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§ 297 Verleumdung Zurücknehmende sich sehr leicht selbst dem Verdacht einer Verleumdung aussetzen könnte).<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung: Einwilligung des Verleumdeten beseitigt das für § 297 typische Unrecht (z.B. Nach einem<br />
Verkehrsunfall gibt die Frau vor der Gendarmerie der Wahrheit zuwider an, sie und nicht ihr alkoholisierter<br />
Mann habe das Auto gelenkt. Die Frau begeht keine Verleumdung, weil sie keinen anderen, sondern nur<br />
sich selbst verdächtigt. Sie begeht auch keine Begünstigung. Der Mann bestätigt die Angaben der Frau vor<br />
der Gendarmerie. Er begeht keine Verleumdung, weil die Frau damit einverstanden ist und täuscht keine<br />
Straftat vor. Aber er macht sich nach § 288 Abs. 1 strafbar, wenn er die Angaben der Frau als Zeuge vor<br />
Gericht bestätigt). Verleumdungen können durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. Der<br />
Beschuldigte, der ein Geständnis widerruft, weil er von den vernehmenden Polizeibeamten dazu<br />
gezwungen worden sei, handelt noch rechtmäßig, strafbar macht er sich erst, wenn er behauptet, die<br />
Polizisten hätten ihn nicht irgendwie, sondern z.B. durch Schläge ins Gesicht und in den Unterleib zu dem<br />
Geständnis gezwungen (was nicht der Wahrheit entspricht).<br />
111. Schuld: Der Täter weiß, dass die Behauptungen, welche die Verdächtigung ausmachen, unwahr sind, und hat den<br />
Vorsatz, das Opfer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. (z.B. Ein ertappter Ladendieb<br />
unterschreibt ein Geständnis mit falschen Namen, nämlich den eines Bekannten. Der Täter begeht eine<br />
Verleumdung, wenn er damit rechnet, dass das Geständnis an die Polizei weitergeht und sein Bekannter<br />
verhört wird. Es begeht aber keine Verleumdung, wenn er darauf vertraut, dass der Geschäftsführer nach<br />
Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter abstand von der Anzeige nimmt). Keine Verleumdung<br />
wenn der Anzeiger die Tatbegehung durch das vermeintliche Opfer für möglich gehalten hat.<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Vollendung. Versuch: Die Verleumdung ist vollendet, wenn der Verdächtigte in Gefahr gerät, behördlich<br />
verfolgt zu werden. Da ist der Fall, wenn der Polizei oder einer Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige<br />
zukommt, die einen triftigen Anlass für Ermittlungen bietet, die nicht bloß in der Vernehmung des Anzeigers<br />
und internen Nachfragen bestehen. Wenn ein solcher Anlass nicht besteht, weil die Polizei besser<br />
informiert ist, als der Täter glaubte, liegt ein untauglicher Versuch nach § 15 Abs. 3 vor. Qualifikation: Der<br />
Täter fällt unter einen strengeren Strafsatz, wenn die unwahren Umstände, über die er die Behörde<br />
informiert, ein Delikt ergeben, das mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Den Strafsatz<br />
braucht der Täter nicht zu kennen. Tätige Reue: Der Täter wird durch tätige Reue straffrei, wenn er die<br />
Gefahr behördlicher Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor die Polizei, die Gendarmerie oder das Gericht<br />
aufgrund der Verleumdung den Verdächtigen verhaftet oder Beweise aufnimmt. Wenn der Täter die falsche<br />
Strafrecht BT Seite 142 von 147