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§ 80 StGB fahrlässige Tötung<br />
bewegungsbeeinträchtigten Kraftfahrern sowie bei Jugendlichen von Bedeutung sein können, führen nicht<br />
zur Herabsetzung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen.<br />
Rechtsgrundlagen der Sorgfaltspflicht: Die Zahl von Rechtsnormen zum Schutz von Leib und Leben sind<br />
Legion. Vor allem zu finden in der StVO, im KFG, im FSG usw. Verkehrsnormen sind ungeschriebene<br />
Sorgfaltsregeln. Sie gelten kraft Verkehrssitte und sind vielfach erst durch die Praxis der Gerichte<br />
herausgearbeitet und konkretisiert worden (z. B. Jagd-, Sport- und Schiregeln).<br />
Relativität der Sorgfaltspflicht: Sämtliche Schutznormen legen nur das Mindestmaß der aufzuwendenden<br />
Sorgfalt fest. Stets bedarf es einer differenzierten Einzelfallbetrachtung auch insoweit, als in atypischen und<br />
besonders gefährlichen Situationen von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des<br />
Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt, insb. situationsangepasstes Verhalten verlangt wird.<br />
Grenzen der objektiven Sorgfaltspflicht: Nicht schon die Verletzung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern<br />
erst die Nichtbeachtung von Sorgfaltspflichten, welche "die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen<br />
des Falles vernünftigerweise auferlegen darf", macht das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus.<br />
Definition - Erlaubtes Risiko: Die objektive Sorgfaltswidrigkeit beginnt erst dort, wo der Täter ein<br />
rechtlich missbilligtes Risiko für den Eintritt eines strafrechtlich verpönten Erfolges schafft oder<br />
vergrößert. Lehre und Praxis sprechen insoweit vom erlaubten Risiko.<br />
Vertrauensgrundsatz: Gesetzliche Grundlage ist der § 3 StVO. Gemäß § 3 StVO braucht ein<br />
Straßenbenützer nicht von vornherein fremdes Fehlverhalten einzukalkulieren, er darf vielmehr darauf<br />
vertrauen, dass, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, "andere Personen die für die Benützung der<br />
Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen". Auf verkehrsgerechtes Verhalten kann sich nur der<br />
berufen der selbst die Straßenverkehrsvorschriften beachtet. Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht gegenüber<br />
Kindern, Seh- oder Hörbehinderten mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich<br />
Körperbehinderten oder Gebrechlichen sowie sonstigen Personen, "aus deren augenfälligem Gehaben<br />
geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich<br />
dieser Einsicht gemäß zu verhalten", das heißt nicht gegenüber offensichtlich Betrunkenen. Auch gilt der<br />
Vertrauensgrundsatz nicht, wenn fremdes Fehlverhalten den Umständen nach eindeutig erkennbar ist.<br />
Bezüglich der Wahrnehmbarkeit gilt der Vertrauensgrundsatz auch für Personen die nicht wahrnehmbar<br />
sind, denn sonst würde der Vertrauensgrundsatz ausgehöhlt.<br />
Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen: Wer sich selbst objektiv sorgfaltsgemäß verhält,<br />
darf grundsätzlich auch auf das sorgfaltsgemäße Verhalten eines anderen vertrauen, es sei denn,<br />
dass dessen sorgfaltswidriges Verhalten eindeutig erkennbar ist oder doch auf Grund konkreter<br />
Umstände nahe liegt.<br />
Strafrecht BT<br />
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