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§ 198 StGB Verletzung d. Unterhaltspf. Vorsorge zu treffen, dass die Unterhaltsleistung bei Fälligkeit erbracht werden kann. Schon wer diese<br />

Vorsorge unterlässt, setzt ein tatbestandsmäßiges Verhalten. Gefahr für Unterhalt oder Erziehung: Eine<br />

gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht begründet für sich noch keine Strafbarkeit, vielmehr muss gemäß<br />

§ 198 Abs. 1 als zusätzliches Tatbestandsmerkmal eine Gefahr für den Unterhalt oder die Erziehung<br />

eintreten. Diese Gefahr kann in zwei Varianten vorliegen = entweder als tatsächliche (konkrete) Gefährdung<br />

oder in der Form, dass die Gefährdung zumindest ohne Hilfe von dritter Seite hypothetisch eintreten würde.<br />

Vorsatz: Dieser muss sich nicht nur auf das Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht und deren<br />

gröbliche Verletzung, sondern auch auf die Gefahr für Unterhalt oder Erziehung erstrecken.<br />

11. Rechtfertigungsgründe<br />

und Schuld:<br />

Rechtfertigender Notstand ist denkbar.<br />

11I. Qualifikationen: Rückfall: Für Rückfallstäter iS des § 39 ist in § 198 Abs. 2 1. Fall eine Sonderregelung vorgesehen. Es<br />

kann nicht nur wie sonst gemäß § 39 die Höchstgrenze der angedrohten Strafe um die Hälfte überschritten<br />

werden, sondern die Strafdrohung erhöht sich von 6 Monaten auf 2 Jahre Freiheitsstrafe, also auf das<br />

Vierfache. Beachte: Der § 198 Abs. 2 1. Fall darf nur zur Anwendung gelangen, wenn der Täter zuvor<br />

zweimal gerade wegen § 198 verurteilt worden ist. Erfolgsqualifikationen: Für die übrigen Fälle des § 198<br />

Abs. 2 reicht gemäß § 7 Abs. 2 Fahrlässigkeit aus -+ § 198 Abs. 2 1. Fall ist demgegenüber eine echte<br />

Deliktsqualifikation (zumindest dolus eventualis).<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Versuch ist grundsätzlich möglich. Eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung kommt freilich<br />

wie allgemein bei Unterlassungsdelikten nicht in Betracht. Bei einer irrtümlichen Annahme, zivilrechtlich zur<br />

Unterhaltsleistung verpflichtet zu sein, stellt sich die Problematik des Versuchs eines untauglichen<br />

Subjekts. Beteiligung: Eine Beteiligung Außenstehender durch aktives Tun ist gemäß § 14 Abs. 1 strafbar<br />

(z.B. wenn jemand dem Unterhaltspflichtigen rät, seiner Verpflichtung nicht nachzukommen, oder ihm hilft,<br />

Teile des Einkommens zu verschleiern). Dauerdelikt solange der Täter den geschuldeten Unterhalt nicht<br />

bezahlt. Konkurrenzen: Vernachlässigt jemand seine Unterhaltspflicht gleichzeitig gegenüber mehreren<br />

Personen wird § 198 mehrfach (in Idealkonkurrenz) verwirklicht.<br />

Strafrecht BT Seite 115 von 147

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