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§ 153 Untreue<br />
Beitragstäter dolus eventualis. Beitrags- und Bestimmungstäter müssen aber wissen (§ 5 Abs. 3), dass der<br />
Machthaber seine Befugnis missbraucht. Durch Unterlassen könnten sich z.B. die Mitglieder der<br />
Unternehmensführung strafbar machen, die Kenntnis von untreuerelevanten Geschäften des Täters haben.<br />
Abgrenzungen: Veruntreuung (§ 133) und Untreue stehen sich wesensmäßig nahe und bedürfen präziser<br />
Abgrenzungen. Tatsächliche Zueignungshandlungen = Beschränkt sich ein Machthaber auf tatsächliche<br />
Zueignungsakte, liegt bei anvertrauten Sachen (nur) Veruntreuung, bei Bruch von (Mit-)Gewahrsam<br />
Diebstahl vor. Verfügungen über bewegliche Sachen = Verfügt der Machthaber über anvertraute Waren,<br />
Geld oder Wertpapiere nicht als Machthaber, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung, liegt<br />
idR Veruntreuung vor. Ein Machthaber, der über solche Gegenstände im Namen und für Rechnung des<br />
Machtgebers verfügt und dabei dessen Vermögen schädigt, hat Untreue zu verantworten. Verfügungen<br />
über andere Vermögenswerte: Die ausschließliche Domäne der Untreue beginnt dort, wo andere<br />
Vermögenswerte als bewegliche Sachen betroffen sind, etwa Grundstücke, Forderungen (isnb<br />
Bankkonten), Urheberrechte, Dienst- und Werkzeichnungen uä. Betrug (§§ 146 ff): Die Grenzziehung ergibt<br />
sich daraus, dass § 146 ein Selbstschädigungs-, § 153 aber ein Fremdschädigungsdelikt ist. Beachte: Der<br />
Missbrauch eigener Scheck- und Kreditkarten begründet idR Untreue gegenüber dem Kreditinstitut.<br />
Geschenkannahme durch Machthaber § 153a. Missbrauch der Amtsgewalt § 302. Für<br />
vermögensschädigende Amtsgeschäfte im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit ist § 302<br />
im Verhältnis zu § 153 exklusiv. Konkurrenzen: Wegen der Verschiedenheit der betroffenen Vermögen ist<br />
echte Konkurrenz mit § 159 möglich. Wahlfeststellung: Sie ist mit anderen Delikten, insb mit § 133, § 146<br />
oder § 153a, nicht möglich. Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat: § 42 kann im Bagatellebereich in Betracht<br />
kommen.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
§ 156 StGB betrügerische Krida<br />
Der Sache nach handelt es sich um vorsätzliche Gläubigerschädigung durch einen Gemeinschuldner.<br />
Beachte: Im Unterschied zur Vollstreckungsvereitelung (§ 162) setzt § 156 das Vorhandensein mehrerer<br />
Gläubiger voraus. Doch ist nicht erforderlich, dass tatsächlich mehrere Gläubiger in Mitleidenschaft<br />
gezogen werden, es genügt die Schädigung eines einzigen. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt.<br />
Geschütztes Rechtsgut: der Gläubiger; Die Gläubigereigenschaft wird durch die Entstehung und nicht durch<br />
die Fälligkeit der Forderung begründet. Aber beim Konkurs im Gegensatz zu den<br />
Absonderungsberechtigten (§ 48 KO) genießen die Aussonderungsberechtigten (§ 44 KO) nicht den<br />
Strafrecht BT<br />
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