16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 80 StGB fahrlässige Tötung<br />

bewegungsbeeinträchtigten Kraftfahrern sowie bei Jugendlichen von Bedeutung sein können, führen nicht<br />

zur Herabsetzung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen.<br />

Rechtsgrundlagen der Sorgfaltspflicht: Die Zahl von Rechtsnormen zum Schutz von Leib und Leben sind<br />

Legion. Vor allem zu finden in der StVO, im KFG, im FSG usw. Verkehrsnormen sind ungeschriebene<br />

Sorgfaltsregeln. Sie gelten kraft Verkehrssitte und sind vielfach erst durch die Praxis der Gerichte<br />

herausgearbeitet und konkretisiert worden (z. B. Jagd-, Sport- und Schiregeln).<br />

Relativität der Sorgfaltspflicht: Sämtliche Schutznormen legen nur das Mindestmaß der aufzuwendenden<br />

Sorgfalt fest. Stets bedarf es einer differenzierten Einzelfallbetrachtung auch insoweit, als in atypischen und<br />

besonders gefährlichen Situationen von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des<br />

Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt, insb. situationsangepasstes Verhalten verlangt wird.<br />

Grenzen der objektiven Sorgfaltspflicht: Nicht schon die Verletzung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern<br />

erst die Nichtbeachtung von Sorgfaltspflichten, welche "die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen<br />

des Falles vernünftigerweise auferlegen darf", macht das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus.<br />

Definition - Erlaubtes Risiko: Die objektive Sorgfaltswidrigkeit beginnt erst dort, wo der Täter ein<br />

rechtlich missbilligtes Risiko für den Eintritt eines strafrechtlich verpönten Erfolges schafft oder<br />

vergrößert. Lehre und Praxis sprechen insoweit vom erlaubten Risiko.<br />

Vertrauensgrundsatz: Gesetzliche Grundlage ist der § 3 StVO. Gemäß § 3 StVO braucht ein<br />

Straßenbenützer nicht von vornherein fremdes Fehlverhalten einzukalkulieren, er darf vielmehr darauf<br />

vertrauen, dass, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, "andere Personen die für die Benützung der<br />

Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen". Auf verkehrsgerechtes Verhalten kann sich nur der<br />

berufen der selbst die Straßenverkehrsvorschriften beachtet. Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht gegenüber<br />

Kindern, Seh- oder Hörbehinderten mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich<br />

Körperbehinderten oder Gebrechlichen sowie sonstigen Personen, "aus deren augenfälligem Gehaben<br />

geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich<br />

dieser Einsicht gemäß zu verhalten", das heißt nicht gegenüber offensichtlich Betrunkenen. Auch gilt der<br />

Vertrauensgrundsatz nicht, wenn fremdes Fehlverhalten den Umständen nach eindeutig erkennbar ist.<br />

Bezüglich der Wahrnehmbarkeit gilt der Vertrauensgrundsatz auch für Personen die nicht wahrnehmbar<br />

sind, denn sonst würde der Vertrauensgrundsatz ausgehöhlt.<br />

Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen: Wer sich selbst objektiv sorgfaltsgemäß verhält,<br />

darf grundsätzlich auch auf das sorgfaltsgemäße Verhalten eines anderen vertrauen, es sei denn,<br />

dass dessen sorgfaltswidriges Verhalten eindeutig erkennbar ist oder doch auf Grund konkreter<br />

Umstände nahe liegt.<br />

Strafrecht BT<br />

Seite 14 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!