnet wurde. Die versteckte Anonymität ist ein<br />

Eldorado für Kundige und Schlitzohren, die Lösung solcher Fälle umstritten und letztlich Tatfrage. Beachte:<br />

die Urkundenqualität ist eine Dauereigenschaft. Sie endet idR erst mit der physischen Vernichtung der<br />

Urkunde (z.B. Zerreißen) oder dem Entfall einzelner konstitutiver Merkmale (z.B. Ausradieren der<br />

Unterschrift). Bloßes Beschädigen reicht nicht. Insb hängt die Urkundenqualität nicht von Umständen ab,<br />

welche die Rechtswirksamkeit der in ihr verkörperten Erklärung betreffen. Auch Ungültigwerden, z.B. durch<br />

Zeitablauf oder Entwertung, durch Dereliktion bzw. Wegwerfen, bei Personalpapieren etwa durch Tod des<br />

Berechtigten, beseitigt idR nicht die Urkundeneigenschaft. Ausländische Urkunden: Für die Strafbarkeit<br />

gemäß §§ 223 ff, 147 Abs. 1 Z 1 sind ausschließlich die Kriterien des österr. Urkundenbegriffes (§ 74 Z 7)<br />

maßgebend.<br />

Zur Typologie der strafrechtlichen Urkunden: 1. Schriftstücke: Normalfall =Schriftstücke bilden den<br />

Archetypus und Modellfall der Urkunde schlechthin (z.B. Sparbücher, Bankauszüge, Kreditkartenbelege,<br />

Lieferscheine, Rechnungen, Arbeitsbestätigung, Lohnlisten, Mahnschreiben, ausgefüllte Gästebuchblätter,<br />

diverse Ausweise, ÖAMTC-Clubausweise). Verkürzte Urkunden = Bei zahlreichen Schriftstücken, erst recht<br />

aber bei schriftlichen Vermerken und den maschinenlesbaren Karten, ist entweder die Erklärung oder die<br />

Erkennbarkeit des Ausstellers oder beides mehr oder weniger reduziert. Solange die Erklärung als solche,<br />

die Rechtserheblichkeit und das personale Garantieelement zumindest für die Beteiligten erkennbar sind,<br />

nimmt die Urkundenqualität sogar bei extremer Abbreviatur keinen Schaden. Es genügt, wenn die drei<br />

essentiellen Merkmale des strafrechtlichen Urkundenbegriffs im jeweiligen Gewährschaftsträger<br />

andeutungsweisen Anhalt finden. Unter besonderen Umständen können sogar einzelne Buchstaben und<br />

Zahlen genügen (z.B. Kassenbon, Pfandscheine, Benzingutscheine, Totoscheine) 2. Schriftliche Vermerke:<br />

Typus und Eigenart = schriftliche Vermerke und Schriftstücke sind im Rechtsverkehr vielfach austauschbar.<br />

So steht es im Belieben der Vertragspartner, ob der Gläubiger auf der bezahlten Rechung einen bloßen<br />

Quittungsvermerk anbringt oder aber eine förmliche Quittung ausstellt. Das es sich bei schriftlichen<br />

Vermerken um einen eigenen Urkundentypus innerhalb des durch § 74 Z 7 umschriebenen<br />

Urkundenbegriffs handelt, ist in Rspr und Schrifttum inzwischen weitgehend anerkannt (z.B.<br />

Gebühreneinträge im Postaufgabebuch, Unterschrift des Empfängers auf postamtlicher<br />

Zahlungsanweisung, Prüfvermerk "rechnerisch richtig", insb Akzepte und Indossamente auf Wertpapieren,<br />

Eingangsstempelabdrucke, Beglaubigungsvermerke). 3. Verkehrsmarken: Typus und Eigenart = Die<br />

verschiedenartigen Eintrittskarten, Fahrscheine, Gepäckscheine, Lotterielose etc. bilden einen eigenen<br />

charakteristischen Urkundentypus. Es handelt sich dabei um idR stark formalisierte, oft kommerzialisierte,<br />

häufig sogar wertpapierähnliche ausgestaltete Urkunden kleinen Stils. Sie lassen idR ihren Aussteller<br />

Strafrecht BT<br />

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