Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 164 StGB Hehlerei<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Siehe dazu Abs. 2.<br />
111. Schuld:<br />
IV. Qualifikationen:<br />
V. Sonderprobleme:<br />
Siehe dazu Abs. 2.<br />
Siehe dazu Abs. 2.<br />
Versuch: Die Pönalisierung der bloßen Unterstützung des Verheimlichens oder Verwertens ohne Rücksicht<br />
auf einen Erfolgseintritt bedeutet eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit. Es bietet sich eine<br />
teleologische Reduktion des Unterstützens analog der Straflosigkeit des Beitragsversuchs an. Vollendung:<br />
Der Vollendungszeitpunkt ist bei § 164 Abs. 1 weit nach vorne verlagert. Im Prinzip begründet jede auf<br />
Förderung des Verheimlichens oder Verwertens gerichtete Tätigkeit bereits das vollendete Delikt. Tätige<br />
Reue wir bei Abs. 2. Beteiligung: Beteiligung an den Unterstützungshandlungen des § 164 Abs. 1 ist nach<br />
allgemeinen Grundsätzen des § 12 möglich. Maßgebend ist die Willensrichtung. Will der Dritte den Vortäter<br />
unterstützen, ist er als unmittelbarer Täter des § 164 Abs. 1, will er dem (fremdnützigen) Hehler helfen, ist<br />
er gemäß §§ 12 3. Fall, 164 Abs. 1 strafbar. Abgrenzungen, Konkurrenzen, Privilegierungen,<br />
Wahlfeststellungen und mangelnde Strafwürdigkeit der Tat siehe Abs. 2.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
I. reuefähige Delikte:<br />
11. tätige Reue Abs. 2:<br />
§ 167 StGB tätige Reue<br />
Der § 167 dient zur Entkriminalisierung des Vermögensstrafrecht. Es ist ein persönlicher<br />
Strafaufhebungsgrund.<br />
Die reuefähigen Delikte sollen auch die Delikte in ihren Qualifikationen erfassen. Ausgeschlossen von der<br />
tätigen Reue sind Raub (§§ 142f) und Erpressung (§§ 144f).<br />
§ 167 unterscheidet drei Hauptformen der tätigen Reue. Zwei sind im Abs. 2 zusammengefasst, die dritte<br />
befindet sich in Abs. 3. Im Abs. 2 Z 1 ist die direkte Schadensgutmachung, im Abs. 2 Z 2 die vertragliche<br />
Verpflichtung dazu geregelt. Für beide gelten die folgenden kumulativen Voraussetzungen: 1. Vollständige<br />
Schadensgutmachung, 2. Rechtzeitigkeit, 3. Freiwilligkeit. Zu 1. Direkte Schadensgutmachung: Was unter<br />
Strafrecht BT<br />
Seite 109 von 147