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§ 164 StGB Hehlerei<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Siehe dazu Abs. 2.<br />

111. Schuld:<br />

IV. Qualifikationen:<br />

V. Sonderprobleme:<br />

Siehe dazu Abs. 2.<br />

Siehe dazu Abs. 2.<br />

Versuch: Die Pönalisierung der bloßen Unterstützung des Verheimlichens oder Verwertens ohne Rücksicht<br />

auf einen Erfolgseintritt bedeutet eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit. Es bietet sich eine<br />

teleologische Reduktion des Unterstützens analog der Straflosigkeit des Beitragsversuchs an. Vollendung:<br />

Der Vollendungszeitpunkt ist bei § 164 Abs. 1 weit nach vorne verlagert. Im Prinzip begründet jede auf<br />

Förderung des Verheimlichens oder Verwertens gerichtete Tätigkeit bereits das vollendete Delikt. Tätige<br />

Reue wir bei Abs. 2. Beteiligung: Beteiligung an den Unterstützungshandlungen des § 164 Abs. 1 ist nach<br />

allgemeinen Grundsätzen des § 12 möglich. Maßgebend ist die Willensrichtung. Will der Dritte den Vortäter<br />

unterstützen, ist er als unmittelbarer Täter des § 164 Abs. 1, will er dem (fremdnützigen) Hehler helfen, ist<br />

er gemäß §§ 12 3. Fall, 164 Abs. 1 strafbar. Abgrenzungen, Konkurrenzen, Privilegierungen,<br />

Wahlfeststellungen und mangelnde Strafwürdigkeit der Tat siehe Abs. 2.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. reuefähige Delikte:<br />

11. tätige Reue Abs. 2:<br />

§ 167 StGB tätige Reue<br />

Der § 167 dient zur Entkriminalisierung des Vermögensstrafrecht. Es ist ein persönlicher<br />

Strafaufhebungsgrund.<br />

Die reuefähigen Delikte sollen auch die Delikte in ihren Qualifikationen erfassen. Ausgeschlossen von der<br />

tätigen Reue sind Raub (§§ 142f) und Erpressung (§§ 144f).<br />

§ 167 unterscheidet drei Hauptformen der tätigen Reue. Zwei sind im Abs. 2 zusammengefasst, die dritte<br />

befindet sich in Abs. 3. Im Abs. 2 Z 1 ist die direkte Schadensgutmachung, im Abs. 2 Z 2 die vertragliche<br />

Verpflichtung dazu geregelt. Für beide gelten die folgenden kumulativen Voraussetzungen: 1. Vollständige<br />

Schadensgutmachung, 2. Rechtzeitigkeit, 3. Freiwilligkeit. Zu 1. Direkte Schadensgutmachung: Was unter<br />

Strafrecht BT<br />

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