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§ 141 Entwendung<br />

11. Sonderprobleme:<br />

Privilegierungsvoraussetzungen: Geringer Wert. Die Tat kann nur am Fund- oder Standort der Tatobjekte<br />

begangen werden.<br />

Es darf sich nicht um Bodenerzeugnisse aus Schrebergärten, Hausgärten uä handeln, egal ob eingezäunt<br />

oder nicht. Wer in fremden Hausgarten Blumen pflückt oder Obst erntet, macht sich gemäß § 127 bzw. 141<br />

Abs. 1 strafbar. Im Regelfall wird § 42 angewendet.<br />

Delikt:<br />

§ 142 8tGB Raub<br />

A. Raub § 142 Abs. 1<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

Raub ist mit qualifizierter Nötigung und Bereicherungsvorsatz herbeigeführter sofortiger<br />

Gewahrsamswechsel. Im Verhältnis zu Diebstahl ist Raub ein eigenständiges Delikt.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Raub ist in seinen Mitteln Personenangriff, in seinem Ziel Sachangriff. Der<br />

Sachangriff richtet sich gegen das Eigentum, der Personenangriff wie bei Nötigung gegen die<br />

Willensfreiheit.<br />

Tatobjekt: Raubfähig ist nur was auch diebstahlsfähig ist. TathandJung: Definition - Wegnahme:<br />

Wegnahme setzt Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch des bisherigen voraus. Bruch des<br />

Mitgewahrsams genügt. Vollendung: Entscheidend ist vielmehr eine raubspezifische Gesamtwertung nach<br />

Art, Intensität und Fortdauer der Bedrohungssituation und der - meist eher bescheidenen - realen<br />

Abwehrchancen des Opfers. Definition - Abnötigen: Damit wird jeder sonstige unter Einsatz von<br />

Raubmitteln erzwungene sofortige Gewahrsamswechsel erfasst (Geld oder Leben). Präsenter<br />

Gewahrsam: Es wird ein räumlich-zeitliches Naheverhältnis des Opfers zur geraubten Sache<br />

vorausgesetzt, denn das Wesen des Raubes besteht in der Herbeiführung eines sofortigen<br />

Gewahrsamswechsels. Tatmittel: Eine räuberische Sachbemächtigung setzt entweder Gewalt gegen eine<br />

Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) voraus. Definition - Gewalt<br />

gegen eine Person: Gewalt gegen eine Person iSd §§ 142 f ist der Einsatz nicht unerheblicher<br />

physischer Kraft zur Überwindung eines wirklich geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Adressat<br />

der Gewalt: Insoweit kommen nicht nur der Eigentümer bzw. Gewahrsaminhaber, sondern auch<br />

Sympathiepersonen iwS und verteidigungsbereite Dritte in Betracht (auch mittelbare Personengewalt<br />

Strafrecht BT<br />

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