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§§ 201 bis 203 StGB Vergewaltigung<br />
11. Rechtfertigungsgründe<br />
und Schuld:<br />
111. Qualifikationen:<br />
Raum, in denen der Täter entweder bloße Sachgewalt einsetzt oder mit einem anderen Übel als<br />
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. Vergewaltigung § 201 Abs. 2: Der Grundtatbestand der<br />
Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 ist ein sowohl nach dem Nötigungsziel als auch nach dem<br />
eingesetzten Nötigungsmittel erschwerter Sonderfall der geschlechtlichen Nötigung. Eine Vergewaltigung<br />
liegt erstens nur dann vor, wenn das Nötigungsziel in einem Beischlaf oder einer dem Beischlaf<br />
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung besteht. Zweitens sind die Anforderungen an das<br />
Nötigungsmittel insofern verschärft, als die Nötigung mit Gewalt (gegen eine Person), durch Entziehung der<br />
persönliche Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen muss. Die<br />
Vergewaltigung ist geschlechtsneutral gehalten. Außerdem ist die Begehung in der Ehe miteinbezogen<br />
worden. Die Umschreibung der Nötigungsmittel erinnert an jene beim Raub bzw. räuberischen Diebstahl<br />
gemäß §§ 131, 142. Schwere Vergewaltigung § 201 Abs. 1: Bei dem in § 201 Abs. 1 geregelten schweren<br />
Sonderfall einer Vergewaltigung besteht das Nötigungsziel ebenso wie in § 201 Abs. 2 im Beischlaf oder<br />
einer den Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, der besondere Unwert ergibt sich aus<br />
dem Einsatz noch schwererer Nötigungsmittel. Zusätzlich muss sowohl die Gewalt als auch die Drohung<br />
gerade gegen das Vergewaltigungsopfer gerichtet sein, die Anwendung gegenüber einer nahe stehenden<br />
Person iS des § 74 Z 5 reicht nicht aus. Der Begriff schwere Gewalt bezeichnet nicht nur gegenüber der<br />
allgemeinen Gewalt, sondern auch gegenüber der erheblichen Gewalt iS des § 84 Abs. 3 und § 142 Abs. 2<br />
eine (dritte) gesteigerte Gewaltintensität (z.B. Die Gefahr einer schweren Körperverletzung, Lebensgefahr,<br />
Verwendung besonders gefährlicher Waffen, gezielte Zuführung von erheblicher Schmerzen, mehrere<br />
Personen gleichzeitig oder nacheinander Gewalt ausüben, eine erhebliche Gewaltanwendung längere Zeit<br />
fortgesetzt wird). Vorsatz: Bei den §§ 201,202 muss sich der Vorsatz sowohl auf den Einsatz des jeweils<br />
tatbestandsmäßigen Nötigungsmittels als auch auf die Veranlassung zur Vornahme oder Duldung der<br />
jeweiligen tatbestandsmäßigen geschlechtlichen Handlung erstrecken, ferner auf das fehlende<br />
Einverständnis des Opfers.<br />
Rechtfertigungsgründe kommen bei §§ 201,202 nicht in Betracht. Die irrtümliche Annahme des Täters,<br />
durch eheliche Rechte gerechtfertigt zu sein, ist kein Irrtum nach § 8, sondern ein - grundsätzlich<br />
vorwerfbarer - Verbotsirrtum gemäß § 9.<br />
Gemäß § 201 Abs.3 bzw. § 202 Abs. 2 greift jeweils eine höhere Strafdrohung ein wenn die Tat eine<br />
schwere Körperverletzung oder (nochmals erhöhte Strafdrohung) den Tod des Opfers zur Folge hat, das<br />
Strafrecht BT<br />
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