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§ 105 Nötigung<br />

Entscheidungen des OGH vertretenen Auffassung, die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens durch vis<br />

absoluta sei aus dem Anwendungsbereich der §§ 105 ff auszuscheiden, weil es am Tatbestandserfordernis<br />

willensgesteuerter Verhaltensweisen fehlt (nur bei vis compulsiva ist eine Willensbildung noch möglich).<br />

Begründung der Lehre für die Anwendung der vis absoluta beim § 105 ist: Es kann nicht angehen, dass die<br />

stärkste Form der Beeinträchtigung der Willensfreiheit, nämlich willensbeugende Gewalt, aus dem<br />

Anwendungsbereich des § 105 herausgenommen wird. Vis compulsiva =Bei vis compulsiva ist der<br />

ausgeübte Zwang zwar nicht stark genug, um den Willen des Opfers auszuschalten, aber doch intensiv<br />

genug, um seinen Willen zu beugen und iSd Täters zu beeinflussen (häufig im Straßenverkehr). Einsatz<br />

physischer Kraft = Dieses Grunderfordernis des Gewaltbegriffs umfasst Festhalten, Fesseln, Würgen,<br />

Armumdrehen, Stoßen, Fußtritte, Hiebe etc. Dieser Ansatz ist aber weit zu interpretieren. Es genügt, wenn<br />

der Täter die Kraft eines toten oder lebenden Werkzeuges in seinen Dienst nimmt (Grenzfall Hypnose).<br />

Nötigung im Straßenverkehr =Wird meist auf verkehrswidriges Verhalten mit hohem Aggressions- und<br />

Gefährdungspotential angewendet (z.B. gefährliches Losfahren auf Personen, Abdrängen von der<br />

Fahrbahn, Erzwingen eines abrupten Bremsmanövers, aber nicht einfaches Querstellen). Passives<br />

Verhalten = Durch Sitzblockaden, Anketten und auf Bäume klettern ist der Gewaltbegriff nicht erfüllt. Solche<br />

Verhaltensweisen sind gerade durch den Verzicht auf körperliche Kraft gekennzeichnet.<br />

Weitere Grenzen des Gewaltbegriffes: Gewalt gegen Dritte = Sie genügt, wenn dass Opfer eine<br />

Sympathieperson des Genötigten ist. Gewalt gegen Sachen =Erschöpft sich die Sachgewalt tätergewollt in<br />

der bloßen Sachgewalt, so liegt reine Sachbeschädigung vor aber nicht Nötigung. Wenn der Täter eine<br />

Sache beschädigt und sich darauf beschränkt (Gewalt abgeschlossen) mit dem Ziel dem Opfer ein für<br />

allemal alles klar gemacht zu haben und zählt damit auf die psychologische Wirkung (eingeschüchtert) liegt<br />

keine Nötigung vor. Bei versuchter Gewalt = Geht die Gewalt ins Leere (er kann das Opfer nicht treffen, er<br />

fährt mit dem Auto knapp vorbei usw.), liegt meist die zweite Alternative gefährliche Drohung vor.<br />

Erheblichkeitsschwelle: Es genügt die erfolgswirksam gewordene Eignung, unter den gegebenen<br />

Umständen den fremden Willen zu beeinflussen. Damit ist ein objektiv-individueller Maßstab iS einer von<br />

der psychophysischen Beschaffenheit des Opfers, der Dauer und Intensität des Zwanges und den<br />

sonstigen Gesamtumständen der Tat abhängigen Erheblichkeits- bzw. Bagatelleschwelle gemeint (Die<br />

maßvolle Ohrfeige des Erziehungsberechtigten erfüllt nicht § 83 oder § 115 Abs. 1 3. Fall, sie könnte aber<br />

im Lichte des § 146a ABGB iSd § 105 Gewalt sein). Sachgewalt gegen Personen: Erweist sich eine<br />

unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewalt zugleich als körperwirksame (mittelbare) Gewalt gegen<br />

eine Person, ist die Bejahung des § 105 unproblematisch (z.8. festhalten des Fahrrades; beachte der<br />

Nötigungsbezug muss gegeben sein, sonst reine Sachgewalt).<br />

Strafrecht BT<br />

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