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§ 146 Betrug wirtschaftliches Vermögen oder das eines Dritten unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den<br />

abgelisteten Vermögenswert vermehren will. Beachte: Schon die Erlangung des Besitzes kann eine<br />

Bereicherung bedeuten. Daher macht sich gemäß §§ 146 ff strafbar, wer etwa einem Dieb, Räuber,<br />

Betrüger oder Hehler die Beute abschwindelt. Filterfunktionen des Bereicherungsvorsatzes<br />

(Abgrenzungen): Abgrenzung gegenüber §§ 125 fund § 135 = Wer sich einer Sache durch Täuschung<br />

bemächtigt, um sie einem anderen iSd § 135 auf Dauer zu entziehen oder mit ihr sogleich gemäß §§ 125 f<br />

zu verfahren, handelt ohne Bereicherungsvorsatz. Bloßer Schädigungsvorsatz =Ohne den erweiterten<br />

Vorsatz handelt, wer einen anderen mittels Täuschung zwar zu unnötigen Ausgaben veranlassen, aber<br />

niemanden bereichern will. Handeln im Interesse des Geschädigten: Mangels Bereicherungsvorsatz<br />

scheidet Betrug für den aus, der eine Sache ausschließlich zugunsten bzw. für Rechnung des Getäuschten<br />

verwenden will. Irrtum über den wirtschaftlichen Wert = Ohne Bereicherungsvorsatz handelt jener der<br />

verkennt, dass die abgelistete Sache einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Erstreben von immateriellen<br />

Vorteilen (Kontakte, Beziehungen sonstige Annehmlichkeiten) unterfallen nicht dem Bereicherungsvorsatz.<br />

Abwehr von Strafen oder Maßnahmen = Ohne Bereicherungsvorsatz handelt, wer sich durch Täuschung<br />

der strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Geldstrafe entziehen will. Stoffgleichheit von<br />

Vermögensschaden und Bereicherung: Die Bereicherung muss der Täter durch das Verhalten des<br />

Getäuschten erreichen wollen. Am deutlichsten ist wohl die Formulierung, dass die Bereicherung<br />

unmittelbar auf Kosten des geschädigten Vermögens geschehen soll. Unrechtsmäßigkeitskorrektiv: Der<br />

erweiterte Vorsatz muss die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung umfassen. Dolus eventualis genügt. -+<br />

Fallgruppen: Bestehen eines fälligen Anspruchs durch den Täter zur Vermehrung des Vermögens lässt idR<br />

schon den Vermögensschaden entfallen (oder die unrechtmäßige Bereicherung). Irrtümliche Annahme<br />

eines fälligen Anspruchs =Ohne erweiterten Vorsatz handelt, wer glaubt einen fälligen Anspruch zu haben.<br />

Äquivalentes Austauschobjekt = Wer einen Gegenstand ablistet und dafür einen gleichwertigen zurücklässt,<br />

will sich nicht unrechtmäßig bereichern. Selbsthilfebetrug =Wer sich zur Durchsetzung eines tatsächlich<br />

bestehenden Anspruches der Täuschung bedient begeht keinen Betrug.<br />

Bereicherung zugunsten Dritter: Wird die Bereicherung zugunsten eines Dritten erstrebt, dann handelt es<br />

sich um einen fremdnützigen Betrug.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Rechtfertigungsgründe kommen kaum in Betracht. Wer den Trick durchschaut und trotzdem zahlt, ist häufig<br />

einverstanden und daher nicht getäuscht. Aber es kann insoweit Betrugsversuch in Betracht kommen.<br />

11I. Schuld:<br />

Tatvorsatz: Der Tatvorsatz muss sowohl das Bewusstsein, als auch den Willen umfassen, durch Täuschung<br />

Strafrecht BT<br />

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