16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 109 StGB Hausfriedensbruch Definition - Gewalt: Gewalt erfordert den Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zum<br />

Zweck des Eindringens. Es kommt unmittelbare Personengewalt, mittelbare Personengewalt, gegen<br />

irgendwelche Personen und auch Sachgewalt in Betracht. Definition - Drohung mit Gewalt: Dieses<br />

Merkmal umfasst jede ernst zu nehmende Ankündigung des Einsatzes nicht ganz unerheblicher<br />

physischer Kraft gegen Personen oder Sachen zum Zweck des Eindringens. Drohung gegen den<br />

Berechtigten, Sympathiepersonen und Besucher reicht aus. Auch Drohung der körperlichen Misshandlung<br />

(Ohrfeige) reicht aus. Beachte: Das Eindringen bei Abwesenheit des Berechtigten ist in Konsequenz des<br />

restriktiven Ansatzes, den die Lehre und Praxis anlegt, nach Belieben und völlig straflos für den<br />

vermeintlichen Täter.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung: Erlaubnis eines Berechtigten schließt den Tatbestand aus. Weiters kommen rechtfertigender<br />

Notstand, Selbsthilferecht oder Notwehr in Betracht.<br />

11I. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Tatvorsatz muss auf Erzwingung des Eintritts mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gerichtet sein und<br />

insb das Bewusstsein umfassen, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln. Bedingter Tatvorsatz<br />

genügt. Tatbildirrtümer sind nicht selten.<br />

Beachte: Der einfache Hausfriedensbruch ist ein Ermächtigungsdelikt gemäß Abs. 2. Dies trifft auf das<br />

Offizialdelikt, den schweren Hausfriedensbruch gemäß Abs. 3, nicht zu.<br />

B. schwerer Hausfriedensbruch § 109 Abs. 3<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

Es ist ein Hausfriedensbruchdelikt eigener Art und keine Qualifikation des Abs. 1.<br />

Geschützte Räumlichkeiten: Haus, Wohnstätten und alle unmittelbar zu einem Haus gehörenden<br />

umfriedeten Räume. Abgeschlossener, zum öffentlichen Dienst bestimmter Amtsraum (gleichgültig ob<br />

unversperrt). Zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dienende Räume (sowie Gastgärten).<br />

Tathandlung: Es reicht das der Täter mit einem Teil seines Körpers (Fuß) in die Räumlichkeit eindringt<br />

unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Voraussetzung ist das der Täter schon beim<br />

Eindringen mit der Absicht (§ 5 Abs. 2) handelt, Gewalt gegen eine in der geschützten Räumlichkeit<br />

befindlicher Person oder Sache zu üben (§ 109 Abs. 3 Z 1), oder der Täter oder ein anderer Beteiligter (§<br />

12) führt mit Wissen des Täters eine Waffe oder ein gleichgestelltes anderes Mittel bei sich, um einen<br />

Strafrecht BT<br />

Seite 49 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!