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§ 105 Nötigung<br />

Definition - Drohung: Drohung ist die Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende<br />

Einfluss zu haben vorgibt. Abzugrenzen ist dagegen die bloße Warnung ~ in Zweifelsfällen ist nach dem<br />

Wortlaut und den Sinn der Äußerungen abzugrenzen. Adressaten des Übels können der Genötigte aber<br />

auch Dritte "Sympathiepersonen" (Angehörige oder sonst persönlich nahe stehende Personen) sein ~ Die<br />

Verwirklichung der Ankündigung muss sich auch für den Bedrohten als Übel darstellen.<br />

Die Form der Drohung kann höchst unterschiedlich sein (Worte, Briefe, SMS oder MMS, Gesten, Tonfall<br />

usw.).<br />

Definition - Gefährlichkeit: Eine Drohung ist gefährlich, wenn sie sich gegen nötigungserhebliche<br />

Rechtsgüter des Bedrohten oder seiner Sympathiepersonen richtet und begründete<br />

Besorgniseignung besitzt (§ 74 Abs. 1 Z 5). Nötigungsgeeignete Rechtsgüter sind Leib oder Leben,<br />

Freiheit, Ehre und das Vermögen. Kein nötigungserhebliches Rechtsgut ist grundsätzlich die Privatsphäre.<br />

Unter Freiheit wird subsumiert: Hausrecht, Verhaftung, Anhaltung und Entführung. Unter Vermögen wird<br />

subsumiert: Abwerben von Kunden, Verlust des Führerscheins, Arbeitsplatzverlust, Preisgabe von<br />

Geschäftsgeheimnissen, sofortige Entlassung oder Delogierung. Strafanzeige kann die Ehre, die Freiheit<br />

oder auch das Vermögen bedrohen. Nicht genügt die Drohung mit bloßer körperlicher Misshandlung.<br />

Selbstmorddrohungen, selbst einer Sympathieperson, eignen sich nicht zur Nötigung.<br />

Abgrenzung von Gewalt und Drohung: Vis compulsiva enthält beides, daher ist bei ihr eine Abgrenzung<br />

nicht möglich. Die Gewalt ist ein gegenwärtiges Übel, die Drohung stellt ein künftiges Übel in Aussicht. Es<br />

kommt auf die Umstände des einzelnen Falles an.<br />

Erfolg und Kausalität: Das abgenötigte Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) muss kausal zum<br />

Einsatz des Nötigungsmittels sein (Erfolgsdelikt). Fehlt es an der Kausalität kommt nur Versuch in Betracht.<br />

Unter Duldung werden die Fälle des Fesseins, Umklammerns, Niederdrückens, Niederspritzens und der<br />

Hypnose erfasst (Großteil der Vis absoluta - Fälle spielen sich im Bereich der durch Gewalt erzwungenen<br />

Duldung ab). Beispiele für Nötigung zu einer Duldung = Verbleib in der Wohnung, die Wegnahme von<br />

Schlüsseln, Hinnahme von Nacktaufnahmen, Begrapschen, Mundverkehr und weiteres erzwungen werden<br />

soll. Einschränkungen: Demnach ist Nötigung auf solche Fälle zu beschränken, in denen dem Bedrohten<br />

eine Handlung, Duldung oder Unterlassung von einigem Gewicht abgenötigt wird. Bezüglich der Eignung<br />

der Drohung, für eine begründende Besorgnis ist stets auf die besonderen Umstände des Falles<br />

abzustellen. Die Drohung muss für das Opfer ernst gemeint erscheinen. Es muss ein gemischt objektivindividueller<br />

Maßstab angelegt werden, der auch die in der Person des Bedrohten liegenden Umstände<br />

mitberücksichtigt. Insbesondere besteht begründete Besorgniseignung für nötigungserhebliche Rechtgüter<br />

wie mit Drohung mit dem Tode bzw. mit einer Waffe, mit Vergewaltigung, Zerschneiden des Gesichts, mit<br />

Strafrecht BT<br />

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