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§ 105 Nötigung<br />

Verfolger begangen wird, eine zusätzliches Strafbarkeit gemäß §§ 105f begründen. Mehrere<br />

Nötigungshandlungen mit einem Ziel, sind als eine Nötigung zu bestrafen bzw. anzuklagen.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

§ 106 5tGB schwere Nötigung<br />

Es handelt sich um Deliktsqualifikationen die zumindest bedingt vorsätzlich vorliegen müssen, außer für<br />

Abs. 1 Z 3 wird Absichtlichkeit gefordert. Das Doppelerfordernis des Abs. 1. Z 2 (längere Zeit hindurch<br />

und qualvoller Zustand) liegt vor, wenn anhaltende und geradezu peinigende körperliche oder<br />

seelische Schmerzen zugefügt oder massive Angstzustände hervorgerufen werden. Versuch ist auch<br />

hier durchaus prüfungsrelevant.<br />

Im Abs. 2 handelt es sich um Erfolgsqualifikationen für Selbstmord oder Selbstmordversuch. Somit reicht<br />

bezüglich des Eintrittes des Erfolges § 7 Abs. 2.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

Tatbestand:<br />

§ 107 5tGB gefährliche Drohung<br />

Hat im Alltag große Bedeutung.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Das Freisein von Furcht und Unruhe.<br />

Wie bei § 105 genügt es, wenn die Drohung ernst gemeint scheint, sie braucht aber nicht ernst gemeint<br />

noch durchführbar zu sein. Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss mit der Absicht (§ 5 Abs. 2) handeln,<br />

einen anderen in Furcht und Schrecken zu versetzen. Gemeint ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt<br />

ergreifende peinvoller Seelenzustand iS einer qualifizierten Erwartungsangst. Grenze ist, wenn dem Täter<br />

die Absicht fehlt, er nur seinem Zorn freien Lauf lassen, sich einen Scherz oder Spaß leisten, seinem Opfer<br />

einen kurzen Schreck einjagen wollte oder seine Drohung selbst nicht realisiert.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Es kommen keine in Betracht.<br />

111. Schuld:<br />

Hinsichtlich der gefährlichen Drohung, insb. der begründeten Besorgniseignung, genügt bedingter<br />

Tatvorsatz.<br />

Strafrecht BT<br />

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