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§§ 180 bis 181 StGB Beeintr. Umw.<br />

11. Rechtfertigungsgründe<br />

und Schuld:<br />

111. Sonderprobleme:<br />

Gefahr bei Menschen: Zu der in § 180 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Wendung für Leib und Leben einer größeren<br />

Zahl von Menschen (Richtwert 10 Menschen). Gefahr für Tier- oder Pflanzenbestand: Die in § 180 Abs. 1 Z<br />

2 enthaltene Umschreibung "Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet" ist noch wenig geklärt<br />

(Ein Gebiet von ca. 1 km 2 ). Sonstige schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen (§ 180 Abs. 2):<br />

Geschützte Umweltmedien: In § 180 Abs. 2 werden die Umweltbeeinträchtigungen, ab einer bestimmten<br />

Schwere, als solche mit Strafe bedroht. Auf eine Gefährlichkeitsprüfung kommt es insoweit nicht an.<br />

Allerdings ist der diesbezügliche Schutz auf die beiden Umweltmedien Gewässer und Boden beschränkt.<br />

Bei abstrakter (potentieller) Gefährlichkeit der Umweltbeeinträchtigung tritt Abs. 2 subsidiär hinter Abs. 1<br />

zurück. Ausmaß der Beeinträchtigung: Die Beeinträchtigung muss in allen Fällen des § 180 Abs. 2<br />

nachhaltig, schwer und in großen Ausmaß erfolgt sein (= diffuse, schwammige Mengenbegriffe). Zusätzlich<br />

zur Nachhaltigkeit, der Schwere und dem großen Ausmaß ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung lange<br />

Zeit (ein oder mehrere Jahre) anhält und mit einer Beseitigung (wegen Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher<br />

Unvertretbarkeit) nicht zu rechnen ist. Oder mit einer Beseitigung zwar gerechnet werden kann (weil diese<br />

möglich und wirtschaftlich vertretbar ist), der erforderliche Beseitigungsaufwand aber € 40.000,-- übersteigt.<br />

Vorsatz und Fahrlässigkeit: Bei § 180 Abs. 1 muss sich der Vorsatz sowohl auf die Verursachung der<br />

Umweltbeeinträchtigung als auch auf deren abstrakte (potentielle) Gefährlichkeit erstrecken. Hinsichtlich<br />

des Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift bzw. einen behördlichen Auftrag reicht hingegen, bei einem<br />

Irrtum über die Verwaltungsrechtslage aufgrund von § 183a, die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis aus. Auch<br />

nach § 180 Abs. 2 müssen alle Merkmale vom Vorsatz umfasst sein.<br />

Rechtfertigender Notstand kann in Betracht kommen, wenn eine Umweltverunreinigung zur unmittelbaren<br />

Abwendung einer Gefahr für Menschen oder hohe Sachwerte erforderlich ist, etwa bei<br />

Katastropheneinsätzen. Eine Rechtfertigung ist aber dann zu verneinen, wenn die Rechtsordnung für eine<br />

bestimmte Situation ein verwaltungsbehördliches Bewilligungsverfahren vorschreibt. Allein das Anliegen der<br />

Sicherung von Arbeitsplätzen oder einer künftigen Auftragsvergabe begründet idR weder rechtfertigenden<br />

noch entschuldigenden Notstand.<br />

Versuch, Rücktritt, tätige Reue: Ein Versuch ist sowohl bei § 180 Abs. 1 als auch bei § 180 Abs. 2 möglich.<br />

Bricht der Täter eine geplante weitergehende Umweltbeeinträchtigung ab, bevor sie das in § 180 Abs. 1<br />

oder Abs. 2 geforderte Ausmaß erreicht, so kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht.<br />

Strafrecht BT<br />

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