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§ 148a betrügerischer DV-Missbrauch genehmigt, dann liegt ein personenbezogenes Geschehen vor, welches in einer Vermögensverfügung<br />
umgesetzt wird. § 148a kommt daher nicht in Betracht, wenn das automationsunterstützt gewonnene<br />
Verarbeitungsergebnis eine solche Vermögensverfügung bloß vorbereitet bzw. erleichtert. Arbeitet die DV<br />
Anlage jedoch selbstständig, dh unter Ausschluss eines menschlichen Entscheidungsträgers, liegt §<br />
148a vor. Abgrenzung gegenüber Diebstahl: Es besteht Exklusivität des § 148a. Das gilt insb für die<br />
unbefugte Verwendung einer fremden Bankomatkarte zur Barabhebung. An der deliktsspezifischen<br />
Unmittelbarkeit fehlt es aber, wenn die im § 148a umschriebenen Manipulationen dem Täter überhaupt erst<br />
den deliktischen Zugriff, insb den räumlichen Zugang zu einer fremden Sache, eröffnen bzw. ermöglichen<br />
(z.B. Codekarte wird zum Einbruch benutzt -+ Einbruch gemäß § 129).<br />
Bereicherungsvorsatz: Wie der Betrug ist auch § 148a ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Dabei<br />
muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, durch die Tathandlung sein wirtschaftliches Vermögen oder das<br />
eines Dritten unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den betreffenden Vermögenswert zu vermehren.<br />
Dolus eventualis reicht aus.<br />
11. Rechtfertigungsgründe Es gelten keine Besonderheiten.<br />
11I. Schuld:<br />
IV. Qualifikationen:<br />
V. Sonderprobleme:<br />
Der Tatvorsatz des § 148a muss das Bewusstsein und den Willen umfassen, durch die Vornahme einer der<br />
angeführten Computermanipulationen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zu<br />
beeinflussen und dadurch unmittelbar einen Vermögensschaden herbeizuführen. In allen Beziehungen<br />
genügt dolus eventualis.<br />
Neben der gewerbsmäßigen Tatbegehung (§ 70) enthält § 148a Abs. 2 auch zwei (schadens-) qualifizierte<br />
Erfolgsdelikte (= Deliktsqual.). § 7 Abs. 2 findet "keine" Anwendung. Schadensberechnung wie bei Betrug.<br />
Versuch: Wirkt sich die Manipulation entgegen den Vorstellungen des Täters nicht auf das<br />
Verarbeitungsergebnis aus, führt sie zu keinem Vermögensschaden oder nur zu einer Beschädigung der<br />
Anlage, kommt idR Versuch des § 148a, uU auch Strafbarkeit gemäß §§ 125 f bzw. 126a in Betracht.<br />
Vollendung: Die Tat ist mit - zumindest teilweisem - Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Eine Bloße<br />
Vermögensgefährdung reicht nicht aus. Abgrenzungen: Zwischen Betrug und § 148a besteht<br />
tatbestandsauschließende Exklusivität. Konkurrenzen: Mit §§ 223 f ist echte Idealkonkurrenz möglich, wenn<br />
der Input oder Output den Urkundenbegriff erfüllt. Dies trifft auf die Verwendung gefälschter<br />
Bankomatscheckkarten zu. Wahlfeststellung: Betrug und § 148a sind bis auf die gewerbsmäßige<br />
Strafrecht BT<br />
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