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Vorbemerkungen zu §§ 223 ff:<br />

spezieller Strafvorschriften für öffentliche Beglaubigungszeichen sowie die gezielte Verbannung sämtliche<br />

privater Beweiszeichen ins Neben- bzw. Verwaltungsstrafrecht ist ein weiteres zwingendes Argument dafür,<br />

dass derartige Beglaubigungs- bzw. Beweiszeichen weder primär noch subsidiär von den §§ 223 bzw. 224<br />

erfasst werden (z.B. Flaschenetiketten, Eigentumszeichen oder Namenszeichen, Namensstempel,<br />

Typenschilder, Fahrgestell- oder Motornummern usw.). Technische Aufzeichnungen =Die sog technischen<br />

Aufzeichnungen sind selbsttätige Darstellungen von bestimmten Mess- oder Rechenvorgängen (EEG, EKG,<br />

Diagramme usw.). Sie sind Gewährschaftsträger sui generis, erfüllen aber nicht den strafrechtlichen<br />

Urkundenbegriff.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 223 8tGB Urkundenfälschung<br />

§ 223 ist das Haupt- und Zentraldelikt der Urkundendelikte. Denn § 223 pönalisiert neben dem Fälschen<br />

Abs. 1 und dem Verfälschen Abs. 1 als intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch<br />

einer falschen oder verfälschten Urkunde § 223 Abs. 2. Deliktsstruktur: Alle drei Deliktsvarianten gehören<br />

zu den schlichten Tätigkeitsdelikten. Sie können vom unmittelbaren Täter nicht durch bloßes Unterlassen<br />

gegangen werden. Vorverlagerung der Strafbarkeit: Das Gesetz betrachtet das Fälschen und das<br />

Verfälschen einer Urkunde als verselbstständigte, dem Gebrauch des Abs. 2 vorgeschaltene<br />

Vorbereitungsdelikte und sieht konsequenterweise Straffreiheit vor, wenn der (Ver-)Fälscher noch in<br />

diesem Stadium tätige Reue übt (§ 226). Normaler Anwendungsbereich: § 223 gilt grundsätzlich für alle<br />

Arten von Urkunden. Nur für die öffentlichen Urkunden sowie tür die übrigen im § 224 ausdrücklich<br />

angeführten Urkunden ist ein erhöhter Stratschutz vorgesehen. Erweiterter Anwendungsbereich: Dieser<br />

ergibt sich daraus, dass § 223 auch Auffangfunktion für das Gros jener amtlichen Urkunden erfüllt, die nicht<br />

dem Begriff der öffentlichen Urkunde entsprechen, sowie für zahlreiche Wertpapiere, die weder von § 224<br />

noch von § 237 erfasst werden. § 223 gilt darüber hinaus auch tür die Fälle eines Tatbildirrtums über<br />

qualitikationsbegründende Umstände (Rückfall auf Grunddelikt § 223).<br />

Eine Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine falsche Urkunde herstellt, eine<br />

echte verfälscht oder eine falsche oder verfälschte Urkunde gebraucht. Es handelt sich jeweils um einaktige<br />

Delikte.<br />

1. Herstellen einer falschen Urkunde: Definition - falsch: Falsch iSd §§ 223 fist - ebenso wie bei § 147<br />

Abs. 1 Z 1 1. Fall - nicht iSv unrichtig, sondern ausschließlich iSv unecht zu verstehen. Der<br />

Strafrecht BT<br />

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