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~usammenfassung zentraler Delikte im Strafrecht besonderer Teil Band 111:<br />
Siebenter Abschnitt: Gemeingefährliche strafbare Handlungen unet strafbare Handlungen gegen<br />
die Umwelt<br />
Delikte:<br />
Allgemeines zu §§ 180 11:<br />
§§ 180 bis 181 8tGB vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt<br />
Verwaltungsakzessorische Ausgestaltung des Umweltstrafrechts: Dies bezeichnet den Umstand, dass die<br />
§§ 180 ff (abgesehen von § 182 Abs. 1) ein Handeln entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem<br />
behördlichen Auftrag verlangen. Diese Voraussetzung ist Tatbestandelement. Probleme: nicht<br />
ordnungsgemäß erlangte verwaltungsrechtliche Bewilligung (die umweltschädlich ist); rechtswidrige<br />
Bescheide (Entscheidungen) einer Behörde aufgrund korrupter Beamter; -+ Lösung über<br />
Einheitstäterschaft: Der Beamte ist unmittelbarer Täter. Und der Bestechende wird als Bestimmungs- bzw.<br />
Beitragstäter bestraft. Die Strafbarkeit ergibt sich aus dem rechtswidrigen Zustandekommen der jeweiligen<br />
Genehmigung (Bescheid usw.) Daher ergeben sich keine Straflücken und an der Verwaltungsakzessorietät<br />
kann festgehalten werden. Strafbarkeit des zuständigen Beamten: Entweder hat der Beamte eine<br />
gesetzwidrige Genehmigung erteilt oder er hat gegen die Umweltbeeinträchtigungen nicht entsprechend<br />
gehandelt. Im Ersten Fall kommt eine Strafbarkeit nach den §§ 180 ff wegen aktiven Tuns, im zweiten Fall<br />
wegen Unterlassen in Betracht. Bezüglich des Strafrahmens wäre der § 313 Ausnützung der Amtsstellung<br />
zu beachten. Mit der gesetzwidrigen Erteilung einer Bewilligung verwirklicht der Beamte in eigener Person<br />
den Tatbestand des jeweiligen Umweltdelikts (entweder Allein- oder unmittelbarer Täter). Bei Erlassung des<br />
gesetzwidrigen Bescheides haftet der Beamte infolge seiner unmittelbaren Täterschaft bereits für Versuch<br />
des jeweiligen Unweitdelikts.<br />
Bei der Untätigkeit trotz der Pflicht zum Einschreiten durch den Beamten, hat der Beamte eine<br />
GarantensteIlung aufgrund Gesetzes zum Schutz der Umwelt inne. Zum einen kann ein strafbares<br />
Unterlassen darin bestehen, dass ein Beamter gegen offensichtliche Umweltverstöße Einzelner in rechtlich<br />
unvertretbarer Weise nicht einschreitet (Es ist jedoch von einer zumutbarer Kontrolltätigkeit der jeweiligen<br />
Behörde auszugehen), zum anderen darin, dass eine ursprüngliche erteilte Bewilligung beim Auftreten<br />
entsprechender Gefahren nicht in der gebotenen Weise zurückgenommen oder eingeschränkt wird.<br />
Beachte: Im ersten Fall haftet der Beamte als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall. Im zweiten Fall verwirklicht<br />
Strafrecht BT Seite 111 von 147