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Vorbemerkungen zu §§ 223 ff:<br />
1. schriftliche Erklärung (Perpetuierungsfunktion): Charakteristisch für eine Urkunde iSd § 74 Z 7 ist ihr<br />
autonomer geistiger Gehalt, wobei die Gedankenerklärung in der Urkunde selbst verkörpert sein muss (Z.B.<br />
eine Gedankenerklärung iSd § 74 Z 7 ist eine Visitenkarte mit zusätzlicher Erklärung, eine militärische<br />
Erkennungsmarke; Strich auf dem Bierdeckel =Extremfall). Definition - Schrift: Schrift umfasst alle<br />
Zeichen, die dazu dienen, einen Gedanken zu verkörpern und für andere lesbar zu machen. Als<br />
Urkundenträger kommen neben Papier, Karton uä auch andere Materialien, etwa Metall oder Holz, heute<br />
vor allem Kunststoff in Betracht. Aber: Daten die sich auf Schallträgern befinden (CD, Kassette, Mikrofilm,<br />
Tonbänder, Videobänder) erfüllen mangels schriftlicher Verkörperung nicht den Urkundenbegriff.<br />
Sonderprobleme: Originale, Ausfertigungen, Durchschriften und EDV-Ausdrucke =Neben dem Original sind<br />
auch weitere Exemplare derselben Erklärung sowie Durchschriften selbständige Urkunden. Unbeglaubigte<br />
einfache Abschriften, Fotokopien, Telefaxe und sonstige Vervielfältigungen = Unbeglaubigte Abschriften<br />
und Kopien (sowie eigenmächtige EDV - Ausdrucke) enthalten nicht selbst die Erklärung, sondern sind<br />
bloße Reproduktion derselben. Daher sind es nach bisheriger hM keine Urkunden. Beachte: Beglaubigte<br />
Abschriften, beglaubigte Kopien, beglaubigte EDV-Ausdrucke sind wegen der Urkundenqualität des<br />
Beglaubigungsvermerks im Umfang seiner Beglaubigungswirkung insgesamt Urkunden. Vordrucke,<br />
Formulare, Entwürfe etc = sie erleichtern die Herstellung von gängigen Urkunden, enthalten aber bis zur<br />
Ausfüllung bzw. Perfizierung (z.B. durch Unterschrift) keine abgeschlossene Erklärung und sind bis dahin<br />
idR keine Urkunden.<br />
2. Rechtserheblichkeit (Beweisfunktion): Definition - Rechtserheblichkeit: Gemäß § 74 Z 7 muss die<br />
Schrift errichtet worden sein, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern<br />
oder aufzuheben (sog Dispositivurkunden) oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu<br />
beweisen (sog Berichts-, Zeugnis- oder Beweisurkunden). Die so umschriebene Rechtserheblichkeit ist<br />
eine der Urkunde objektiv anhaftende Eigenschaft. Auch bezüglich der Rechtserheblichkeit genügt der<br />
bloße Anschein. Einzelprobleme: Absichtsurkunden und Zufallsurkunden =Nach dem Wortlaut des<br />
Gesetzes ("um ...zu") sind schriftliche verkörperte Erklärungen, die nicht von Anfang an zu<br />
rechtserheblichen Zwecken errichtet worden sind, schon begrifflich keine Urkunden. Dass man sie meist<br />
dennoch als Zufallsurkunden bezeichnet, ist daher nicht nur irreführend, sondern auch schlicht falsch.<br />
Bedenken bestehen aber auch gegen den in Rspr und Lehre fest etablierten Begriff der Absichtsurkunde,<br />
deren Einzugsgebiet nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers den Anwendungsbereich des § 74 Z 7<br />
begrenzt. Beispiele: Liebesbriefe, private Tagebucheintragungen, Visitenkarten (außer rechtserheblichen<br />
Zusatzvermerk) Kfz-Versicherungskarten. Aber: Ein privater Brief mit Schenkungsversprechen oder<br />
Stundung ist rechtserheblich von Anfang an. Auch private Briefe mit strafbaren Inhalt = so genannte<br />
Strafrecht BT<br />
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