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§ 105 Nötigung<br />
Verfolger begangen wird, eine zusätzliches Strafbarkeit gemäß §§ 105f begründen. Mehrere<br />
Nötigungshandlungen mit einem Ziel, sind als eine Nötigung zu bestrafen bzw. anzuklagen.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
§ 106 5tGB schwere Nötigung<br />
Es handelt sich um Deliktsqualifikationen die zumindest bedingt vorsätzlich vorliegen müssen, außer für<br />
Abs. 1 Z 3 wird Absichtlichkeit gefordert. Das Doppelerfordernis des Abs. 1. Z 2 (längere Zeit hindurch<br />
und qualvoller Zustand) liegt vor, wenn anhaltende und geradezu peinigende körperliche oder<br />
seelische Schmerzen zugefügt oder massive Angstzustände hervorgerufen werden. Versuch ist auch<br />
hier durchaus prüfungsrelevant.<br />
Im Abs. 2 handelt es sich um Erfolgsqualifikationen für Selbstmord oder Selbstmordversuch. Somit reicht<br />
bezüglich des Eintrittes des Erfolges § 7 Abs. 2.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
Tatbestand:<br />
§ 107 5tGB gefährliche Drohung<br />
Hat im Alltag große Bedeutung.<br />
Geschütztes Rechtsgut: Das Freisein von Furcht und Unruhe.<br />
Wie bei § 105 genügt es, wenn die Drohung ernst gemeint scheint, sie braucht aber nicht ernst gemeint<br />
noch durchführbar zu sein. Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss mit der Absicht (§ 5 Abs. 2) handeln,<br />
einen anderen in Furcht und Schrecken zu versetzen. Gemeint ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt<br />
ergreifende peinvoller Seelenzustand iS einer qualifizierten Erwartungsangst. Grenze ist, wenn dem Täter<br />
die Absicht fehlt, er nur seinem Zorn freien Lauf lassen, sich einen Scherz oder Spaß leisten, seinem Opfer<br />
einen kurzen Schreck einjagen wollte oder seine Drohung selbst nicht realisiert.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Es kommen keine in Betracht.<br />
111. Schuld:<br />
Hinsichtlich der gefährlichen Drohung, insb. der begründeten Besorgniseignung, genügt bedingter<br />
Tatvorsatz.<br />
Strafrecht BT<br />
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