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§ 164 StGB Hehlerei<br />
selbst nicht zu den reuefähigen Delikten gehört, steht der Privilegierung des Hehlers gemäß § 167 nicht<br />
entgegen. Beteiligung: 1. Beteiligung von Vortätern = beteiligter Täter des § 164 Abs. 2 kann jeder Dritte<br />
sein, nicht aber der Vortäter (Vortäter kann nicht Hehler und auch nicht Beteiligter an der Hehlerei sein.).<br />
Dieser Ausschluss gilt auch für Bestimmungs- und Beitragstäter der Vortat. 2. Beteiligung Dritter = insoweit<br />
gelten die allgemeinen Regeln. Abgrenzungen: Diebstahl (§§ 127 ff) =Tatbestandliche Exklusivität besteht<br />
auch insoweit, als nur gemäß §§ 127 ff zu bestrafen ist, wer einen Hehler bestiehlt. Entsprechendes gilt für<br />
den Raub (§§ 142 f). Erpressung: Es fehlt am Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens, wenn dem<br />
Vortäter (bzw. Vorbesitzer) die Beute durch Erpressung abgejagt wird.<br />
Konkurrenzen: Betrug (§§ 146 ff) =Wer eine hehlereitaugliche Sache dem Vortäter oder Vorbesitzer<br />
ablistet, hat idR Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu verantworten. Begünstigung (§ 299) = Es handelt sich<br />
um verschiedene Delikte ~ Hehlerei ist ein Vermögensdelikt; Begünstigung schützt allein den staatlichen<br />
Straf- bzw. Vollstreckungsanspruch. Konkurrenzen von Qualifikationen: Die Fälle des § 164 Abs. 4 sind<br />
nicht alternative, sondern - gesondert anfechtbare - kumulative Mischqualifikationen. Wahlfeststellung:<br />
Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei scheidet aus. Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat:<br />
Hehlerei wird häufig an Gegenständen von geringem Wert begangen. Bei Ersttätern und Jugendlichen, ist<br />
von den Möglichkeiten des § 42 bzw. des JGG großzügig Gebrauch zu machen.<br />
B. fremdnützige Hehlerei § 164 Abs. 1<br />
Allgemeines:<br />
In Unterschied zu § 164 Abs. 2 begründet der Hehler des Abs. 1 keine eigene eigentümerähnliche<br />
Verfügungsmacht. Diese hat vielmehr der Vortäter inne. Bei der fremdnützigen Hehlerei steht nicht ein<br />
dritter, sondern der Vortäter selbst im Zentrum des Perpetuierungsgeschehens. Er ist gleichsam der<br />
Regisseur des Verheimlichens oder Verwertens und lässt zu diesen Zwecken andere für sich arbeiten, als<br />
Vortäter (bzw. Vortatbeteiligter iSd § 122 . oder 3. Fall) kann er nicht zugleich Hehler sein. Dieser<br />
besonderen Situation trägt das StGB dadurch Rechnung, dass es alle sonstigen Personen, die dem<br />
Vortäter beim Verheimlichen oder Verwerten helfen, dogmatisch verselbstständigt und zu unmittelbaren<br />
Tätern der Hehlerei macht. Beachte: Die unmittelbare Täterschaft des Abs. 1 umfasst Unterstützung des<br />
Vortäters durch Rat und Tat, mithin alle Handlungen, die geschähen sie im Rahmen des § 12, als Beitrag<br />
iSd § 12 3. Fall anzusehen wären. Beide Unterstützungshandlungen des Abs. 1 setzen neben dem<br />
Abschluss der Vortat (nach der Tat) einvernehmliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter<br />
(bzw. Vortatbeteiligten) voraus. Auch die fremdnützige Hehlerei ist kein Erfolgs-, sondern ein schlichtes<br />
Tätigkeitsdelikt. Die Tat kann daher von einem unmittelbaren Täter nicht durch bloßes Unterlassen<br />
Strafrecht BT<br />
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