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Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
I Tatbestand:<br />
§ 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen<br />
Es handelt sich um Erfolgsqualifikationen auf der Grundlage einer Vorsatz- Fahrlässigkeits- Kombination.<br />
Tathandlung ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gemäß § 83 Abs. 1 oder iSd<br />
Vorsatzvariante des § 84 Abs. 1. Grunddelikt kann aber auch eine folgenschwere körperliche Misshandlung<br />
gemäß § 83 Abs. 2 sein.<br />
Z 1: Es muss sich um einen Verlust oder um eine erhebliche Schwächung einer vor der Tat noch relativ<br />
vorhandenen Fähigkeit handeln.<br />
Z 2: Definition - Verstümmelung, Verunstaltung: Verstümmelung stellt auf den Verlust eines Körperteils<br />
oder dessen erhebliche Funktionseinbuße ab, Verunstaltung auf die auffallend nachteilige<br />
Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, somit insbesondere auf ästhetische Aspekte.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Denkbar wäre Notwehr. Rechtfertigende Einwilligung kommt aufgrund § 90 kaum je in Betracht.<br />
111: Schuld:<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Tatvorsatz: Unterscheidung je nach dem Grunddelikt. Bei § 83 Abs. 2 genügt bedingter<br />
Misshandlungsvorsatz, bei § 83 Abs. 1 bedingter Verletzungsvorsatz. Bei der Vorsatzvariante des § 84 Abs.<br />
1 muss der Täter mit dem Vorsatz nach § 5 Abs. 1 oder 3 handeln. Bei Absicht kommt § 87 Abs. 1 bzw. bei<br />
schwerer Dauerfolge oder Tod der § 87 Abs. 2 zur Anwendung.<br />
Hinsichtlich der besonderen Folgen des § 85 reicht unbewusste Fahrlässigkeit aus. Auch bedingter Vorsatz<br />
und Wissentlichkeit werden noch von § 85 erfasst.<br />
Versuch ist denkbar. Vollendung erfordert den Eintritt eines Erfolges. Beteiligung: Der am Grunddelikt<br />
beteiligte ist gemäß §§ 12, 83, 85 zu bestrafen, wenn ihm hinsichtlich der schweren Dauerfolgen<br />
Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz oder Wissentlichkeit zur Last fällt, und zwar auch dann, wenn der<br />
unmittelbare Täter nur gemäß § 83 haftet. Diversion scheidet im Hinblick auf den Unwert der Tat aus.<br />
Strafrecht BT<br />
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