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§§ 180 bis 181 StGB Beeintr. Umw.<br />
11. Rechtfertigungsgründe<br />
und Schuld:<br />
111. Sonderprobleme:<br />
Gefahr bei Menschen: Zu der in § 180 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Wendung für Leib und Leben einer größeren<br />
Zahl von Menschen (Richtwert 10 Menschen). Gefahr für Tier- oder Pflanzenbestand: Die in § 180 Abs. 1 Z<br />
2 enthaltene Umschreibung "Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet" ist noch wenig geklärt<br />
(Ein Gebiet von ca. 1 km 2 ). Sonstige schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen (§ 180 Abs. 2):<br />
Geschützte Umweltmedien: In § 180 Abs. 2 werden die Umweltbeeinträchtigungen, ab einer bestimmten<br />
Schwere, als solche mit Strafe bedroht. Auf eine Gefährlichkeitsprüfung kommt es insoweit nicht an.<br />
Allerdings ist der diesbezügliche Schutz auf die beiden Umweltmedien Gewässer und Boden beschränkt.<br />
Bei abstrakter (potentieller) Gefährlichkeit der Umweltbeeinträchtigung tritt Abs. 2 subsidiär hinter Abs. 1<br />
zurück. Ausmaß der Beeinträchtigung: Die Beeinträchtigung muss in allen Fällen des § 180 Abs. 2<br />
nachhaltig, schwer und in großen Ausmaß erfolgt sein (= diffuse, schwammige Mengenbegriffe). Zusätzlich<br />
zur Nachhaltigkeit, der Schwere und dem großen Ausmaß ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung lange<br />
Zeit (ein oder mehrere Jahre) anhält und mit einer Beseitigung (wegen Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher<br />
Unvertretbarkeit) nicht zu rechnen ist. Oder mit einer Beseitigung zwar gerechnet werden kann (weil diese<br />
möglich und wirtschaftlich vertretbar ist), der erforderliche Beseitigungsaufwand aber € 40.000,-- übersteigt.<br />
Vorsatz und Fahrlässigkeit: Bei § 180 Abs. 1 muss sich der Vorsatz sowohl auf die Verursachung der<br />
Umweltbeeinträchtigung als auch auf deren abstrakte (potentielle) Gefährlichkeit erstrecken. Hinsichtlich<br />
des Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift bzw. einen behördlichen Auftrag reicht hingegen, bei einem<br />
Irrtum über die Verwaltungsrechtslage aufgrund von § 183a, die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis aus. Auch<br />
nach § 180 Abs. 2 müssen alle Merkmale vom Vorsatz umfasst sein.<br />
Rechtfertigender Notstand kann in Betracht kommen, wenn eine Umweltverunreinigung zur unmittelbaren<br />
Abwendung einer Gefahr für Menschen oder hohe Sachwerte erforderlich ist, etwa bei<br />
Katastropheneinsätzen. Eine Rechtfertigung ist aber dann zu verneinen, wenn die Rechtsordnung für eine<br />
bestimmte Situation ein verwaltungsbehördliches Bewilligungsverfahren vorschreibt. Allein das Anliegen der<br />
Sicherung von Arbeitsplätzen oder einer künftigen Auftragsvergabe begründet idR weder rechtfertigenden<br />
noch entschuldigenden Notstand.<br />
Versuch, Rücktritt, tätige Reue: Ein Versuch ist sowohl bei § 180 Abs. 1 als auch bei § 180 Abs. 2 möglich.<br />
Bricht der Täter eine geplante weitergehende Umweltbeeinträchtigung ab, bevor sie das in § 180 Abs. 1<br />
oder Abs. 2 geforderte Ausmaß erreicht, so kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht.<br />
Strafrecht BT<br />
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