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§ 164 StGB Hehlerei<br />

selbst nicht zu den reuefähigen Delikten gehört, steht der Privilegierung des Hehlers gemäß § 167 nicht<br />

entgegen. Beteiligung: 1. Beteiligung von Vortätern = beteiligter Täter des § 164 Abs. 2 kann jeder Dritte<br />

sein, nicht aber der Vortäter (Vortäter kann nicht Hehler und auch nicht Beteiligter an der Hehlerei sein.).<br />

Dieser Ausschluss gilt auch für Bestimmungs- und Beitragstäter der Vortat. 2. Beteiligung Dritter = insoweit<br />

gelten die allgemeinen Regeln. Abgrenzungen: Diebstahl (§§ 127 ff) =Tatbestandliche Exklusivität besteht<br />

auch insoweit, als nur gemäß §§ 127 ff zu bestrafen ist, wer einen Hehler bestiehlt. Entsprechendes gilt für<br />

den Raub (§§ 142 f). Erpressung: Es fehlt am Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens, wenn dem<br />

Vortäter (bzw. Vorbesitzer) die Beute durch Erpressung abgejagt wird.<br />

Konkurrenzen: Betrug (§§ 146 ff) =Wer eine hehlereitaugliche Sache dem Vortäter oder Vorbesitzer<br />

ablistet, hat idR Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu verantworten. Begünstigung (§ 299) = Es handelt sich<br />

um verschiedene Delikte ~ Hehlerei ist ein Vermögensdelikt; Begünstigung schützt allein den staatlichen<br />

Straf- bzw. Vollstreckungsanspruch. Konkurrenzen von Qualifikationen: Die Fälle des § 164 Abs. 4 sind<br />

nicht alternative, sondern - gesondert anfechtbare - kumulative Mischqualifikationen. Wahlfeststellung:<br />

Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei scheidet aus. Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat:<br />

Hehlerei wird häufig an Gegenständen von geringem Wert begangen. Bei Ersttätern und Jugendlichen, ist<br />

von den Möglichkeiten des § 42 bzw. des JGG großzügig Gebrauch zu machen.<br />

B. fremdnützige Hehlerei § 164 Abs. 1<br />

Allgemeines:<br />

In Unterschied zu § 164 Abs. 2 begründet der Hehler des Abs. 1 keine eigene eigentümerähnliche<br />

Verfügungsmacht. Diese hat vielmehr der Vortäter inne. Bei der fremdnützigen Hehlerei steht nicht ein<br />

dritter, sondern der Vortäter selbst im Zentrum des Perpetuierungsgeschehens. Er ist gleichsam der<br />

Regisseur des Verheimlichens oder Verwertens und lässt zu diesen Zwecken andere für sich arbeiten, als<br />

Vortäter (bzw. Vortatbeteiligter iSd § 122 . oder 3. Fall) kann er nicht zugleich Hehler sein. Dieser<br />

besonderen Situation trägt das StGB dadurch Rechnung, dass es alle sonstigen Personen, die dem<br />

Vortäter beim Verheimlichen oder Verwerten helfen, dogmatisch verselbstständigt und zu unmittelbaren<br />

Tätern der Hehlerei macht. Beachte: Die unmittelbare Täterschaft des Abs. 1 umfasst Unterstützung des<br />

Vortäters durch Rat und Tat, mithin alle Handlungen, die geschähen sie im Rahmen des § 12, als Beitrag<br />

iSd § 12 3. Fall anzusehen wären. Beide Unterstützungshandlungen des Abs. 1 setzen neben dem<br />

Abschluss der Vortat (nach der Tat) einvernehmliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter<br />

(bzw. Vortatbeteiligten) voraus. Auch die fremdnützige Hehlerei ist kein Erfolgs-, sondern ein schlichtes<br />

Tätigkeitsdelikt. Die Tat kann daher von einem unmittelbaren Täter nicht durch bloßes Unterlassen<br />

Strafrecht BT<br />

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