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§ 297 Verleumdung Zurücknehmende sich sehr leicht selbst dem Verdacht einer Verleumdung aussetzen könnte).<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung: Einwilligung des Verleumdeten beseitigt das für § 297 typische Unrecht (z.B. Nach einem<br />

Verkehrsunfall gibt die Frau vor der Gendarmerie der Wahrheit zuwider an, sie und nicht ihr alkoholisierter<br />

Mann habe das Auto gelenkt. Die Frau begeht keine Verleumdung, weil sie keinen anderen, sondern nur<br />

sich selbst verdächtigt. Sie begeht auch keine Begünstigung. Der Mann bestätigt die Angaben der Frau vor<br />

der Gendarmerie. Er begeht keine Verleumdung, weil die Frau damit einverstanden ist und täuscht keine<br />

Straftat vor. Aber er macht sich nach § 288 Abs. 1 strafbar, wenn er die Angaben der Frau als Zeuge vor<br />

Gericht bestätigt). Verleumdungen können durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. Der<br />

Beschuldigte, der ein Geständnis widerruft, weil er von den vernehmenden Polizeibeamten dazu<br />

gezwungen worden sei, handelt noch rechtmäßig, strafbar macht er sich erst, wenn er behauptet, die<br />

Polizisten hätten ihn nicht irgendwie, sondern z.B. durch Schläge ins Gesicht und in den Unterleib zu dem<br />

Geständnis gezwungen (was nicht der Wahrheit entspricht).<br />

111. Schuld: Der Täter weiß, dass die Behauptungen, welche die Verdächtigung ausmachen, unwahr sind, und hat den<br />

Vorsatz, das Opfer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen. (z.B. Ein ertappter Ladendieb<br />

unterschreibt ein Geständnis mit falschen Namen, nämlich den eines Bekannten. Der Täter begeht eine<br />

Verleumdung, wenn er damit rechnet, dass das Geständnis an die Polizei weitergeht und sein Bekannter<br />

verhört wird. Es begeht aber keine Verleumdung, wenn er darauf vertraut, dass der Geschäftsführer nach<br />

Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter abstand von der Anzeige nimmt). Keine Verleumdung<br />

wenn der Anzeiger die Tatbegehung durch das vermeintliche Opfer für möglich gehalten hat.<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Vollendung. Versuch: Die Verleumdung ist vollendet, wenn der Verdächtigte in Gefahr gerät, behördlich<br />

verfolgt zu werden. Da ist der Fall, wenn der Polizei oder einer Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige<br />

zukommt, die einen triftigen Anlass für Ermittlungen bietet, die nicht bloß in der Vernehmung des Anzeigers<br />

und internen Nachfragen bestehen. Wenn ein solcher Anlass nicht besteht, weil die Polizei besser<br />

informiert ist, als der Täter glaubte, liegt ein untauglicher Versuch nach § 15 Abs. 3 vor. Qualifikation: Der<br />

Täter fällt unter einen strengeren Strafsatz, wenn die unwahren Umstände, über die er die Behörde<br />

informiert, ein Delikt ergeben, das mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Den Strafsatz<br />

braucht der Täter nicht zu kennen. Tätige Reue: Der Täter wird durch tätige Reue straffrei, wenn er die<br />

Gefahr behördlicher Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor die Polizei, die Gendarmerie oder das Gericht<br />

aufgrund der Verleumdung den Verdächtigen verhaftet oder Beweise aufnimmt. Wenn der Täter die falsche<br />

Strafrecht BT Seite 142 von 147

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