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§§ 180 bis 181 StGB Beeintr. Umw.<br />
Allgemeines zu §§ 1801:<br />
I. Tatbestand:<br />
er dagegen den Tatbestand als Alleintäter (= unmittelbarer Täter), weil der unmittelbare Ausführende<br />
infolge der (noch) bestandskräftigen Bewilligung den Tatbestand nicht erfüllt (teilweise wird daraus <br />
unzutreffend - auf die Straflosigkeit des Beamten geschlossen). Zum Irrtum über die<br />
Verwaltungsrechtslage siehe § 183a. Tätige Reue § 183b.<br />
Der § 180 und das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt in § 181 sind die zentralen Tatbestände des österr.<br />
Umweltstrafrechts. Nach § 180 Abs. 2 ist darüber hinaus eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines<br />
Umweltmediums (allerdings beschränkt auf Gewässer und Boden) als solche strafbar, ohne dass zusätzlich<br />
eine Gefährlichkeit geprüft werden muss. Wird durch eine Umweltbeeinträchtigung, freilich vorsätzlich, eine<br />
konkrete Gemeingefahr herbeigeführt, greift der wesentlich strengere § 176 ein.<br />
Abstrakt (potentiell) gefährliche Umweltbeeinträchtigung (§ 180 Abs. 1). Geschützte Umweltmedien sind<br />
alle drei Umweltmedien, das Gewässer, der Boden und die Luft. Tatbestandsmäßige Beeinträchtigungen:<br />
Eines der geschützten Umweltmedien muss tatsächlich geschädigt worden sein. Dabei handelt es sich um<br />
einen tatbestandsmäßigen Erfolg. Hinsichtlich der Gewässer ist neben der Verunreinigung auch jede<br />
sonstige Beeinträchtigung tatbestandsmäßig. Boden und Luft sind dagegen ausschließlich gegen<br />
Verunreinigungen geschützt. Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen behördlichen Auftrag: Der<br />
Tatbestand ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Eine behördliche Erlaubnis muss als eine eigene<br />
Rechtsvorschrift anerkannt werden, schon um bei gesetzwidrigen Erlaubnissen den Durchgriff auf das<br />
dahinter stehende Gesetz zu vermeiden. Wer sich im Rahmen einer gesetzwidrigen Bewilligung hält,<br />
handelt zwar entgegen einem Gesetz, die für ihn maßgebliche Rechtsvorschrift ist aber der speziellere<br />
Erlaubnisbescheid. Unabhängig davon sind im Rahmen der §§ 180 ff von vornherein nur solche<br />
Rechtsvorschriften bzw. behördliche Aufträge relevant, die zumindest auch dem Schutz der Umwelt dienen.<br />
Abstrakte (potentielle) Gefährdung: Die Umweltbeeinträchtigung muss entweder für Leib oder Leben, einer<br />
größeren Zahl von Menschen oder für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet abstrakt<br />
gefährlich sein. Da nach dem Wortlaut keine (konkrete) Gefährdung eingetreten sein muss ("Gefahr<br />
..entstehen kann"), braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass tatsächlich Menschen, Tiere oder Pflanzen<br />
in den Gefahrenbereich geraten sind. Beurteilungsmaßstab: § 180 gehört zu jenen abstrakten (potentiellen)<br />
Gefährdungsdelikten, bei denen nicht die Gefährlichkeit einer Handlung, sondern die Gefährlichkeit einer<br />
Situation, nämlich der herbeigeführten Umweltbeeinträchtigung (als tatbestandsmäßiger Erfolg), zu<br />
beurteilen ist. Die Gefährlichkeitsbeurteilung erfolgt in einem solchen Fall anhand aller in der jeweiligen<br />
Situation tatsächlich vorliegenden Umstände, soweit sie bereits in dieser Situation selbst ermittelbar waren.<br />
Strafrecht BT<br />
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